International
Entsendungen in die Niederlande: Meldepflicht für alle ab 1. März 2020
Ab dem 1. März 2020 muss für alle Arbeitskräfte, die zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung in die Niederlande entsandt werden, eine Meldung auf einem speziellen Online-Portal abgegeben werden. Dies gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbständige, sofern sie in den Bereichen Landwirtschaft, Baugewerbe, Gesundheitswesen, Nahrungsmittelindustrie, (Glas--)Reinigung, Metallsektor oder im Güterkraftverkehr tätig werden.
Von der Meldepflicht befreit sind Erstmontagen und Erstinstallation im Rahmen von Inbetriebnahmen gelieferter Güter, sofern der Umfang der Tätigkeit acht Tage nicht überschreitet. Ausgenommen sind Tätigkeiten im Baugewerbe, die ab dem ersten Tag meldepflichtig sind. Auch dringende Wartungsarbeiten oder Reparaturen an Werkzeugen, Maschinen oder Geräten, die vom Dienstleister an den Dienstleistungsempfänger geliefert wurden, sind unter bestimmten Bedingungen meldefrei, genau wie die Teilnahme an geschäftlichen Besprechungen, Vertragsabschlüssen oder wissenschaftlichen Kongressen.
Kleinbetriebe (1-9 Mitarbeiter) und meldepflichtige Selbständige, deren Geschäftssitz weniger als 100 Kilometer von der niederländischen Grenze entfernt ist und die häufiger in den Niederlanden arbeiten können zudem eine sogenannte Jahresmeldung beantragen. Eine ähnliche Regelung gilt für Transportunternehmen. Im Baugewerbe und im Leiharbeitssektor ist eine Jahresmeldung nicht möglich.
Laut der neuen Meldepflicht sind Entsendebetriebe für die Dauer der Entsendung zudem verpflichtet, den in den Niederlanden gültigen allgemeinen Mindestlohn oder bei Vorliegen eines Tarifvertrages den im Tarifvertrag genannten Mindestlohn zu zahlen.
Die Deutsch-Niederländische Handelskammer (AHK) bietet Unternehmen an, im Rahmen einer kostenpflichtigen Dienstleistung bei den Meldeverfahren zu unterstützen und zu prüfen, ob ein niederlädnsicher Tarifmindestlohn für die Dauer der Entsendung zu zahlen ist. Zudem kann Sie als notwendige Kontatkperson fungieren. Bei Detailfragen können sich Unternehmen an die Deutsch-Niederländische Handelskammer (AHK) wenden:
Ulrike Tudyka
Beratung Arbeitsrecht
Tel.: +31 (0)70 3114 137
E-Mail: u.tudyka(at)dnhk.org
Web: https://www.dnhk.org/beratung/rechtsberatung/arbeitsrecht
Beratung Arbeitsrecht
Tel.: +31 (0)70 3114 137
E-Mail: u.tudyka(at)dnhk.org
Web: https://www.dnhk.org/beratung/rechtsberatung/arbeitsrecht
Stand: 01.03.2024