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Lieferkettengesetz: Handreichung für KMU und Zulieferer
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen selbst noch nicht unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), können als Zulieferer aber damit in Berührung kommen.
KMU können immer dann mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen, wenn es einem anderen Unternehmen Dienste leistet oder Produkte zuliefert, das seinerseits den LkSG-Pflichten unterliegt. Denn das KMU gilt dann nach dem LkSG als unmittelbarer Zulieferer des verpflichteten Unternehmens. Das verpflichtete Unternehmen muss unmittelbare Zulieferer, bei denen es ein Risiko vermutet, in seine konkrete Risikoanalyse und ggf. in Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie in die Einrichtung seines Beschwerdeverfahrens einbeziehen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zwei neue praxisorientierte Handreichungen mit den wichtigsten Fragen und Antworten für KMU zum LkSG sowie kompakte Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern veröffentlicht:
Stand: 02.11.2023