Standortpolitik

Potenziellen Risiken für gewerbliche Nutzer bei der Verwendung von Musik

Im folgenden erhalten Sie eine Auflistung über potenzielle Risiken für die gewerbliche Nutzung von Musik.
  1. Für die Vertonung von Unternehmensvideos aus dem GEMA-Repertoire ist es nicht ausreichend, die Musiknutzung bei der GEMA anzumelden und die entsprechende Gebühr zu entrichten. Es ist zudem erforderlich, eine Genehmigung vom jeweiligen Musikverlag einzuholen. Dabei können die Verlagsgebühren oft ein Vielfaches der GEMA-Gebühr betragen.
  2. Auch wenn der Autor eines Musikstücks bereits seit 70 Jahren verstorben ist, ist sein Werk nicht automatisch GEMA-frei. Durch Bearbeitungen und bestehende Leistungsschutzrechte kann weiterhin eine GEMA-Pflicht bestehen. In solchen Fällen ist ebenfalls eine Anfrage beim Verlag erforderlich.
  3. Ungenauigkeiten bei der Angabe der Flächengröße für die Beschallung von Gewerberäumen können zu erheblichen Nachzahlungen an die GEMA führen. Bereits eine Abweichung von 10 Quadratmetern kann, abhängig vom Tarif, die Gebühren nahezu verdoppeln.
  4. Die Bezeichnung „Royalty Free“ garantiert nicht automatisch, dass keine GEMA-Gebühren anfallen. Es ist unerlässlich, klare Nutzungsvereinbarungen mit den Autoren zu treffen.
  5. Zur Nachweisführung der GEMA-Freiheit eines Musikwerks gegenüber der GEMA ist in der Regel ein schriftlicher Nachweis mit dem Namen des Autors erforderlich, der kein Mitglied der GEMA oder einer verbundenen Verwertungsgesellschaft ist.
  6. GEMA-frei bedeutet nicht lizenzfrei. Eine Lizenz bzw. Nutzungserlaubnis zum Einsatz einer Musik ist in jedem Fall erforderlich. Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass die Verwendung von 15 Sekunden eines Musiktitels kostenlos ist. Unabhängig davon, ob die Musik GEMA-pflichtig ist oder nicht, erfordert bereits die Nutzung ab der ersten Sekunde eine Lizenz.