Gründung, Sicherung, Nachfolge

Bürgschaften

Überblick Bürgschaften (und Haftungsfreistellungen)

In den meisten Fällen gilt: „Kein Kredit ohne Sicherheiten.“ Folgerichtig müssen Gründerinnen und Gründer oder Unternehmerinnen und Unternehmer für jedes Darlehen, das sie von einer Bank oder Sparkasse erhalten, Sicherheiten vorweisen. Als bewertbare Sicherheiten können z. B. Immobilien, Lebensversicherungen zum Rückkaufswert, Sparguthaben, Aktiendepots, Warenbestände oder Forderungen eingesetzt werden. Allerdings sollte auch kein Kredit nur deshalb gewährt werden, weil nennenswerte Sicherheiten zur Verfügung stehen.
Häufig sind im Unternehmen – gerade bei Gründungen - keine ausreichenden Sicherheiten vorhanden. In diesem Fall kann die Hausbank entweder die fehlenden Sicherheiten durch einen Zinsaufschlag „einpreisen“ oder alternativ Sicherheiten „einkaufen“.
Letzteres ist im Rahmen einer Haftungsfreistellung in Kombination mit Förderdarlehen wie z. B. den folgenden KfW-Förderkrediten möglich:
  • ERP-Gründerkredit „Startgeld“ der KfW: obligatorische 80%-ige Haftungsfrei­stellung
  • ERP-Förderkredit KMU – etablierte Unternehmen der KfW: optionale Haftungsfreistellung von 50% bei Investitionen und Betriebsmitteln
Zum anderen können Bürgschaften der Bürgschaftsbank Niedersachsen (BBN) oder des Landes Niedersachsen beantragt werden. Eine Kombination von Haftungsfreistellung und Bürgschaft ist allerdings nicht möglich.
Die Intention dieser Bürgschaften von Dritten ist stets gleich: Die Banken und Sparkassen sollen zur Kreditvergabe „motiviert“ werden. Allerdings bleibt der Unternehmer stets für den gesamten Kreditbetrag im Obligo.

Bürgschaften der Bürgschaftsbank Niedersachsen (BBN)

Die BBN gewährt Gründerinnen und Gründern sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Bürgschaften für Kredite, sofern bankmäßig ausreichende Sicherheiten nicht zur Verfügung stehen. „Kein Vorhaben soll an fehlenden Sicherheiten scheitern“, lautet das BBN-Motto.
Der BBN-Verbürgungsgrad beträgt grundsätzlich max. 80% bei einem Bürgschafts­volumen von höchstens 2,0 Mio. €. Sanierungsfälle werden nicht begleitet.
Die Kosten für diese Bürgschaft betragen – bezogen auf den Kreditbetrag –i. d. R. einmalig und jährlich je 1,25%. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diesen zusätzlichen Kosten eine bessere Besicherung gegenübersteht. In den meisten Fällen werden die Banken und Sparkassen dieses geringere Risiko bei den Darlehenszinsen berücksichtigen. In der Folge wird die Ein­beziehung der BBN die Gesamtfinanzierungskosten eher positiv als negativ beeinflussen.

Bürgschaften des Landes Niedersachsen

Auch das Land Niedersachsen gewährt Bürgschaften von grundsätzlich bis zu 80% für Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite sowie Projekt- und Schiffs­finanzierungen. Dabei gilt das Subsidiaritätsprinzip, d. h., dass Landes­bürgschaften nur gewährt werden, wenn eine Einbindung der BBN nicht möglich ist.
Die Landesbürgschaft ist für verschiedenste Unternehmenssituationen geeignet, so für StartUps, neue Unternehmensstandorte, Expansion, Wachstumsinvestitionen, Projektfinanzierungen, Unternehmensnachfolge, MBO, Spin Offs, M&A aber auch Restrukturierungen, Insolvenzplan­verfahren, übertragene Sanierung und Auffanglösungen. Dabei wird die Schaffung bzw. der Erhalt von Arbeitsplätzen als zentraler Förderaspekt betrachtet.
Eine Landesbürgschaft wird vom Land gewährt. Die Antragstellung erfolgt in Niedersachsen durch die jeweilige Hausbank bei PWC.

Stand: 23.01.2024