Dänemark

Dänischer Arbeitsmarktfonds gilt auch bei Entsendung

Auch ausländische Arbeitgeber, die nur vorübergehend Leistungen in Dänemark erbringen, müssen anteilig in den Arbeitsmarktfond AFU einzahlen. Die Beiträge werden vierteljährlich erhoben. Es kann aber auch einmalig ein höherer Betrag überwiesen werden. Dies meldet die Deutsch-Dänische Handelskammer (AHK).
Um sicherzustellen, dass entsandte Arbeitnehmer für ihre in Dänemark geleistete Arbeit entlohnt werden, trat in Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie zum 18. Juni 2016 der AFU (Arbejdsmarkedets Fond for Udstationerede) in Kraft. Bei ausländischen Arbeitgebern, die nur vorübergehend Leistungen in Dänemark durch entsendete Mitarbeiter erbringen, richtet sich die Beitragspflicht nach den Eintragungen in das Register für ausländische Dienstleistungen (RUT-Register). Im Registret for Udenlandske Tjenesteydere müssen ausländische Dienstleister (entsandte Arbeitnehmer und Selbstständige), die in Dänemark Dienstleistungen erbringen, angemeldet werden. Weitere Informationen zum RUT-Register in deutscher Sprache sowie Zugang zur Online-Meldung sind über das Internet-Behördenportal „Virk“ verfügbar.
Die Beiträge zum AFU sind vierteljährlich zu entrichten. Derzeit beträgt der Satz 1,80 DKK/Quartal pro in Vollzeit beschäftigtem Mitarbeiter.
Arbeitergeber, die vom 02.12.2017 - 01.03.2018 Eintragungen in das RUT-Register vornehmen, erhalten Mitte März eine Zahlungsaufforderung von Samlet Betaling für das 4. Quartal 2017. Der Beitrag wird zum 1. April 2018 fällig und ist bis zum 14. April 2018 zu zahlen.
Weitere Informationen sowie kostenlose Merkblätter sind auf den Internetseiten der AHK Dänemark zu finden.
Ansprechpartner zu dieser Thematik ist bei der AHK Dänemark:
Monika Höhn
Fiskalvertretung
Rechtsberatung
E-Mail: mh(at)handelskammer.dk
Telefon: +45 32 830082
Stand: 09.07.2024