Ausbildung
Neue Sätze zur Mindestausbildungsvergütung veröffentlicht
Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die mit fortschreitender Berufsausbildung jährlich ansteigt (§ 17 Berufsbildungsgesetz). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat nun diese Sätze für nicht tarifgebundene Ausbildungsverhältnisse fortgeschrieben.
Bei einem Ausbildungsbeginn zwischen 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2025 sind folgende Beträge für die monatliche Mindestvergütung festgelegt:
- 682 Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr (bisher 649 Euro brutto),
- 805 Euro brutto im zweiten Ausbildungsjahr (bisher: 766 Euro brutto),
- 921 Euro brutto im dritten Ausbildungsjahr (bisher 876 Euro brutto),
- 955 Euro brutto im vierten Ausbildungsjahr (bisher 909 Euro brutto).
Sind Ausbildendende und Auszubildender an einen Tarifvertrag gebunden, weil sie Mitglied eines Arbeitgeberverbandes bzw. einer Gewerkschaft sind, so darf die im Tarif festgelegte Vergütung nicht unterschritten werden. Ist ein Tarifvertrag vom Sozialministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden, so sind die Tarifsätze für alle Unternehmen des Wirtschaftszweiges verbindlich.
Stand: 17.10.2024