Gewerberecht
Eintragung von mitwirkenden Mitarbeitern nach § 34f oder § 34h GewO
Erlaubnisinhaber nach § 34f und 34h GewO haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- Antrag auf Eintragung von mitwirkenden Mitarbeitern für Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO in das Vermittlerregister (auch Änderung oder Löschung) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 83 KB)
- Antrag auf Eintragung von mitwirkenden Mitarbeitern für Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO in das Vermittlerregister (auch Änderung oder Löschung) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 101 KB)
Stand: 01.02.2024