Tourismus

Prädikatisierte Tourismusorte

Eine Gemeinde, ein Teil oder mehrere Teile eines Gemeindegebietes kann bzw. können in Niedersachsen auf Antrag als Kurort, als Luftkurort, Erholungsort oder Küstenbadeort (mit einer oder mehreren konkreten Artbezeichnung(en)) oder als Ausflugsort staatlich anerkannt werden, wenn bestimmte Voraussetzun­gen erfüllt werden. Die gebietsbezogene Eingrenzung erfolgt konkret in Form einer grafischen Dar­stellung des prädikatisierten Gebietsteils der Gemeinde.

Die Verleihung der Prädikate bietet den Orten neben dem Marketingaspekt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Tourismus- und einen Gästebeitrag erheben. Auf Basis des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten erhalten Betriebe in den konkret ausgewiesenen Bereichen prädikatisierter Orte besondere Öffnungsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen.

Grundlagen und Verfahren der staatlichen Anerkennung von Kur- und Erholungsorten

Eine Gemeinde, ein Teil oder mehrere Teile eines Gemeindegebietes kann bzw. können in Niedersachsen auf Antrag als Kurort, als Luftkurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt werden, wenn bestimmte Voraussetzun­gen erfüllt werden. Die Prüfung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen und die staatliche Anerkennung (Prädikatisierung) erfolgen
Die Anerkennung als Kurort erfolgt mit einer oder mehreren konkreten Artbezeichnung(en) wie z. B. Moorheilbad, Mineralheilbad, Luftkurort, Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb oder Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb (hiervon gibt es insgesamt 15 verschiedene Artbezeich­nungen) und kann auf einen oder mehrere Teile eines Gemeindegebietes be­schränkt werden.

Die gebietsbezogene Eingrenzung erfolgt konkret in Form einer grafischen Dar­stellung des prädikatisierten Gebietsteils der Gemeinde. Die Anerkennung wird zehn Jahre nach der Erteilung überprüft und im Abstand von zehn Jahren wieder­holt, kann aber bei begründeter Annahme, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, auch früher erfolgen. Das Anerkennungsverfahren für die Kurorte und Heilbäder wird vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) durchgeführt. Dabei wird es von einem Fachgremium, dem „Beirat für Kurorte“ unterstützt. In diesem sind auch die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern vertreten.

Bausteine des Verfahrens:
  • Angaben in einem Erhebungsbogen
  • zu erbringende Nachweise und Gutachten
  • Eindrücke einer Ortsbegehung
  • anschließende Stellungnahme des Beirates gegenüber dem MW.
Für das Anerkennungsverfahren für Luftkurorte, Erholungs­orte und Küstenbadeorte, dessen Bausteine die gleichen sind wie bei den hochprädikatisierten Orten (nur ohne die Beteiligung des Beirates), sind hingegen die jeweiligen Ämter für regionale Landesentwicklung (ARL) in ihrer Gebietszuständigkeit verantwortlich. Für den Bereich der IHK Hannover sind dies das ARL Leine-Weser, Hildesheim, und das ARL Braunschweig. Das Wirtschaftsministerium (Referat Tourismus und Kreativwirtschaft) hat im Jahr 2020 eine Präsentation „Überprüfungsverfahren von Kur- und Erholungsorten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 903 KB)“ erstellt.

