Gewerberecht
Die Initiative zur Erbringung der Leistung geht im Reisegewerbe also vom Unternehmer aus, während der Kunde im stehenden Gewerbe an den Unternehmer herantritt.
Im Reisegewerbe können grundsätzlich die gleichen Tätigkeiten ausgeübt werden wie im stehenden Gewerbe. Um spezifische Gefahren abzuwehren, die vom Reisegewerbe ausgehen, sind jedoch einige Tätigkeiten verboten (Katalog siehe § 56 GewO). Hierzu gehören beispielsweise:
Für einige Tätigkeiten brauchen Sie keine Reisegewerbekarte, zum Beispiel wenn Sie
Auch für das Verkaufen auf städtischen Wochenmärkten ("festgesetzten Märkten") brauchen Sie keine Reisegewerbekarte. Wollen Sie dort einen Verkaufsstand aufstellen, wenden Sie sich an den Organisator des Wochenmarktes.
Nach § 55 Gewerbeordnung müssen Sie die Reisegewerbekarte beim zuständigen Amt beantragt und erhalten haben, bevor Sie Ihre Gewerbetätigkeit aufnehmen.
Was ist ein Reisegewerbe?
Ein Reisegewerbe betreibt, wer ohne vorhergehende Bestellung (z. B. ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung, oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft oder derjenige, der Leistungen anbietet, Bestellungen auf Leistungen aufsucht, oder eine selbständig unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die Initiative zur Erbringung der Leistung geht im Reisegewerbe also vom Unternehmer aus, während der Kunde im stehenden Gewerbe an den Unternehmer herantritt.
Erlaubnispflicht
Grundsätzlich braucht jeder, der ein Reisegewerbe betreiben will, eine besondere Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Diese ist während der Ausübung vom Gewerbetreibenden mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen. Angestellte benötigen seit 2007 im Reisegewerbe grundsätzlich keine eigene Reisegewerbekarte mehr. Allerdings ist der Inhaber der Reisegewerbekarte, sofern er die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten. Die Angestellten haben diese ebenfalls mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
Im Reisegewerbe können grundsätzlich die gleichen Tätigkeiten ausgeübt werden wie im stehenden Gewerbe. Um spezifische Gefahren abzuwehren, die vom Reisegewerbe ausgehen, sind jedoch einige Tätigkeiten verboten (Katalog siehe § 56 GewO). Hierzu gehören beispielsweise:
- das Anbieten und der Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie von Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 € und Waren mit Silberauflagen;
- das Anbieten und der Ankauf von Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie Perlen;
- der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren;
- der Vertrieb von Wertpapieren und Lotterielosen;
- das Anbieten alkoholischer Getränke (zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden).
Reisegewerbefreie Tätigkeiten
Für einige Tätigkeiten brauchen Sie keine Reisegewerbekarte, zum Beispiel wenn Sie
- gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren anbieten,
- selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenanbaues, der Geflügelzucht und Imkerei oder der Jagd und Fischerei verkaufen,
- Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vertreiben und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises sind,
Druckwerke (Bücher etc.) auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten anbieten, - Versicherungs- oder Bausparverträge vermitteln oder abschließen,
- das Bewachungs- oder Versteigerungsgewerbe ausüben oder Makler (Immobilien, Finanzierungen), Bauträger oder Baubetreuer nach § 34c der Gewerbeordnung sind,
- einen Stand in regelmäßigen Zeitabständen an derselben Stelle zum Verkauf von Lebensmitteln oder Gegenständen des täglichen Bedarfs betreiben. In diesem Fall benötigen Sie eine Anmeldung des Gewerbes nach § 55c der Gewerbeordnung.
Auch für das Verkaufen auf städtischen Wochenmärkten ("festgesetzten Märkten") brauchen Sie keine Reisegewerbekarte. Wollen Sie dort einen Verkaufsstand aufstellen, wenden Sie sich an den Organisator des Wochenmarktes.
Sie benötigen ferner keine Reisegewerbekarte, wenn Sie andere Kaufleute in deren eigenen Geschäftsräumen aufsuchen und beraten (z.B. Handelsvertreter). Auch dann, wenn Sie als Handlungsreisender im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden, ist keine Reisegewerbekarte erforderlich.
Erteilung der Reisegewerbekarte
Nach § 55 Gewerbeordnung müssen Sie die Reisegewerbekarte beim zuständigen Amt beantragt und erhalten haben, bevor Sie Ihre Gewerbetätigkeit aufnehmen.
Stand: 04.11.2024