Verkehrsgewerbe

Neue EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften

Die EU-Verordnungen und -Richtlinien zu den Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten des Fahrpersonals (Sozialvorschriften) lassen Spielraum für Interpretationen. Deshalb hat die EU-Kommission Leitlinien veröffentlicht, die sich primär an die Kontrollorgane in den Mitgliedstaaten wenden, aber auch eine Information für Unternehmen sein können. Die Leitlinien stehen im Internet.
Die bereits aufgegriffenen Themen sind:
  • Leitlinie 1: Ausnahmsweise Abweichung von den Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten zum Aufsuchen eines geeigneten Halteplatzes - Grundlage: Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
  • Leitlinie 2: Erfassung der Zeiten, die ein Fahrer aufwendet, um sich zu einem Ort zu begeben, bei dem es sich nicht um den üblichen Ort der Übernahme oder Übergabe eines in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallenden Fahrzeugs handelt - Grundlage: Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
  • Leitlinie 3: Anordnung einer Unterbrechung einer Ruhepause oder einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zum Bewegen eines Fahrzeugs an einem Terminal, einem Parkplatz oder einer Grenze - Grundlage: Artikel 4 Buchstaben d und f der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
  • Leitlinie 4: Aufzeichnung der Lenkzeiten durch digitale Fahrtenschreiber bei Fahrten, die mit häufigen Stopps verbunden sind - Grundlage: Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mit Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 (Anhang 1 B).
  • Leitlinie 5: Formblatt zur Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß der Entscheidung der Kommission vom 12. April 2007 - Grundlage: Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG.
  • Leitlinie 6: Sachverhalt: Aufzeichnung der Zeiten, die der Fahrer in einer Eisenbahn oder auf einem Fährschiff verbringt, wo er Zugang zu einer Schlafkabine oder einem Liegeplatz hat - Grundlage: Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
  • Leitlinie 7: Befasst sich mit der Fragestellung, was die Begrifflichkeit „innerhalb von 24 Stunden“ im Sinne von Artikel 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bedeutet.
  • Leitlinie 8: Gibt Hinweise, wie sich der Fahrer bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte korrekt verhält – Grundlage: Artikel 29 der VO (EU) Nr. 165/2014.
Diese Leitlinien, die in der Regel nicht von Praktikern verfasst wurden, können nur bedingt zur Lösung von praktischen Problemen beitragen. Das dürfte auch daran liegen, dass die Zielgruppe der Leitlinien die Kontrollbehörden und nicht die betroffenen Unternehmen bzw. Fahrer sind. Insofern dienen die Leitlinien nur zur Information.
Stand: 11.06.2024