Prädikatisierte Kur- und Erholungsorte im Bereich der IHK Hannover

In Niedersachsen sind derzeit 37 Heilbäder und Kurorte (davon 5 mit Doppel- bzw. Dreifach­prädikat), 6 Nordseebäder, 13 Luftkurorte und 53 Erholungs-/Küstenbadeorte staatlich anerkannt (Stand: 14.11.2023).
In der IHK-Region Hannover gibt es die folgenden prädikatisierten Tourismusorte:
Kurorte und Heilbäder
  • Bad Eilsen: Ort mit Heilquellen-KurbetriebBad Gandersheim: Soleheilbad
  • Bad Grund: Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb, Heilklimatischer Kurort
  • Bad Lauterberg: Kneippheilbad
  • Bad Münder: Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
  • Bad Nenndorf: Moorheilbad, Mineralheilbad, Thermalheilbad
  • Bad Pyrmont: Moorheilbad, Mineralheilbad
  • Bad Sachsa: Heilklimatischer Kurort
  • Bad Salzdetfurth: Soleheilbad, Moorheilbad
Luftkurorte
  • Bruchhausen-Vilsen
  • Walkenried (Mitgliedsgemeinde Zorge)
Erholungsorte
  • Bodenwerder-Polle (Ortsteil Bodenwerder)
  • Duderstadt
  • Hann. Münden (Kernort)
  • Neustadt a. Rbge. (Ortsteil Mardorf)
  • Wunstorf (Ortsteil Steinhude)

Grundlagen und Verfahren der staatlichen Anerkennung von Ausflugsorten

Ausflugsorte sind gem. § 2 Abs.3 NLöffVZG Orte oder Ortsbereiche mit besonderer Bedeutung für den Fremdenverkehr, die über herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder besondere Sport-/Freizeitangebote verfügen, sowie entsprechende, den Fremdenverkehr fördernde Einrich­tungen vorhalten und ein hohes Aufkommen an Tages- oder Übernachtungsgästen aufweisen. Für die Auslegung der Rechtsbegriffe und für die Umsetzung des Anerkennungsverfahrens (Durchführung erfolgt durch das zuständige Amt für regionale Landesentwicklung (ARL)) hat die Landesregierung interne Grund­sätze zur Anerkennung von Ausflugsorten festgelegt (aktuell datierend vom 23.02.2012).

Prädikatisierte Ausflugsorte im Bereich der IHK Hannover

In Niedersachsen gibt es mit Stichtag 25.02.2021 28 Ausflugsorte. Davon entfallen mit
  • Hüde (Landkreis Diepholz)
  • Lembruch (Landkreis Diepholz)
  • Emmerthal (nur Hämelschenburg) (Landkreis Hameln-Pyrmont)
  • Hameln (Landkreis Hameln-Pyrmont)
  • Springe (Region Hannover)
  • Hildesheim (Landkreis Hildesheim)
  • Fürstenberg (Landkreis Holzminden)
  • Einbeck (Landkreis Northeim)
  • Moringen (nur Fredelsloh) (Landkreis Northeim)
  • Bückeburg (Landkreis Schaumburg)
  • Rinteln (Landkreis Schaumburg)
elf Ausflugsorte auf die IHK-Region Hannover.
Die Verleihung der Prädikate bietet den Orten neben dem Marketingaspekt folgende Möglichkeiten:

Erhebung eines Tourismus- bzw. Gästebeitrags durch prädikatisierte Orte und sonstige Tourismusgemeinden

