Verkehrsgewerbe
Kabotagebeförderungen im Straßenverkehr
Seit Mai 2010 sind die Regelungen über die Kabotage (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) 1072/2009) in der gesamten EU in Kraft getreten. Somit ist EU-weit einheitlich geregelt, unter welchen Rahmenbedingungen welche Anzahl an Kabotagebeförderungen innerhalb welchen Zeitraumes durchgeführt werden dürfen und wie dies belegt werden muss.
Konkret dürfen im Anschluss an eine beladene grenzüberschreitende Beförderung, die vollständig im “Kabotageland” entladen wurde, drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Kalendertagen durchgeführt werden. Die Frist beginnt dabei zu laufen, sobald die Güter der grenzüberschreitenden Beförderung vollständig entladen wurden. Ist das Fahrzeug beim Grenzübertritt unbeladen, darf innerhalb von drei Tagen nur eine Kabotagebeförderung durchgeführt werden. Sobald das Kontingent an Fahrten oder Tagen aufgebraucht ist, muss eine beladene oder leere grenzüberschreitende Fahrt stattfinden.
Dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, muss durch entsprechende Beförderungspapiere nachgewiesen werden. Üblicherweise genügt dazu ein Frachtbrief, der mindestens folgende Angaben umfassen muss (vgl. Artikel 8 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1072/2009):
- Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders
- Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers (Frachtführer)
- Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung
- Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse
- die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern
- die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe
- das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers
Der vor der ersten Kabotagebeförderung stattgefundene grenzüberschreitende Transport muss ebenso in Form eines CMR-Frachtbriefes nachgewiesen werden. Bei unbeladener Einfahrt in das “Kabotageland” gibt es einen solchen natürlich nicht, was auch das Indiz dafür wäre, dass nur eine Kabotagefahrt innerhalb von drei Tagen erlaubt ist.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG).
Stand: 28.07.2023