Recht und Steuern
Der Betreiber eines Online-Markplatzes muss Produktsicherheits-Verstöße verhindern
Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung gegen Produktsicherheitsvorschriften das konkrete Angebot eines Händlers unverzüglich sperren. Darüber hinaus muss Vorsorge getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen des beanstandeten Händler-Accounts kommt. So entschied das OLG Frankfurt a. M. mit Urteil vom 24. Juni 2021 (Az.: 6 U 244/19). Der Betreiber des Online-Marktplatzes wurde daher verpflichtet, es zu unterlassen, ihren Markplatz gewerblichen Verkäufern trotz mehrfacher Hinweise auf rechtswidrige Angebote für den Vertrieb von Schwimmhilfen zur Verfügung zu stellen, sofern die Angebote wiederum nicht rechtmäßig gekennzeichnete Waren betreffen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Auf einer Internet-Verkaufsplattform wurden Schwimmhilfen aus China für Kinder vertrieben, die weder ein CE-Kennzeichen noch einen Herstellerhinweis bzw. sonstige notwendige Sicherheitsinformationen aufwiesen. Trotz mehrfacher Hinweise auf diese rechtswidrigen Angebote und der Aufforderung, diese für den Vertrieb nicht mehr zur Verfügung zu stellen, blieb das Angebot bestehen.
Der Betreiber des Online-Marktplatzes sei für diese Verstöße verantwortlich und müsse nicht nur konkrete Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen - wie hier - hingewiesen wurde (sog. „notice and take down“-Prinzip). Den Betreiber treffe jedenfalls bei der Verletzung von Produktsicherheitsvorschriften die Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Durch das „gefahrerhöhende Verhalten“ bestehe eine „Erfolgsabwendungspflicht“. Die daraus folgenden Prüfungspflichten seien zumutbar, da die Produkte leicht identifizierbar seien. Die Verpflichtung führe auch nicht zu einer Gefährdung oder unverhältnismäßigen Erschwerung des Geschäftsmodells des Marktplatzbetreibers. Er könne vielmehr durch Einsatz von Filtersoftware die Accounts ermitteln, bei denen in der Vergangenheit rechtsverletzende Angebote bereits angezeigt wurden.
Nicht zumutbar wäre allerdings die Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht und die Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt wurden. Dies sei jedoch auch nicht streitgegenständlich, so das Gericht. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.
Stand: 14.01.2022