Gewerberecht

Eintragung von mitwirkenden Mitarbeitern nach § 34f oder § 34h GewO

Erlaubnisinhaber nach § 34f und 34h GewO haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Stand: 01.02.2024