Gewerberecht
Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand
Unternehmen, die Tätigkeiten ausüben, die die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der geschäftsführenden Personen voraussetzen, sind nach § 7 Gewerbeordnung dazu verpflichtet, Wechsel innerhalb der Geschäftsführung oder innerhalb des Vorstands unverzüglich bei der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verpflichtung betrifft natürliche und juristische Personen nebst den gesetzlich vertretungsberechtigten Personen gleichermaßen.
Ein solcher Wechsel kann über das folgende Formular angezeigt werden. Bitte beachten Sie, dass die aufgeführten Nachweise zu erbringen sind, damit eine Eintragung erfolgen kann. Ein Nachweis über die Sachkunde der neuen geschäftsführenden Person ist nicht erforderlich, sofern für das Unternehmen nur eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung vorliegt.
Stand: 25.04.2024