EU-Sanktionen gegen Belarus

EU verschärft Sanktionen gegen Belarus

Wegen des Angriffs russischer Streitkräfte auf die Ukraine über das Hoheitsgebiet von Belarus, hat die EU bestehende Sanktionen gegen Belarus bereits 2022 verschärft. Am 1. Juli 2024 sind weitere Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr- und Dienstleistungsverbote mit der Verordnung (EU) 2024/1865 in Kraft getreten (im Text fett markiert). Die Beschränkungen sind in Teilen aus den Sanktionspaketen gegen Russland. Für die Überprüfung der nachfolgenden güterbezogenen Verbote, genehmigungspflichtiger Ausnahmen und Altvertragsregelungen sollte am besten die konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 genutzt werden. Von den Verboten betroffen ist häufig auch das Bereitstellen von Finanzmitteln, Finanzhilfen, Vermittlungsdiensten und technischer Hilfe im Zusammenhang mit den nachfolgenden Gütern und Technologien. Bei zahlreichen Gütern ist auch die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Belarus verboten, weshalb die Warenroute vor Transportbeginn zu klären ist.
Werden bei der nachfolgenden Aufzählung der Verbote Anhänge oder Artikel genannt, ohne dass eine Verordnung genannt ist, handelt es sich um Anhänge oder Artikel aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2006.

Listung von bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen

Natürlichen oder juristischen Per­sonen, Einrichtungen oder Organisationen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Da die Liste fortlaufend erweitert wird, benutzen viele Unternehmen für die sogenannte Sanktionslistenprüfung Lösungen/Module von Softwareanbietern. Alternativ kann auch die Webseite finanz-sanktionsliste.de für die Überprüfung verwendet werden.

Ausfuhrverbote

Von ausfuhrseitigen Verboten sind betroffen – die am 1. Juli 2024 neu hinzugekommenen Verbote sind fett markiert:
  • Ausrüstung zur internen Repression (Anhang III)
  • Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)
  • Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten (Anhang Va)
  • Güter für die Erzeugung und Herstellung von Tabakerzeugnissen (Anhang VI)
  • Bestimmte Maschinen, Apparate und Geräte (Anhang XIV)
  • Dual-Use-Güter (Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821)
  • Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste AWV)
  • Auf eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedstaats lautende Banknoten (vom Verbot ausgenommen sind Banknoten zum persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen)
  • Feuerwaffen und andere Waffen (Anhang XVI)
  • Feuerwaffen und Teile (Anhang I der Verordnung (EU) 258/2012)
  • Güter zur Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie (Anhang XVII)
  • Güter und Technologien, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten (Anhang XVIII)
  • Güter und Technologien, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können (Anhang XX)
  • Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XXIV)
  • Luxusgüter (Anhang XXV. Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verbote für Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.)
Hinweis: Verboten ist nicht nur die Ausfuhr, sondern bereits der Verkauf.

Einfuhrverbote

Von einfuhrseitigen Verboten sind betroffen – die am 1. Juli 2024 neu hinzugekommenen Verbote sind fett markiert:
  • Mineralölerzeugnisse (Anhang VII)
  • Kaliumchloridprodukte (Anhang VIII)
  • Holz und Holzerzeugnisse (Anhang X)
  • Zement und Waren aus Zement (Anhang XI)
  • Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XII)
  • Kautschukerzeugnisse (Anhang XIII)
  • Gold (Anhang XXI)
  • Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen (Anhang XXVII)
  • Diamanten (XXIX Teile A, B und C)
Hinweis: Verboten ist nicht nur die Einfuhr, sondern bereits der Kauf.

Verkehrsbeschränkungen

Im Verkehrssektor bestehen folgende Verbote:
  • Beförderungsverbot im Gebiet der Union für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen (Artikel 1zc)

Dienstleistungsverbote

Die Erbringung von Dienstleistungen für die Regierung von Belarus oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, ist in folgenden Bereichen verboten (Artikel 1jc):
  • Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung
  • Architektur und Ingenieurwesen
  • Rechtsberatung
  • IT-Beratung
  • Markt- und Meinungsforschung
  • technische, physikalische und chemische Untersuchung
  • Werbung
Ferner ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXVI zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen.

Weitere Verbote/Beschränkungen

Vom SWIFT-Zahlungssystem wurden folgende Banken ausgeschlossen:
  • Belagroprombank
  • Bank Dabrabyt
  • Entwicklungsbank der Republik Belarus
  • Belinvestbank (Belarussische Bank für Ent­wicklung und Wiederaufbau)

Unterlagencodierungen bei der Anmeldung von Ausfuhren

Bei Anmeldungen von Ausfuhren über ATLAS-Ausfuhr sind neue Unterlagencodierungen zu verwenden. Der deutsche Zoll hat hierzu zahlreiche Teilnehmerinformationen veröffentlicht. Zum Bestimmen der richtigen Unterlagencodierung hilft auch das „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ des Zolls.

Hinweis: Aufgrund der aktuellen Entwicklungen sind weitere Sanktionen und Einschränkungen möglich.
Weitere Informationen zu den EU-Sanktionen gegen Belarus stellt das für die Ausfuhrkontrolle in Deutschland zuständige Amt, das BAFA, zur Verfügung.
Stand: 10.07.2024