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Exportgeschäfte: No-Russia-Klausel muss beachtet werden

Die Sanktionspakete der Europäischen Union gegen die Russische Föderation nehmen die Sanktionsumgehung immer stärker in den Fokus. Aus anfänglicher Mitteilung an Wirtschaftsakteure, Einführer und Ausführer vom 1. April 2022, in der den Wirtschaftsakteuren in der EU empfohlen wurde, angemessene Schritte zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht einzuleiten, um zu verhindern, dass die Sanktionsmaßnahmen umgangen werden, ist mit dem 12. Sanktionspaket eine verpflichtende Klausel geworden, die in bestimmte Verträge aufgenommen werden muss. Eine ähnliche Maßnahme ist seit dem 1. Juli 2024 im Belarus-Embargo in Kraft.
Explizit geht es im um Artikel 12g Absatz 1 der Russland-Embargoverordnung (EU) Nr. 833/2014. Dort heißt es:
„Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung, von gemeinsamen vorrangigen Gütern gemäß der Liste in Anhang XL der vorliegenden Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Partnerländer — müssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.”
Geführte Partnerländer aus dem Anhang VIII sind derzeit:
  • Australien
  • Island
  • Japan
  • Kanada
  • Liechtenstein
  • Neuseeland
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Südkorea
  • USA
  • Vereinigtes Königreich
Da die Anzahl der geführten Partnerländer zur Zeit überschaubar ist, werden sich zahlreiche Ausführer mit den Anhängen XI, XX, XXXV und XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 befassen müssen. Findet sich Ihre Ware in einem der Anhänge wieder, so ist die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland seit dem 20. März 2024 vertraglich zu untersagen.

Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 englischsprachige FAQs zu dem Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht. Dort sind Ausführungen zu Altverträgen sowie ein Formulierungsvorschlag der Klausel enthalten.

Hinweis zu Gütern des Anhangs XL der Verordnung (EU) 833/2014

Mit dem 14. Sanktionspaket, welches am 24. Juni 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, wurden die Artikel 12ga und 12gb in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingefügt.
Durch den neuen Artikel 12ga verbieten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen beim Verkauf, der Lizenzierung oder einer anderweitigen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder
Geschäftsgeheimnissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit den in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern geschützt sind, ihren Partnern aus Drittländern ab dem 26. Dezember 2024 vertraglich die Nutzung solcher Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit in Anhang XL aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, und verpflichten sie, möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse dies ebenfalls zu verbieten.
Der Artikel 12gb beinhaltet ein Vorgehen zur Risikobewertung beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern des Anhangs XL. Konkret heißt es dort:
“(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen ab dem 26. Dezember 2024 wie folgt vor:
a) Sie unternehmen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und stellen sicher, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

b) Sie setzen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren um, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter nur innerhalb der Union oder an in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführte Partnerländer verkaufen, liefern oder verbringen.”

Hinweis zum Embargo gegen Belarus

Am 30. Juni 2024 wurde ein neues Sanktionspaket gegen Belarus im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mit dem neuen Paket werden unter anderem zusätzliche Maßnahmen in die bestehende Verordnung (EG) Nr. 765/2006 eingefügt. Auch hier geht es um das Unterbinden von Sanktionsumgehungen. Ähnlich dem Artikel 12g aus der Russland-Embargoverordnung, beinhaltet die Belarus-Embargoverordnung neuerdings den Artikel 8g.
Artikel 8g
“(1) Beim Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XVI, XVII und XXVIII dieser Verordnung, von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XXX dieser Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang Vba der vorliegenden Verordnung aufgeführten Länder — müssen die Ausführer die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich untersagen.”
Da die Güter aus den Anhängen der Belarus-Embargoverordnung (EG) Nr. 765/2006 von den Gütern der Russland-Embargoverordnung (EU) Nr. 833/2014 abweichen können, sind beide Verordnungen sorgfältig zu prüfen.
Die Partnerländer aus dem Anhang Vba der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 stimmen mit den oben genannten Partnerländern aus der Russland-Embargoverordnung (EU) Nr. 833/2014 überein.
Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind im Artikel 8ga der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 geregelt. Sie greifen ab dem 2. Januar 2025.

Codierungen für ATLAS-Ausfuhr

Seit dem 23. Oktober 2024 gibt es in ATLAS-Ausfuhr neue Codierungen für die Erklärung, dass die Wiederausfuhr nach Russland bzw. Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland bzw. Belarus gemäß Artikel 12g VO (EU) Nr. 833/2014 bzw. Artikel 8g VO (EG) Nr. 765/2006 vertraglich untersagt wurde bzw. diese Vorgaben nicht gelten.
Der Zoll hat hierzu die ATLAS-Teilnehmerinformation 0669/24 veröffentlicht.
Die Codierungen werden in ATLAS-Ausfuhr unter dem Datenelement “Sonstiger Verweis” eingetragen. Sie ergeben sich aus der Codeliste I0912 (Zusätzlicher Vermerk Positionsebene).
Stand: 25.10.2024