Gewerberecht
Sachkundenachweis und Erlaubnispflicht
Für die nach der Gewerbeordnung erlaubnispflichtigen Vermittler der Finanzbranche muss die notwendige Sachkunde durch eine Sachkundeprüfung vor einer IHK nachgewiesen werden. In den entsprechenden Verordnungen sind die Berufsqualifikationen ausgeführt, die der Sachkundeprüfung gleichgestellt sind.
Die Regelungen im Einzelnen für
1. Versicherungsvermittler und -berater nach § 34d Gewerbeordnung (GewO), geregelt in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV):
- § 2 Abs. 1 und 2 - Gegenstand der Sachkundeprüfung
- § 2 Abs. 3 - sogenannte „Alte Hasen-Regel“
- § 5 - der Sachkundeprüfung gleichgestellte andere Berufsqualifikationen
- § 27 - vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss als Versicherungsfachmann oder Versicherungsfachfrau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
2. Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO, geregelt in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV):
- § 1 - Gegenstand der Sachkundeprüfung
- § 4 - der Sachkundeprüfung gleichgestellte andere Berufsqualifikationen
3. Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO, geregelt in der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV):
- § 1 - Gegenstand der Sachkundeprüfung
- § 4 - der Sachkundeprüfung gleichgestellte andere Berufsqualifikationen
- § 20 - Ein vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen …
Die o. g. Liste ist abschließend; andere als die dort genannten Berufsqualifikationen können nicht als Nachweis der Sachkunde dienen!
Stand: 16.08.2023