Gewerberecht
Delegation der Sachkunde
Eine Delegation der Sachkunde ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und
- selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder
- für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.
Soweit bei einer juristischen Person ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsführung den für die Erlaubniserteilung erforderlichen Sachkundenachweis nicht selbst erbringen können oder wollen, besteht die Möglichkeit, den Nachweis der Sachkunde auf andere Personen im Unternehmen zu delegieren.
- Bei einer Delegation des Sachkundenachweises ausschließlich auf Angestellte (z. B. Prokurist, Handlungsbevollmächtigter) verwenden Sie bitte das Formular “Delegation des Sachkundenachweises nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 157 KB)
- Bei einer Delegation des Sachkundenachweises innerhalb der Geschäftsführung einer juristischen Person verwenden Sie bitte das Formular “Delegation des Sachkundenachweises innerhalb der Geschäftsführung einer juristischen Person nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 96 KB)
Stand: 29.07.2024