Umwelt
Kontakt:
Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH
Tel.: (0511) 3608-0
Alexanderstraße 4/5
30159 Hannover
Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Die grenzüberschreitende Verbringung sieht in der Regel eine vorherige schriftliche Notifizierung bzw. Zustimmung der zuständigen Behörden im Versand- und Empfängerland oder bei bestimmten Abfällen die Einhaltung allgemeiner Informationspflichten vor.
Mit der europäischen Verordnung Nr. 1013/2006 wird die grenzüberschreitende Abfallverbringung für alle EU-Mitgliedstaaten seit dem Jahr 2006 geregelt. Die Verordnung über die Verbringung von Abfällen (kurz: EG-VVA) dient unter anderem der Umsetzung internationaler Verpflichtungen
- insbesondere aus dem „Basler Übereinkommen von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung“ und
- dem „OECD-Ratsbeschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen“.
Notifizierungspflichtige Abfälle:
Als notifizierungspflichtig gelten alle Abfälle zur Beseitigung, Abfälle zur Verwertung (der so genannten „Gelben Abfallliste“, Anhang IV EG-VVA) sowie alle ungelisteten Abfälle und Abfallgemische. Ebenso gelten auch Abfälle zur Verwertung der so genannten „Grünen Abfallliste“ (Anhang III EG-VVA) als notifizierungspflichtig bei Verbringungen nach Lettland, Polen, Rumänien, Bulgarien und in die Slowakei.
Als notifizierungspflichtig gelten alle Abfälle zur Beseitigung, Abfälle zur Verwertung (der so genannten „Gelben Abfallliste“, Anhang IV EG-VVA) sowie alle ungelisteten Abfälle und Abfallgemische. Ebenso gelten auch Abfälle zur Verwertung der so genannten „Grünen Abfallliste“ (Anhang III EG-VVA) als notifizierungspflichtig bei Verbringungen nach Lettland, Polen, Rumänien, Bulgarien und in die Slowakei.
Darüber hinaus gelten für Abfälle der „Grünen Abfallliste“ beim Verbringen in Nicht-EU-OECD-Staaten besondere Regelungen (Notifizierungspflicht, Export-Verbot oder die allgemeine Informationspflicht), die rechtsverbindlich in der Kommmissions-Verordnung Nr. 1418/2007 festgelegt sind.
Nicht notifizierungspflichtige Abfälle:
Als nicht notifizierungspflichtig gelten in der Regel (Ausnahme: s. notifizierungspflichtige Abfälle) Abfälle zur Verwertung der so genannten „Grünen Abfallliste“ (Anhang III EG-VVA) bei Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft. Diese Verbringungen unterliegen den Regelungen der „Allgemeinen Informationspflicht“.
Als nicht notifizierungspflichtig gelten in der Regel (Ausnahme: s. notifizierungspflichtige Abfälle) Abfälle zur Verwertung der so genannten „Grünen Abfallliste“ (Anhang III EG-VVA) bei Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft. Diese Verbringungen unterliegen den Regelungen der „Allgemeinen Informationspflicht“.
Verfahren in Niedersachsen:
In Niedersachsen leitet die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (kurz: NGS) das Notifizierungsverfahren ein, indem sie den Antrag nach einer Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden weiterleitet.
In Niedersachsen leitet die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (kurz: NGS) das Notifizierungsverfahren ein, indem sie den Antrag nach einer Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden weiterleitet.
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Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH
Tel.: (0511) 3608-0
Alexanderstraße 4/5
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Allgemeine Informationen:
Recht:
Stand: 30.08.2024