Ausbildung

Teilzeitberufsausbildung

Jeder Auszubildende kann den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Hierfür muss kein besonderer Grund mehr nachgewiesen werden.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann ein Teil oder die gesamte Ausbildungszeitbildung in Teilzeit absolviert werden. Ein Anspruch des Auszubildenden auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern. Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.
Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 BBiG Absatz 1 verbunden werden. Seit dem 1. August 2024 wurde das Verfahren für leistungsstarke Auszubildende optimiert:
Wird bei einer Teilzeitausbildung künftig eine Verkürzung gemäß den Empfehlungen des Hauptausschusses nach § 8 Absatz 3 BBiG gewährt, so ist die Ausbildungsdauer nunmehr auf die Regelausbildungsdauer zu verkürzen, wenn nach Abzug der Verkürzung (nach § 8 Absatz 3 BBiG) die Regelausbildungsdauer nur um höchstens sechs Monate überschritten wird.
Anwendungsbeispiel:
Ausbildungsdauer nach Ausbildungsordnung: 36 Monate
Verkürzungsgründe nach § 8 Absatz 3 BBiG liegen vor, wodurch die Ausbildungsdauer um ein halbes Jahr (6 Monate) verkürzt wird, d. h. die Ausbildungsdauer des Azubis beträgt nunmehr 30 Monate.
Azubi und Betrieb vereinbaren eine Teilzeitberufsausbildung mit einer wöchentlichen/täglichen Ausbildungszeit von 75%, d. h. die Ausbildungsdauer verlängert sich automatisch auf 40 Monate, § 7a Absatz 2 BBiG.

Lösung:
In diesem Fall findet der neue § 8 Absatz 1 Satz 2BBiG Anwendung!
Denn hier wird die Regelausbildungsdauer (36 Monate) nach einer Verkürzung nach § 8 Absatz 3 BBiG und der anschließenden automatischen Verlängerung gem. § 7a BBiG in Summe (nur) um vier Monate überschritten.
Die Folge ist, dass die bereits auf 40 Monate verkürzte Ausbildungsdauer gem. § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG nun weiter „verkürzt" wird, nämlich auf die Regelausbildungsdauer (3 Jahre).

Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
Infos zur Teilzeitausbildung finden Sie auch in unserem Flyer.
Für weitere Fragen zu diesem oder anderen Themen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden. Ihren richtigen Ansprechpartner finden Sie hier.
Stand: 25.09.2024