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Frankreich: Wichtige Informationen zur Erweiterten Herstellerverantwortung (ERP)

In Frankreich gibt es neben der Kennzeichnungspflicht mit dem Triman eine weitere Informationspflicht für Verpackungen und Produkte, die für die Haushalte bestimmt sind und unter einen Bereich der Erweiterten Herstellerverantwortung fallen.
Dazu zählen laut Verordnung 2022-748 Information über Umweltqualitäten und Umweltmerkmale von abfallerzeugenden Produkten.
Ziel ist es den Verbrauchern klare, verständliche und wahrheitsgetreue Informationen über die Umweltqualitäten und -merkmale von abfallverursachenden Produkten zu geben, eine Reihe von Umweltangaben zu harmonisieren, sowie den Inhalt und die Art und Weiser ihrer Darstellung zu präzisieren.
Die Informationspflicht gilt für Produkte, die für Haushalte bestimmt sind und einer Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Frankreich unterliegen. Refurbished Produkte und Second-Hand Produkte sind von der Informationspflicht ausgenommen.
Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern deckt Frankreich eine Vielzahl an Produktströmen über die Erweiterte Herstellerverantwortung ab. Darunter fallen unter anderem Verpackungen, die für die Haushalte bestimmt sind, elektrische und elektronische Geräte, Batterien und Akkumulatoren, Druckerzeugnisse, chemische Produkte, wie beispielsweise Farben, Lacke, Spachtelmasse oder mineralischer Dünger, Möbel und Einrichtungsgegenstände, Bekleidung, Schuhe und Haushaltstextilien, Spielzeug, Sport- und Freizeitartikel, Heimwerker- und Gartenartikel und Materialen und Produkte, die für das Bauwesen bestimmt sind.
In der Praxis müssen dabei dem Verbraucher bei Kauf des Produktes in dematerialisierter Form und ohne zusätzliche Kosten je nach EPR-Bereich pro Produktmodell Informationen über den Anteil an recyceltem Material, die Recyclingfähigkeit, das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen, Edelmetallen oder seltenen Erden, die Kompostierbarkeit oder die Wiederverwendbarkeit des Produkts zur Verfügung gestellt werden.
Für Textilien sind zwei zusätzliche Informationen vorgeschrieben: die geografische Rückverfolgbarkeit der drei wichtigsten Herstellungsschritte (Weben, Färben, Zusammensetzen/Ausrüstung) sowie ein Warnhinweis für überwiegend synthetische Textilien, die beim Waschen Mikroplastikfasern ausstoßen.
Zudem sind Informationen zu Prämien (Gebührenminderungen) oder Gebührenaufschlägen, die für jedes Produkt aufgrund seiner umweltfreundlichen oder umweltschädlichen Beschaffenheit anfallen anzugeben.
Dies erfolgt über ein Produktblatt zu den Umweltqualitäten und -merkmalen, das auf einer speziellen Seite oder Website zur Verfügung gestellt wird. Diese Internetseite muss «fiche produit relative aux qualités ou caractéristiques environnementales» genannt werden.
Die Informationspflicht betrifft Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer von Produkten, die gesetzlich festgelegte Umsatz- und Absatzschwellenwerte überschreiten. Die Umsetzung erfolgt schrittweise von 2023 bis 2025.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf der Seite der AHK Frankreich. Dort besteht auch die Möglichkeit Beratungstermine mit den Experten des Bereichs Umweltreporting & Compliance zu buchen.
Stand: 06.09.2024