Recht und Steuern

Elektronische Rechnungen: Pflicht ab 2025

1.Hintergrund


Im Rahmen der Initiative "VAT in the Digital Age" (ViDA) der EU-Kommission ist frühestens ab 2028 die Einführung eines Meldesystem geplant. Damit sollen Unternehmen bestimmte Rechnungsangaben zeitnah und transaktionsbasiert elektronisch an die Finanzverwaltung melden.
Erster Baustein hierfür ist die ab 1. Januar 2025 verpflichtende E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze. Die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen wurden mit dem Wachstumschancengesetz (veröffentlicht am 27. März 2024 im BGBl.) beschlossen.

2. Kernpunkte der Neuregelung


  • Für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (inländische B2B-Umsätze) müssen Rechnungen zukünftig in einem strukturierten elektronischen Format erstellt werden.
  • Die Pflicht, eine E-Rechnung auszustellen, betrifft alle steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sein.
  • Als ansässig gelten Unternehmer, die ihren Sitz, ihren Ort der Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder eine inländische umsatzsteuerliche Betriebsstätte unterhalten (die am Umsatz beteiligt ist).
  • Umsätze an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten und an Endverbraucher sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen.
  • Neue Definition der E-Rechnung:
    • Nach aktueller Rechtslage können Rechnungen auf Papier ausgestellt werden. Willigt der Rechnungsempfänger ein, darf der Aussteller die Rechnung auch elektronisch versenden, zum Beispiel als PDF-Dokument. Künftig wird eine PDF-Rechnung nicht mehr als elektronische Rechnung betrachtet.
    • Stattdessen gilt als E-Rechnung nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das heißt, dass Rechnungsdaten ohne Medienbruch direkt in verarbeitende Systeme importiert werden können.
    • Sie muss den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 19631 – entsprechen. Die Norm wurde ursprünglich für die Rechnungsstellung an die öffentliche Verwaltung (B2G) erarbeitet und muss daher für die Bedürfnisse des B2B-Bereichs weiterentwickelt werden.
    • Die neue E-Rechnung basiert auf einem maschinenlesbaren XML-Format und ist nicht für eine visuelle Prüfung durch Menschen geeignet. Mithilfe von Visualisierungsprogrammen kann der XML-Datensatz jedoch lesbar dargestellt werden.
    • Alternativ können Rechnungsaussteller und -empfänger eine Vereinbarung über das genutzte E-Rechnungsformat schließen, dieses muss allerdings die Extraktion der erforderlichen Angaben gem. Richtlinie 2014/55/EU ermöglichen.
    • Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die o.g. Anforderungen erfüllen, werden unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Verbändeschreiben vom 2.Oktober 2023 klargestellt, dass die bereits in der Praxis verwendeten Formate XRechnung, die im B2G-Bereich im Einsatz ist, und das hybride ZUGFeRD-Format (Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei) ab Version 2.0.1, die Anforderungen an die neue E-Rechnung erfüllen.
Bei hybriden Rechnungsformaten soll künftig der strukturierte Teil (XML) der maßgebliche sein. Das heißt, im Fall von Abweichungen zwischen dem XML-Teil und den sonstigen Informationen gehen die Daten des XML-Teils denen der Bilddatei vor.
Zum weiteren Einsatz des EDI-Verfahrens teilt das BMF mit, dass an Lösungen gearbeitet werde, um dessen Nutzung innerhalb des zukünftigen Rechtsrahmens sicherzustellen.

3. Zeitplan und Übergangsregeln

  • Ab dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen.

  • Anders als bisher ist die Ausstellung der „neuen“ E-Rechnung nicht an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft. Entspricht die Rechnung nicht den neuen Vorgaben (beispielsweise PDF-Rechnungen) oder besteht keine E-Rechnungspflicht (z.B. bei Kleinbetragsrechnungen), bleibt das Zustimmungserfordernis bestehen.
    • Für Rechnungen an Endverbraucher (B2C) soll nach wie vor deren Zustimmung für die elektronische Rechnungstellung erforderlich sein.
    • Die neue gesetzliche Regelung enthält keine Vorgaben zum Übermittlungsweg von elektronischen Rechnungen. Für den Empfang einer elektronischen Rechnung dürfte daher zunächst ein E-Mail-Postfach ausreichen.

  • Bis zum 31. Dezember 2026 können Rechnungen weiterhin auf Papier übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig.
  • Bis zum 31. Dezember 2027 können Unternehmer mit einem Gesamtumsatz im Vorjahr (2026) von weniger als 800.000 Euro Rechnungen weiterhin auf Papier übermitteln. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig, sofern der Empfänger zustimmt.
     
  • Ab dem 1. Januar 2028 müssen die neuen Anforderungen an die Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen verbindlich eingehalten werden. Frühestens ab diesem Zeitpunkt sollen auch die Voraussetzungen für das vorgesehene Meldesystem geschaffen sein.

4. Ausnahmen


Keine Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen gibt es für Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise sowie nach § 4 Nr. 8 bis 29 Umsatzsteuergesetz steuerfreie Umsätze. So können beispielsweise Kleinbetragsrechnungen (Bruttobetrag maximal 250 Euro) weiterhin in Papierform übermittelt werden.

5. Fazit


Alle Unternehmen sollten sich auf die verpflichtende Einführung der E-Rechnung vorbereiten. Da der Aufwand für die Umstellung von Rechnungssystemen und Software je nach Unternehmensgröße und Systemlandschaft umfangreich sein können, empfiehlt es sich, entsprechende Projekte zeitnah anzuschieben.

Auch Unternehmen mit ausschließlich Privatkunden und Kleinunternehmer sollten dringend prüfen, ob ab 2025 der Empfang der E-Rechnung ermöglicht werden kann, weil Lieferanten ab diesem Zeitpunkt E-Rechnungen versenden können.

Soweit bekannt möchte die Finanzverwaltung die Unternehmen mit einem kostenlosen Angebot zum Erstellen und zur Visualisierung von E-Rechnungen unterstützen. Eine solche Lösung werde aktuell geprüft. Das könnte vor allem für Unternehmen interessant sein, die keine E-Rechnungsfähige Software einsetzen.

Das BMF hat aufgrund der großen Bedeutung des Themas für die Wirtschaft einen Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht. Eine Stellungnahme hierzu kann ggf. über die Verbände erfolgen. Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist für den Beginn des IV. Quartals 2024 geplant. Der Entwurf des BMF-Schreibens ist online abrufbar.

6. Veranstaltungshinweis


Die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern bieten in diesem Jahr mehrere kostenfreie Informationsveranstaltungen zur Umsetzung der E-Rechnungspflicht ab 2025 mit dem Schwerpunkt auf kleinen Unternehmen an.
Folgende Termine sind aktuell geplant:

Dienstag, 6. August 2024, 10-11:30 Uhr, online, IHK Oldenburg: Anmeldung noch nicht möglich

Donnerstag, 30. August 2024, 10-12 Uhr, online, IHK für Ostfriesland und Papenburg: Anmeldung noch nicht möglich

Freitag, 25. Oktober 2024, 9-13 Uhr, Präsenz, IHK Oldenburg: Anmeldung noch nicht möglich


Donnerstag, 28. November 2024, 10-11:30 Uhr, online, IHK Oldenburg: Anmeldung noch nicht möglich


Über die Möglichkeit zur Anmeldung informieren wir über den Newsletter der IHK Hannover.
Stand: 21.06.2024