Gewerberecht

Sachkundenachweis und Erlaubnispflicht

Für die nach der Gewerbeordnung erlaubnispflichtigen Vermittler der Finanzbranche muss die notwendige Sachkunde durch eine Sachkundeprüfung vor einer IHK nachgewiesen werden. In den entsprechenden Verordnungen sind die Berufsqualifikationen ausgeführt, die der Sachkundeprüfung gleichgestellt sind.
Die Regelungen im Einzelnen für
1. Versicherungsvermittler und -berater nach § 34d Gewerbeordnung (GewO), geregelt in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV):
2. Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO, geregelt in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV):
3. Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO, geregelt in der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV):
Die o. g. Liste ist abschließend; andere als die dort genannten Berufsqualifikationen können nicht als Nachweis der Sachkunde dienen!
Stand: 16.08.2023