EU-Sanktionen

EU verschärft Sanktionen gegen Russland

Als Reaktion auf den Krieg in der Ukraine hat die EU seit Februar 2022 die Sanktionen gegen Russland massiv verschärft. In mehreren Schritten/Sanktionspaketen wurden die seit 2014 gültigen Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und Nr. 833/2014 geändert. Am 25. Juni 2024 sind weitere Ausfuhr- und Einfuhrverbote mit der Verordnung (EU) 2024/1745 in Kraft getreten (im Text fett markiert). Für die Überprüfung der nachfolgenden güterbezogenen Verbote, genehmigungspflichtiger Ausnahmen und Altvertragsregelungen sollte am besten die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genutzt werden. Von den Verboten betroffen ist häufig auch das Bereitstellen von Finanzmitteln, Finanzhilfen, Vermittlungsdiensten und technischer Hilfe im Zusammenhang mit den nachfolgenden Gütern und Technologien. Bei zahlreichen Gütern ist auch die Durchfuhr durch Russland verboten, weshalb die Warenroute vor Transportbeginn zu klären ist.
Werden bei der nachfolgenden Aufzählung der Verbote Anhänge oder Artikel genannt, ohne dass eine Verordnung genannt ist, handelt es sich um Anhänge oder Artikel aus der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

Listung von bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen

Natürlichen oder juristischen Per­sonen, Einrichtungen oder Organisationen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Da die Liste fortlaufend erweitert wird, verwenden viele Unternehmen für die sogenannte Sanktionslistenprüfung Lösungen/Module von Softwareanbietern. Alternativ kann auch die Webseite finanz-sanktionsliste.de für die Überprüfung genutzt werden.

Ausfuhrverbote

Von ausfuhrseitigen Verboten sind betroffen:
  • Güter für die Erdöl- und Erdgasindustrie (Anhang II)
  • Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. (Anhang VII)
  • Güter zur Ölraffination und Erdgasverflüssigung (Anhang X)
  • Güter und Technologien, wenn diese der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten wie Terminals und Anlagen dienen.
  • Güter der Luft- und Raumfahrt (Anhänge XI und XX)
  • Güter der Seeschifffahrt (Anhang XVI)
  • Luxusgüter (Anhang XVIII. Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verbote für Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.)
  • Güter, die zur industriellen Weiterentwicklung Russlands beitragen könnten. (Anhang XXIII)
  • Feuerwaffen und Teile (Anhang XXXV sowie Anhang I der Verordnung (EU) 258/2012)
  • Auf eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedstaats lautende Banknoten (vom Verbot ausgenommen sind Banknoten zum persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen)
  • Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXXIX
  • Schiffe des Anhangs XLII
  • Güter und Technologien, die der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten wie Terminals und Anlagen dienen. (Artikel 3t)
  • Kulturgüter der Ukraine (Artikel 3v)
Hinweis: Verboten ist nicht nur die Ausfuhr, sondern bereits der Verkauf.

Einfuhrverbote

Von einfuhrseitigen Verboten sind betroffen:
  • Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII). Bitte die gesonderte Meldung hierzu beachten.
  • Vielzahl unterschiedlicher Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen. (Anhang XXI)
  • Kohle und andere fossile Brennstoffe (Anhang XXII)
  • Rohöl und Erdölerzeugnisse (Anhang XXV)
  • Gold (Anhänge XXVI und XXVII)
  • Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten (Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C). Wie bei den Eisen- und Stahlerzeugnisse folgen 2024 gestaffelt Verbote auf in einem Drittland verarbeitete Diamanten mit Ursprung in Russland oder in das verarbeitende Drittland ausgeführt aus Russland.
  • Schiffe des Anhangs XLII
  • Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 (Artikel 3u)
  • Kulturgüter der Ukraine (Artikel 3v)
Hinweis: Verboten ist nicht nur die Einfuhr, sondern bereits der Kauf.

Durchfuhrverbote

Von Durchfuhrverboten durch das Hoheitsgeniet Russland sind betroffen:
  • Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der Union ausgeführt werden.
  • Güter und Technologien, ausgeführt aus der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. (Anhang VII)
  • Feuerwaffen und Teile, die aus der Union ausgeführt werden. (Anhang XXXV sowie Anhang I der Verordnung (EU) 258/2012)
  • Güter der Luft- und Raumfahrt, die aus Union ausgeführt werden. (Anhänge XI und XX)
  • Bestimmte Güter, die zur industriellen Weiterentwicklung Russlands beitragen könnten, wenn sie aus der Union ausgeführt werden. (Anhang XXXVII)

Verkehrsbeschränkungen

Im Verkehrssektor bestehen folgende Verbote:
  • Lande-, Start- und Überflugverbot vom Hoheitsgebiet der EU für russische Flugzeuge (Artikel 3d)
  • Zugangsverbot zu Häfen und Schleusen für russische Schiffe (Artikel 3ea) und Schiffe des Anhangs XLII (Artikel 3s)
  • Beförderungsverbot im Gebiet der Union oder durch das Gebiet der Union für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen (Artikel 3l)

Dienstleistungsverbote

Die Erbringung von Dienstleistungen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist in folgenden Bereichen verboten (Artikel 5n):
  • Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung
  • Architektur und Ingenieurwesen
  • Rechtsberatung
  • IT-Beratung
  • Markt- und Meinungsforschung
  • technische physikalische und chemische Untersuchung
  • Werbung

Weitere Verbote/Beschränkungen

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit staatlich kontrollierten Unternehmen aus dem Anhang XIX zu tätigen. (Artikel 5aa)
Ferner gibt es ein Handelsverbot für bestimmte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente (Artikel 5 und 5a).
Vom SWIFT-Zahlungssystem wurden folgende Banken ausgeschlossen (Artikel 5h):
  • Bank Otkritie
  • Novikombank
  • Promsvyazbank
  • Bank Rossiya
  • Sovcombank
  • VNESHECONOMBANK (VEB)
  • VTB BANK
  • Sberbank
  • Credit Bank of Moscow
  • Joint Stock Company Russian Agricultural Bank, JSC Rosselkhozbank

Codierungen bei der Anmeldung von Ausfuhren

Bei Anmeldungen von Ausfuhren nach Russland sind über ATLAS-Ausfuhr Codierungen zu verwenden. Der deutsche Zoll hat hierzu zahlreiche Teilnehmerinformationen veröffentlicht. Zum Bestimmen der richtigen Codierungen hilft auch das „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ des Zolls.

Hinweis: Aufgrund der aktuellen Entwicklungen sind weitere Sanktionen und Einschränkungen möglich.
Weitere Informationen zu den EU-Sanktionen gegen Russland stellt das für die Ausfuhrkontrolle in Deutschland zuständige Amt, das BAFA, zur Verfügung.
Stand: 25.10.2024