Am 1.4.2017 ist die Novelle des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.4.2017 in Kraft getreten. Danach können nun, nicht nur wie bisher Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort prädikatisiert sind, sondern auch „sonstige Tourismus­gemeinden“ (Definition in § 9 Absatz 1 Satz 4: „Gemeinden, die nicht im Sinne des Satzes 1 staatlich anerkannt sind, jedoch für den Tourismus eine besondere Bedeutung haben, weil sich in der Gemeinde
  1. herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder
  2. besondere Sport- oder Freizeitangebote
befinden und die Gemeinde den Tourismus fördernde Einrichtungen selbst vorhält, selbst betreibt, mitbetreibt oder mitträgt!) unter bestimmten Voraussetzungen einen Tourismus- und einen Gästebeitrag erheben.
  • Die Erhebung eines Tourismusbeitrags (bislang: Fremdenverkehrsbeitrag) basiert auf der Grundlage des § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgaben­gesetzes (NKAG). Er kann zur Deckung des Aufwandes der jeweiligen Gemeinde für „die Förderung des Tourismus sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unter­haltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen“ erhoben werden. Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, „denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden“.
  • Die Erhebung eines Gästebeitrags (bislang: Kurbeitrag) basiert auf der Grundlage des § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgaben­gesetzes (NKAG). Er kann zur Deckung des Aufwandes der jeweiligen Gemeinde für „Herstellung, An­schaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen sowie für die den beitragspflichtigen Personen eingeräumte Möglichkeit, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr kostenlos in Anspruch zu nehmen……“ erhoben werden. Der umfangreiche Kreis der potenziell beitragspflichtigen Personen ist in § 10 Abs. 2 geregelt. Der Kreis derjenigen Personen bzw. Unternehmen, denen Pflichten zur Meldung beherbergter beitragspflichtiger Personen bzw. die Verpflichtung zum Einzug des Kurbeitrags und seiner Ablieferung an die Gemeinde auferlegt werden, findet sich in § 10 Abs. 4.
  • Besonders notleidende touristische Kommunen können nach § 3 NKAG in begründeten Ausnahmefällen von der Kommunalaufsicht eine Ausnahme genehmigt bekommen, parallel zur Erhebung eines Tourismusbeitrags und eines Gästebeitrags auch eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (die so genannte „Bettensteuer“; andere Bezeichnungen u. a. Übernachtungsteuer, City Tax, Kulturförderabgabe) zu erheben. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2022 (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15 - Rn. (1 - 151), http://www.bverfg.de/e/rs20220322_1bvr286815.html (bundesverfassungsgericht.de) können nun sowohl private als auch beruflich bedingte entgeltliche Übernachtungen der Steuer unterworfen werden. Laut Bundesverfassungsgerichtsurteil unterfällt die Übernachtungsteuer der Aufwandbesteuerung nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (Art 105 GG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)). Während der Tourismus- und der Gästebeitrag zweckgebunden zu verwenden sind, ist es das Wesen einer Steuer (somit auch der Bettensteuer), dass sie stets nicht zweckgebunden ist und in den allgemeinen kommunalen Haushalt einfließt.
In einer fünf Seiten umfassenden FAQ-Liste (Stand: 27.02.2017) beantwortet das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Fragen zu den Änderungen der beiden Paragrafen 9 und 10 des NKAG.

Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen

Nach § 4 des Niedersächsisches Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufs­zeiten (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (geändert durch Gesetz vom 15.05.2019; in geänderter Fassung in Kraft getreten am 1.7.2019) ist Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten (sowie in im Gesetz aufgeführten Wallfahrtsorten; in der IHK-Region sind dies Germershausen (Rollshausen, Landkreis Göttingen), Ottbergen (Schellerten, Landkreis Hildesheim) sowie Höherberg (Wollbrandshausen, Landkreis Göttingen)) in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags, für die Dauer von täglich acht Stunden für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, von Beklei­dungsartikeln und Schmuck, von Devotionalien sowie von Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, die Öffnung erlaubt. In diesem Zeitrahmen dürfen in diesen besonders herausgehobenen Orten Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sich die Verkaufsstellen auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen, einschließlich eines deren Dekoration dienenden Ergänzungsangebots wie Bänder, Zierrat, Kerzen, Übertöpfe, in kleinen Mengen beschränken, für die Dauer von täglich acht Stunden geöffnet sein.
Diese Regelungen gelten auch in den von dem für Tourismus zuständigen Wirtschafts­ministerium anerkannten Ausflugsorten - aber mit der Maßgabe, dass an Sonn­tagen und staatlich anerkannten Feiertagen Schmuck und Bekleidungsartikel nicht verkauft werden dürfen. Unabhängig von dieser Regelung kann in Ausflugs­orten nach § 5 des Gesetzes eine Öffnung der Verkaufsstellen auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen in dem Gebiet, für das die Öffnung beantragt wird, und von einer sie vertretenden Personenvereinigung an insgesamt höchstens acht Sonn- und Feiertagen und jeweils höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich zugelassen werden. Voraussetzungen sind, dass für den Antrag:
  • ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,
  • ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder
  • ein sonstiger rechtfertigender Grund vorliegt.
Für die Umsetzung der Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes hat das Sozialministerium am 20. April 2021 einen Runderlass (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4177 KB) herausgegeben.
Stand: Juli 2021
Stand: 16.07.2024