Recht und Steuern
EuGH: Keine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer im Onlineshop
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine Telefonnummer nicht zwingend im Onlineshop angegeben werden muss (Urteil vom 10. Juli 2019 – AZ: C-649/17). Unternehmer sind auch nicht verpflichtet, einen Telefonanschluss, einen Telefaxanschluss oder ein E-Mail-Konto eigens neu einzurichten. Ausreichend ist ein Kommunikationsmittel zur direkten und effizienten Kommunikation.
Das Urteil ist vor dem Hintergrund der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in nationales Recht zu sehen. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der VRRL verpflichtet den Unternehmer nur „gegebenenfalls“ zur Angabe der Telefonnummer. Das strengere deutsche Recht, das diese Angabe jedoch in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. EGBGB im Fernabsatz zur Pflicht macht, ist demnach europarechtswidrig.
Vorgeschrieben ist nach der VRRL lediglich ein Kommunikationsmittel, über das Verbraucher schnell Kontakt aufnehmen und effizient mit dem Unternehmen kommunizieren können. Die in der VRRL aufgezählten Kommunikationsmittel Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse sind lediglich als Beispiele zu verstehen, ohne dass die Kommunikationsmittel in der VRRL abschließend festgelegt werden. Sicherzustellen ist jedoch ein hohes Verbraucherschutzniveau, das zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers gewährleistet.
Unternehmer können daher auch andere Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen, wie zum Beispiel ein elektronisches Kontaktformular, einen Internet-Chat oder ein Rückrufsystem, sofern dadurch eine direkte und effiziente Kommunikation zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer ermöglicht wird. Die Informationen bezüglich dieser Kommunikationsmittel müssen jedoch dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zugänglich gemacht werden.
Im Einzelfall müssen die nationalen Gerichte beurteilen, ob die dem Verbraucher vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel ausreichend sind. Aufgrund dieser EuGH-Vorgaben hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es ausreichend ist, wenn ein Verbraucher in einem Onlineshop vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit hat, einen mit "Kontaktieren Sie uns" gekennzeichneten elektronischen Verweis ("Link") zu betätigen und so mit dem Verkäufer in schriftlicher Form durch eine E-Mail oder einen Internet-Chat Kontakt aufzunehmen oder aber sich von ihm über ein Rückrufsystem sofort oder innerhalb von fünf Minuten und damit zeitnah zurückrufen zu lassen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – AZ: I ZR 163/16).
Stand: 23.07.2021