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EU-Mitarbeiterentsendung: Neues Portal in Tschechien – e-Declaration soll kommen

EU-Mitarbeiterentsendung: Neues Portal in Tschechien – eDeclaration soll kommen

Tschechien vereinfacht das Entsendeverfahren. Seit dem 1. Juli 2024 gelten neue Vorschriften für die Meldung von Arbeitnehmerentsendungen bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in Tschechien.
Entsendungen nach dem 30. Juni 2024 müssen nun über das neue Registrierungsportal gemeldet werden. Bisher wurden die Entsendemeldungen an verschiedene Regionalstellen des Arbeitsamtes der Tschechischen Republik übermittelt. Das hierfür zu verwendende Online-Formular ist seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr auf dem Portal des tschechischen Ministeriums für Arbeit und Soziales verfügbar. Eine Ausnahme gilt für Entsendungen, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen, verlängert oder geändert wurden: Hier kann wahlweise über das neue Meldeportal oder wie bisher schriftlich per Formular an das regionale Arbeitsamt übermittelt werden.
Erfreulich ist, dass die Einführung des neuen Portals eine Reihe von Vorteilen mit sich bringt:
  • Es ist nur noch eine Behörde zuständig.
  • Die Meldung kann ohne eine elektronische Signatur übermittelt werden.
  • Die Entsendemeldung ist nun in vier Sprachen möglich: Deutsch, Englisch, Tschechisch, Polnisch.
  • Die im Meldeportal einzutragenden Angaben wurden auf ein Mindestmaß reduziert.

Zur Übermittlung der Meldung muss der Arbeitgeber zunächst ein Benutzerkonto auf dem neuen Portal eröffnen. Nur über dieses Portal eingereichte Meldungen sind gültig. Das Registrierungsportal und weitere Informationen sind auf der Internetseite der tschechischen staatlichen Aufsichtsbehörde abrufbar.

Soll kommen: eDeclaration

Erste Fortschritte bei einer digitalen und einheitlichen Entsendemeldung in der EU: Die neun EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Griechenland, Irland, Litauen, Polen, Portugal, Slowenien, Tschechin und Ungarn haben sich auf ein einheitliches digitales Registrierungsformular für Entsendungen geeinigt (eDeclaration).
Ziel ist die Verbesserung und Vereinfachung von Entsendeverfahren der EU-Staaten. Denn aufgrund der zum Teil sehr unterschiedlichen Ausgestaltung der rechtlichen Vorgaben in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten stehen vor allem kleine und mittlere Unternehmen vor hohen bürokratischen Herausforderungen, wenn Sie Ihre Dienstleistungen in EU-Nachbarstaaten durchführen.
Die teilnehmen Länder haben eine gemeinsame Absichtserklärung veröffentlicht, die eine Maximalliste der im Rahmen der Entsendemeldung geschuldeten Angaben beinhaltet. Danach sollen Informationen aus fünf Kategorien abgefragt werden:
  • Betreffend den Dienstleister (zum Beispiel Name des entsendenden Unternehmens, Art der Entsendung)
  • Angaben zum entsandten Arbeitnehmer (unter anderem Name, Geburtsdatum)
  • Informationen in Bezug auf die Entsendung (zum Beispiel voraussichtliche Dauer)
  • Angaben zum Ansprechpartner im Aufnahmestaat (Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2014/67/EU)
  • Informationen über den Dienstleistungsempfänger (zum Beispiel Name und Anschrift).
Zudem wird die Schaffung eines EU-weit einheitlichen Registrierungsportals angestrebt. Es wird beabsichtigt, über dieses auch den Nachweis der Sozialversicherung (A1-Bescheinigung) erbringen zu können.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Stand: 12.08.2024