Ausbildung
Wer über einen längeren Zeitraum eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat und dabei vielfältige berufspraktische Qualifikationen erworben hat, kann im Rahmen der Externenprüfung den Berufsabschluss nachholen (BBiG § 45 Abs. 2). Die Zulassung muss mindestens sechs Monate vor dem angestrebten Prüfungstermin schriftlich beantragt werden, die Anmeldungs-Stichtage für die kaufmännischen und gewerblich-technischen Berufe sind der 15. Mai für die Winterprüfung und der 15. November für die Sommerprüfung.
Externenprüfung in einem Ausbildungsberuf
Nicht nur Auszubildende können an der Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen teilnehmen, sondern auch Personen ohne Ausbildung aufgrund vorangegangener beruflicher Tätigkeit.
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Wer über einen längeren Zeitraum eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat und dabei vielfältige berufspraktische Qualifikationen erworben hat, kann im Rahmen der Externenprüfung den Berufsabschluss nachholen (BBiG § 45 Abs. 2). Die Zulassung muss mindestens sechs Monate vor dem angestrebten Prüfungstermin schriftlich beantragt werden, die Anmeldungs-Stichtage für die kaufmännischen und gewerblich-technischen Berufe sind der 15. Mai für die Winterprüfung und der 15. November für die Sommerprüfung.
Die betriebliche Praxis soll zu dem betreffenden Ausbildungsberuf in enger Beziehung stehen. Der Zeitraum dieser Tätigkeit muss in der Regel mindestens das Eineinhalbfache der Zeit betragen, die als Ausbildungszeit nach der jeweiligen Verordnung über die Berufsausbildung vorgesehen ist.
Die Verordnungen über die Berufsbildung finden Sie beim Berufenet der Arbeitsagentur.
Die Prüfungsanforderungen und Bewertungsrichtlinien sind die selben wie bei den Prüflingen, die aufgrund eines Berufsausbildungsverhältnisses zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Neben dem Antrag auf Überprüfung der Zulassung und Erfassung zur IHK-Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 2 BBiG - Externe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 434 KB) ist ein "beruflicher Lebenslauf" und eine Datenschutzerklärung einzureichen aus dem die Dauer und der Inhalt der betrieblichen Tätigkeit sowie eventuelle Teilnahme an Schulungsmaßnahmen hervorgehen. Außerdem sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bescheinigungen vorzulegen. Hieraus sollte detailliert ersichtlich sein, ob die im Berufsbild festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden.
Für weitere Details steht Ihnen die IHK-Ausbildungsberater gern zur Verfügung.
Stand: 20.09.2024