Gewerberecht

Fachkundeprüfung für den Waffenhandel

Der Handel mit Waffen und Munition setzt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (kreisfreie Stadt, Landkreis, große selbständige Stadt) voraus.

Erlaubnis

Die Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Waffengesetz (WaffG) kann entweder für Waffen und Munition aller Art oder nur für einzelne Waffen- und/oder Munitionsarten (siehe Anlage der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung – AWaffV) beantragt werden. Sie wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt. Fachkundig ist, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt. Außerdem kann der Fachkundenachweis durch Ablegung einer Prüfung vor dem Prüfungsausschuss des Landes Niedersachsen, dessen Geschäftsführung der IHK Hannover übertragen ist, nachgewiesen werden.

Grundsätzlich ist das Ablegen der Fachkundeprüfung Teil des waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens. Die Waffenhandelserlaubnis wird bei der zuständigen Waffenbehörde (Landkreise und große Städte) beantragt. Hierzu ist unter anderem eine mit Erfolg abgelegte Waffenhandelsprüfung erforderlich. Des Weiteren überprüft die Behörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Die Teilnahme an der Waffenhandelsprüfung ist auch ohne vorherige Beantragung der Waffenhandelserlaubnis möglich. Die Anmeldung zur Waffenhandelsprüfung erfolgt durch den Teilnehmer selbst.

Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
  • der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vorschriften,
  • über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und
  • über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist.

Wichtige Hinweise

Während der Prüfung ist an jeder Waffe, an der geprüft wird eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Dies ist für das Bestehen der Prüfung unerlässlich. Des Weiteren ist die Teilnahme an einem Prüfungs-Vorbereitungslehrgang zu empfehlen, um die geforderten Kenntnisse zu erlangen.
Zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung kann zudem vom DIHK-Verlag die Broschüre „Leitfaden Waffenhandel – Fragen und Antworten für die Fachkundeprüfung“ bezogen werden.

Rechtsrahmen

Anmeldung zur Prüfung

Sonstiges

Wer Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen möchte, benötigt eine Waffenherstellungserlaubnis (§ 21 WaffG).
  • Gebührentarif (siehe Punkt 5 Sachkundeprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)

Stand: 12.11.2024