Gewerberecht

Spielhallenrecht in Niedersachsen neu geregelt

Neue Erlaubnis erforderlich

Das Niedersächsische Spielhallengesetz (NSpielhG) ist am 1. Februar 2022 in Kraft getreten und gestaltet die Rechtslage für Spielhallen grundlegend neu. An die Stelle der bisher benötigen Spielhallenkonzession i. S. v. § 33i GewO und der glücksspielrechtlichen Erlaubnis i. S. v. § 24 GlüStV tritt eine neue Erlaubnis nach § 2 NSpielhG. Diese ersetzt die beiden bislang benötigten Erlaubnisse und führt sie in einer einheitlichen Erlaubnis zusammen.
Die bislang erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse sind gemäß. § 18 Abs. 1 S. 1 NSpielhG nicht betroffen. Spielhallenbetreiber die bereits über eine bis Ende 2025 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügen, benötigen nach Inkrafttreten des Gesetzes zunächst keine neue Erlaubnis nach neuem Recht. Auch die erteilten Spielhallenkonzessionen gelten weiter. Erst mit dem Ende der Laufzeit der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wird zeitgleich auch die Spielhallenkonzession gegenstandslos (§ 18 Abs. 1 Abs. 1 S. 3 NSpielhG). Und erst dann müssen Betreiber ihre beiden bisherigen Erlaubnisse durch eine neue Erlaubnis gemäß § 2 NSpielhG ersetzen.
Die neuen Erlaubnisse können auf maximal 10 Jahre befristet werden; ein Antrag zur Verlängerung der Erlaubnis kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist gestellt werden.
Weiterhin benötigt wird die Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 GewO.

Erlaubnisvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung neuer Erlaubnisse sind in § 3 NSpielhG geregelt. Sie gleichen zu einem großen Teil den bisherigen für die Erteilung der Spielhallenkonzession und für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis Erlaubnisvoraussetzungen:
  • Es findet eine Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers statt.
  • Spielhallen müssen darüber hinaus den unverändert fortgeltenden Mindestabstand von im Regelfall 100 m zur nächsten Spielhalle einhalten und dürfen nicht im baulichen Verbund betrieben werden.
  • Unzulässig ist darüber hinaus der Betrieb einer Spielhalle in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem bereits zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle betrieben wird.
  • Neu sind folgende zwei Erlaubnisvoraussetzungen: Die Erlaubnis gemäß § 2 NSpielhG wird nur erteilt, wenn die Spielhalle zertifiziert ist (§ 3 S. 1 Nr. 5 NSpielhG) und der Betreiber eine Sachkundeprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegt hat (§ 3 S. 1 Nr. 6 NSpielhG). Für beide Erlaubnisvoraussetzungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2023 (§ 18 Abs. 2 S. 1 NSpielhG).
Wichtig: Bis zum 31. März 2023 Tag können neue Erlaubnisse auch ohne Vorlage eines Zertifikats einer Prüforganisation und ohne zuvor erfolgreich absolvierte IHK-Sachkundeprüfung erteilt werden. Legt der Betreiber bis zu diesem Stichtag Zertifikat und Prüfungsnachweis nicht vor, erlöschen die zwischenzeitlich erteilten Erlaubnisse (§ 18 Abs. 2 S. 2 NSpielhG).

Zertifizierung

Die Kriterien für eine Zertifizierung sind in § 5 NSpielhG geregelt: Sie setzt u. a. voraus, dass für jede erlaubte Spielhalle mindestens eine Person als Aufsicht vorgesehen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 NSpielhG) und der Betreiber sicherstellt, dass der Zutritt zu der Spielhalle erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 NSpielhG).
Wichtig: Unabhängig von der Zertifizierung finden mit dem Auslaufen der Übergangsregelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 NSpielhG die folgenden Regelungen ab dem 1. April 2023 für alle Spielhallen Anwendung.
  • die Mindestanzahl von einer Person pro Spielhalle vor Ort zur Aufsichtsführung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NSpielhG),
  • die Zutrittsgewährung erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NSpielhG),
  • das Bereithalten von Informationsmaterial (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NSpielhG) und
  • das Beschäftigungsverbot für nicht geschultes Personal mit Kundenkontakt (§ 13 Abs. 4 NSpielhG).
Verstöße gegen diese Bestimmungen können nicht nur zum Versagen des Zertifikates führen, sie sind nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 6 NSpielhG auch bußgeldbewehrt.

