Recht und Steuern
Abmahnberechtigung: Eintragungserfordernis für Wirtschaftsverbände und Anforderungen für Mitbewerber
Damit Wirtschaftsverbände abmahnen können, müssen sie in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein. Für die Eintragung muss ein Verband bestimmte Anforderungen erfüllen. Auch für Mitbewerber gelten Mindestanforderungen.
Das Eintragungserfordernis in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und die höheren Anforderungen für Mitbewerber gehören zu einem umfassenden Maßnahmenpaket des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das größtenteils bereits Ende 2020 in Kraft getreten ist und inzwischen vollständig umgesetzt wurde. Mit dem Gesetz sollen missbräuchliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verhindert werden.
Eintragungsvoraussetzungen
Für die Eintragung ist erforderlich, dass dem Wirtschaftsverband eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bestimmt die Eintragungsvoraussetzungen im Einzelnen:
In die Liste der qualifizierten Einrichtungen wird ein Wirtschaftsverband auf Antrag eingetragen, wenn
- er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
- er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
- auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
- seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
- seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder
Vertragsstrafen zu erzielen,
- seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Das Bundesamt für Justiz überprüft turnusmäßig oder bei begründeten Zweifeln, ob ein Wirtschaftsverband die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Dabei kann sich das Bundesamt auf die von den qualifizierten Wirtschaftsverbänden jährlich vorzunehmenden Berichte über deren Verfolgungstätigkeit stützen. Die näheren Einzelheiten des Eintragungs- und Überprüfungsverfahrens sind in einer Rechtsverordnung geregelt (QEWV – Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden).
Die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände hat das Bundesamt für Justiz veröffentlicht (Stand 24.11.2021).
Anforderungen für die Abmahnberechtigung von Mitbewerbern werden ebenfalls erhöht.
Auch an die Abmahnberechtigung von Mitbewerbern werden bestimmte Anforderungen gestellt. Wettbewerbsverhältnisse sollen nicht bewusst geschaffen werden, um Einnahmen durch Abmahnungen zu ermöglichen. Mitbewerber können Unterlassungsansprüche daher nur geltend machen, wenn sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Online-Shops mit Fantasieangeboten werden damit ebenso ausgeschlossen wie z. B. Mitbewerber, die gar nicht mehr am Wettbewerb teilnehmen.
Auch an die Abmahnberechtigung von Mitbewerbern werden bestimmte Anforderungen gestellt. Wettbewerbsverhältnisse sollen nicht bewusst geschaffen werden, um Einnahmen durch Abmahnungen zu ermöglichen. Mitbewerber können Unterlassungsansprüche daher nur geltend machen, wenn sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Online-Shops mit Fantasieangeboten werden damit ebenso ausgeschlossen wie z. B. Mitbewerber, die gar nicht mehr am Wettbewerb teilnehmen.
Stand: 20.10.2023