Gewerberecht

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Wirtschaftsfremde Institutionen, wie z. B. Bundeswehr und Technisches Hilfswerk, dürfen nur dann auf wirtschaftlichem Gebiet tätig werden, sofern sie mit ihrer Leistung nicht in Konkurrenz zur gewerblichen Wirtschaft treten. Die IHK prüft im Vorfeld, ob gewerbliche Unternehmen die beabsichtigte Leistung erbringen können. Findet sich kein Unternehmen, erstellt die IHK eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Auch für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwand (AGH-MAE gem. SGB) ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Hier prüft die IHK die Wettbewerbsneutralität der jeweiligen Maßnahme.
Stand: 12.05.2023