Verkehrswirtschaft
Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Gewerbliche Gütertransporte und Personenbeförderungen unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen zur Aufzeichnung und Dokumentation von Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten. Im Bereich der Gütertransporte liegt die „kritische” Marke bei 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, bei der Personenbeförderung sind alle Fahrzeuge betroffen, die mehr als acht Fahrgastsitzplätze aufweisen. Mit der hier zum Download zur Verfügung stehenden Broschüre "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" erhalten Sie umfassende Informationen zur aktuellen Rechtslage und den Voraussetzungen, die Sie jeweils erfüllen müssen.
Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im Straßenverkehr nach VO (EG) Nr. 561/2006, Fahrpersonalverordnung und Arbeitszeitgesetz
Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gleichzeitig neue Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten erlassen und im April 2006 veröffentlicht. Während der Teil der neuen Verordnung, der sich mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes befasst, bereits zum 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist, gelten die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten erst seit dem 11. April 2007.
Die Vorschriften des § 21a Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gelten bereits seit dem 01. September 2006, allerdings nur für Fahrten im Bereich der VO (EG) Nr. 561/2006. Für Fahrten mit Fahrzeugen unter 3,5 t zGG gelten die allgemeine Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Keine Anwendung findet das ArbZG bei selbstständigen Fahrern.
Die an die neuen EU-Vorschriften angepasste Fahrpersonalverordnung (FPersV), die insbesondere die Regelungen für Fahrzeuge zwischen 2,8 t und 3,5 t zGG enthält und die nationalen Ergänzungen wie Ausnahmen und Sonderregelungen umfasst, ist seit 31. Januar 2008 in Kraft.
Kontrolliert wird die Einhaltung der Bestimmungen in Form von Straßenkontrollen durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) und die Polizei. Betriebskontrollen werden von den örtlichen Landesbehörden durchgeführt.
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt gemäß Artikel 2, ebenso wie die VO (EWG) Nr. 3821/85 (Regelungen zum Kontrollgerät), grundsätzlich für alle Beförderungen innerhalb der Mitgliedsstaaten und im grenzüberschreitenden Verkehr
zwischen den Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus gelten sie auch in den EWR-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Im grenzüberschreitenden
Verkehr zwischen der EG und einem Drittstaat, der nicht Mitglied des AETR ist,
gelten die Vorschriften auch, sofern das Fahrzeug in einem EG/EWR-Mitgliedsstaat zugelassen ist – allerdings nur auf dem EG-Streckenanteil.
zwischen den Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus gelten sie auch in den EWR-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Im grenzüberschreitenden
Verkehr zwischen der EG und einem Drittstaat, der nicht Mitglied des AETR ist,
gelten die Vorschriften auch, sofern das Fahrzeug in einem EG/EWR-Mitgliedsstaat zugelassen ist – allerdings nur auf dem EG-Streckenanteil.
Findet ein Transport von einem EG-Staat in einen AETR-Staat statt, der nicht EG-Mitglied ist, gilt auf der gesamten Strecke das AETR (z. B. bei einem Transport von Deutschland in oder durch die Schweiz).
Anwendung finden die EU-Verordnungen ausschließlich bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem gewerblichen Gütertransport (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr)im Straßenverkehr dienen und deren zGG einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt. Die zulassungsrechtliche Einordnung der Fahrzeuge ist dabei irrelevant, somit können auch Pkw-Gespanne betroffen sein.
Im Bereich der Personenbeförderung gelten die Vorschriften ausschließlich beim Einsatz von Fahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als 9 Personen inklusive Fahrer bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist.
Das AETR soll an die EU-Sozialvorschriften angepasst werden - dies dürfte aber nicht vor 2010 geschehen.
Das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung
Das Fahrpersonalgesetz (FPersG) und die Fahrpersonalverordnung (FPersV) gelten ausschließlich im nationalen Kontext, also nur bei Beförderungen auf dem deutschen Hoheitsgebiet. Somit gelten sie auch für Ausländer, die innerhalb Deutschlands oder im Transit Transporte mit Fahrzeugen zwischen 2,8 t und 3,5 t zGG durchführen. Hauptsächlich dienen sie dazu, das EU-Recht durch spezielle nationale Vorschriften zu konkretisieren und auch die dort enthaltenen Öffnungsklauseln umzusetzen. Als „lex specialis” sind FPersG und FPersV vorrangig vor dem ArbZG.