Sachkundeprüfung

Die Industrie- und Handelskammern sind schon bislang für das Unterrichtungsverfahren für Spielgeräteaufsteller nach § 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO zuständig. Der Unterrichtungsnachweis wird auch weiterhin benötigt, wenn erstmals eine Allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO beantragt werden soll. Zusätzlich sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern nun zuständig für die Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung gem. § 6 NSpielhG besteht aus einem mündlichen und einen schriftlichen Teil. Sie umfasst folgende Themengebiete: Gewerbeordnung, Spielverordnung, Glücksspielstaatsvertrag, Spielersperrsystem, Niedersächsisches Spielhallenrecht, Jugendschutzrecht, Suchtprävention sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Weitere Details zum Prüfungsumfang sowie zu den Prüfungsregularien können Sie der HIER (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 176 KB) hinterlegten Prüfungsordnung entnehmen.
Wer die Sachkundeprüfung vor der IHK Hannover ablegen möchte muss bestätigen, dass er eine Spielhalle im Kammerbezirk der IHK Hannover betreibt oder leitet.
Weitere Prüfungsstandorte für die Sachkundeprüfung der Spielhallenbetreiber in Niedersachsen sind:
  • Für den Bezirk der IHK Oldenburg sowie den Bezirk der IHK Emden prüft die IHK Oldenburg.
  • Für die Bezirke der IHK Lüneburg-Wolfsburg und IHK Stade prüft die IHK Lüneburg-Wolfsburg
  • Die IHK Osnabrück prüft für die Personen, die eine Spielhalle im Bezirk der IHK Osnabrück betreiben oder leiten.
Die Prüfungsanmeldung bei einer anderen IHK erfolgt über die jeweilige Homepage.

Personalschulungen

Weiterhin sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern nun zuständig für die Schulung des Personals („Präventionsschulungen“), die bislang von privaten Anbietern durchgeführt werden konnten (§ 8 ff. NSpielhG). Sie umfasst folgende Themengebiete: Spielverordnung, Glücksspielstaatsvertrag, Spielersperrsystem, Niedersächsisches Spielhallenrecht, Jugendschutzrecht, Suchtprävention sowie Handlungskompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielenden.
Eine Auffrischung ist für die Handlungskompetenzen spätestens nach zweieinhalb Jahren, die Schulung der übrigen Sachgebiete spätestens nach fünf Jahren zu wiederholen.
Sonstige Nachweise, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben worden sind, werden von den Industrie- und Handelskammern gemäß § 10 Abs. 3 NSpielhG in entsprechender Anwendung von § 13c der Gewerbeordnung auf Antrag als bestandene Sachkundeprüfung nach § 6 NSpielhG oder als besondere Schulung nach § 8 NSpielhG anerkannt.

Konkurrierende Spielhallen

Die aus dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz bekannten Kriterien für eine Auswahl zwischen miteinander konkurrierenden Spielhallen wurden in § 11 des NSpielhG übernommen.

Rauchverbot

Zeitgleich mit der Einführung des Niedersächsischen Spielhallengesetzes wurde das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz (NIRSG) geändert. In § 1 Nr. 12 Nds. NIRSG ist nun geregelt, dass auch in Spielhallen nicht mehr geraucht werden darf. Die Rechtsänderung trat ebenfalls am 1. Februar 2022 in Kraft.

Verbote und Sperrzeit

Neben den bekannten Verboten (keine Werbung für den Spielbetrieb, keine Erbringung von Zahlungsdienstleistungen in Spielhallen und auf zugehörigen Flächen) führt das Gesetz einen neuen Verbotstatbestand ein: Verboten ist es, Speisen und Getränke unentgeltlich oder zu einem Preis deutlich unter dem der umgebenden Gastronomie abzugeben.
Diese Regelung gilt ohne Übergangsfrist seit dem 1. Februar 2022.
Die Sperrzeit ist in § 13 Abs. 5 NSpielhG geregelt: Sie beginnt um 0.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Eine Verkürzung der Sperrzeit ist nicht mehr zulässig. Soweit Betreiber noch Sperrzeitverkürzungsgenehmigungen nach alter Rechtslage verfügen, dürfen sie davon weiter Gebrauch machen.

Zweite Spielhalle aus einem Spielhallenverbund

Zweite Spielhallen aus einem Spielhallenverbund – die gem. § 10e NGlüSpG bis zum 31. Januar 2022 genehmigt waren – dürfen bis zum 31. Dezember 2025 weiterbetrieben werden. Für diese Spielhallen muss eine neue Erlaubnis gemäß § 18 Abs. 4 i. V. m. § 2 NSpielhG beantragt werden. Diese Erlaubnisse können aufgrund ebenfalls geltenden Übergangsfrist bis zum 31. März 2023 zunächst ohne Zertifizierung und ohne erfolgreiche Sachkundeprüfung erteilt werden. Zertifizierung und Sachkundeprüfung sind auch hier nachzuholen.

Stand: 20.12.2024