Standortpolitik
Definition von Siedlungsgebieten
In der Baunutzungsverordnung werden in den §2 – 11 die 12 verschiedenen Arten von Baugebieten geregelt. Die Gebiete unterscheiden sich dahingehend, welche Art von Ansiedlung auf der jeweiligen Fläche zulässig ist.
Jede Kommune kann für die Flächen innerhalb der Gemeindemarkung festlegen, welcher Gebietsart diese zugeordnet werden. Dabei müssen sich die Kommunen an den regionalen Flächennutzungsplänen orientieren. Diese können jedoch auf Antrag der Kommunen abgeändert werden, um abweichende Nutzungsarten zu ermöglichen.
Die Baunutzungsverordnung unterscheidet in die folgenden Gebietsarten:
§2 Kleinsiedlungsgebiete (WS)
Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen, einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Ebenso zulässig sind Läden, Gastronomie und nicht störende Handwerksbetriebe, die der Versorgung des Gebiets dienen.
Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen, einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Ebenso zulässig sind Läden, Gastronomie und nicht störende Handwerksbetriebe, die der Versorgung des Gebiets dienen.
§3 Reine Wohngebiete (WR)
Reine Wohngebiete dienen ausschließlich dem Wohnen. Zulässig sind neben Wohnnutzung nur Einrichtungen zur Kinderbetreuung.
Reine Wohngebiete dienen ausschließlich dem Wohnen. Zulässig sind neben Wohnnutzung nur Einrichtungen zur Kinderbetreuung.
§4 Allgemeine Wohngebiete (WA)
Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
Ebenso zulässig sind Läden, Gastronomie und nicht störende Handwerksbetriebe, die der Versorgung des Gebiets dienen.
Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
Ebenso zulässig sind Läden, Gastronomie und nicht störende Handwerksbetriebe, die der Versorgung des Gebiets dienen.
§4a Besondere Wohngebiete (WB)
Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. In besonderen Wohngebieten kann die besondere Eigenart und eine gewachsene lokale Siedlungsstruktur berücksichtigt werden, um diese zu erhalten und sowohl die Wohnnutzung als auch eine mögliche sonstige Nutzung (Gewerbe, Kultur, Verwaltung etc.) zu ermöglichen.
Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. In besonderen Wohngebieten kann die besondere Eigenart und eine gewachsene lokale Siedlungsstruktur berücksichtigt werden, um diese zu erhalten und sowohl die Wohnnutzung als auch eine mögliche sonstige Nutzung (Gewerbe, Kultur, Verwaltung etc.) zu ermöglichen.
§5 Dorfgebiete (MD)
Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
§5a Dörfliche Wohngebiete (MDW)
Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind Wohngebäude, land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsstellen, Kleinsiedlungen, Tierhaltungsanlagen, Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie sowie Hotellerie und sonstige Gewerbebetriebe.
Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind Wohngebäude, land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsstellen, Kleinsiedlungen, Tierhaltungsanlagen, Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie sowie Hotellerie und sonstige Gewerbebetriebe.
§6 Mischgebiete (MI)
Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Zulässig sind beispielsweise Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie, Beherbergungsgewerbe, sonstige Gewerbebetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten.
Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Zulässig sind beispielsweise Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie, Beherbergungsgewerbe, sonstige Gewerbebetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten.
§6a Urbane Gebiete (MU)
Urbane Gebiete dienen ähnlich wie die Mischgebiete dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Besonderheit urbaner Gebiete liegt darin, dass festgelegt werden kann, dass im Erdgeschoss nur gewerbliche Nutzungen gestattet sind und in oberen Stockwerken nur wohnliche Nutzung möglich ist.
Urbane Gebiete dienen ähnlich wie die Mischgebiete dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Besonderheit urbaner Gebiete liegt darin, dass festgelegt werden kann, dass im Erdgeschoss nur gewerbliche Nutzungen gestattet sind und in oberen Stockwerken nur wohnliche Nutzung möglich ist.
§7 Kerngebiete (MK)
Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Zulässig sind daher Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie, Beherbergungsgewerbe, sonstige Gewerbebetriebe und Vergnügungsstätten. Ebenso zulässig sind kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Anlagen sowie Parkhäuser und Großgaragen. Je nach Festlegung sind auch Wohnungen zulässig.
Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Zulässig sind daher Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie, Beherbergungsgewerbe, sonstige Gewerbebetriebe und Vergnügungsstätten. Ebenso zulässig sind kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Anlagen sowie Parkhäuser und Großgaragen. Je nach Festlegung sind auch Wohnungen zulässig.
§8 Gewerbegebiete (GE)
Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Arten, Lagerhäuser, Büro-, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude sowie Tankstellen und Sportstätten.
Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Arten, Lagerhäuser, Büro-, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude sowie Tankstellen und Sportstätten.
§9 Industriegebiete (GI)
Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und Tankstellen.
Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und Tankstellen.
§ 10 Sondergebiete (Erholung) (SO)
Sondergebiete betreffen Bebauungspläne, die sich nicht einer der in §2-§9 beschriebenen Nutzungen zuschreiben lassen. Bei einem Sondergebiet muss die Art der Nutzung bereits vorab genau festgehalten werden. In einem Sondergebiet (Erholung) sind beispielsweise Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete oder Campingplätze zulässig.
Sondergebiete betreffen Bebauungspläne, die sich nicht einer der in §2-§9 beschriebenen Nutzungen zuschreiben lassen. Bei einem Sondergebiet muss die Art der Nutzung bereits vorab genau festgehalten werden. In einem Sondergebiet (Erholung) sind beispielsweise Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete oder Campingplätze zulässig.
§ 11 Sonstige Sondergebiete (SO)
Unter sonstigen Sondergebieten werden Anlagen erfasst, die sich nicht den in §2-§10 beschrieben Nutzungen zuordnen lassen. Dies sind beispielsweise Kraftwerke, Stromtrassen, Umspannwerke, Windräder, Freiflächenphotovoltaikanlagen, Hochschulen, Kliniken, Hafengebiete, Forschungseinrichtungen, Einkaufszentren und Messegelände.
Unter sonstigen Sondergebieten werden Anlagen erfasst, die sich nicht den in §2-§10 beschrieben Nutzungen zuordnen lassen. Dies sind beispielsweise Kraftwerke, Stromtrassen, Umspannwerke, Windräder, Freiflächenphotovoltaikanlagen, Hochschulen, Kliniken, Hafengebiete, Forschungseinrichtungen, Einkaufszentren und Messegelände.
In jedem dieser Gebiete können ausnahmsweise weitere Nutzungsarten genehmigt werden. Für weitere Informationen können Sie hier auf die vollständige Baunutzungsverordnung zugreifen: BauNVO