Gegenüber der VO (EG) Nr. 561/2006 regeln FPersG und FPersV im Besonderen die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten bei der Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zGG einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt.Im Rahmen der Personenbeförderungen gelten besondere Vorschriften, wenn das Fahrzeug mehr als acht Fahrgäste aufnehmen kann und im Linienverkehr mit einer maximalen Linienlänge von 50 km eingesetzt wird. Im Allgemeinen (also auch im Bereich über 3,5 t zGG) sind durch die FPersV und das FPersG beispielsweise Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten oder die Höhe der Bußgelder geregelt.
In der Praxis führt dieses Nebeneinander des EU-Rechts und der nationalen Vorschriften oftmals zu der Verwirrung der Betroffenen, da beispielsweise ein leichtes Nutzfahrzeug („Sprinter”) durch das Mitführen eines Anhängers in einen anderen Rechtsrahmen fällt (Überschreitung der 3,5 Tonnen-Grenze). In diesem Zusammenhang hat zumindest die Angleichung der Lenk- und Ruhezeiten nach der FPersV an die Vorgaben der EU-Verordnung zu einer gewissen Erleichterung geführt.
Für Unternehmen, deren Transporte und Beförderungen nicht unter eine Ausnahme fallen und deren betriebliche Organisation es zulässt, liegt der einzige Weg, um diesen besonderen Vorschriften zu entkommen, im Einsatz von Fahrzeugen mit einem zGG von weniger als 2,8 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) oder die für maximal acht Fahrgäste zugelassen sind. Für diese Fahrzeuge bestehen keinerlei Aufzeichnungspflichten nach dem Fahrpersonalrecht.
Das Arbeitszeitgesetz
Wie bereits einleitend angemerkt, gilt das ArbZG nicht für Selbstständige sondern nur für abhängig Beschäftigte (= Arbeitnehmer). Ist der Fahrer also gleichzeitig selbstständiger Unternehmer, so muss er nur die jeweiligen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten beachten (nach VO (EG) Nr. 561/2006 oder nach FPersV).
Für abhängig Beschäftigte, die Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 3,5 Tonnen bzw. mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen lenken, gilt insbesondere der § 21a des ArbZG. Anders sieht es bei Fahrzeugen aus, die diese Grenzen einhalten bzw. unterschreiten. Hier gilt wie für „stationäres” Personal § 3 des ArbZG:
- Durchschnittlich 8 Stunden, maximal 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag
- Somit durchschnittlich 48 Stunden bzw. maximal 60 Stunden pro Woche (Ausgleich auf Durchschnittswert innerhalb von 6 Monaten)
- Bereitschaftszeiten sind Arbeitszeiten! (Abweichung ggü. § 21a ArbZG)
Nachweispflicht von Fahrern und Arbeitgebern
Neben Zulassungsbescheiden, Frachtbriefen und sonstigen fahrzeug- und ladungsbezogenen Dokumenten müssen auch personenbezogene Dokumente von den Fahrern mitgeführt werden:
- Führerschein
- Personalausweis/Reisepass
- Sozialversicherungsausweis
- Fahrerkarte
- ausgefüllte Schaublätter (bei analogen Kontrollgeräten)
- vorgeschriebene Audrucke (bei digitalem Kontrollgerät)
- ausreichende Anzahl an Schaublättern oder Druckerpapier
- Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage
- ggf. länderspezifische Dokumente (z.B. Vollmacht des Fahrzeughalters für Polen)
Die Nachweise über berücksichtigungsfreie Tage, Schaublätter, Eintragungen auf der Fahrerkarte, handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät müssen jeweils für die laufenden sowie für die vorangegangenen 28 Tage mitgeführt werden. Nach 28 Tagen müssen die Daten dann spätestens dem Arbeitgeber übergeben werden - der digitale Tachograf muss ausgelesen werden. Der Arbeitgeber muss die Daten/Tachoscheiben dann für mindestens 1 Jahr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 19 KB) aufbewahren und entsprechend archivieren.