Rechtsgrundlagen

FAQ zum IHK-Beitrag

1. Wer ist bei der IHK zugehörig?

Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (§ 2 Abs. 1 IHK-Gesetz).
Das Gesetz knüpft mit den Worten "zur Gewerbesteuer veranlagt" nicht an die kommunale Gewerbesteuerveranlagung an, sondern an die objektive Gewerbesteuerpflicht. Ob das betreffende Unternehmen tatsächlich zur Zahlung von Gewerbesteuer herangezogen wird, ist unerheblich. Maßgeblich für die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK ist die Einstufung der Finanzämter zur Gewerbesteuerpflicht. Eine Überprüfung der Finanzamtsfestsetzungen steht der IHK nicht zu.
Zur Begründung der Pflichtmitgliedschaft muss der Gewerbetreibende eine Betriebsstätte im Bezirk der zuständigen IHK unterhalten.
Hierbei ist der, dem Steuerrecht entnommene Begriff der Betriebsstätte aus § 12 AO maßgebend. Jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, ist eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO. Eine Betriebsstätte kann daher jeder körperliche Gegenstand sein, welcher der Tätigkeit eines Unternehmens dient und einen räumlichen Bezug zum IHK-Bezirk hat. Hierunter fallen Taxi- und Marktstände, Automaten, die vertragliche Mitbenutzung fremder Büro- oder Gewerberäume sowie die Ausübung eines Gewerbes innerhalb eines anderen Gewerbebetriebes.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Zugehörigkeit und somit die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK gegeben.
Die Pflichtmitgliedschaft wurde mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt und verstößt weder gegen das Grundgesetz, die Landesverfassung noch gegen EU-Recht.

2. Woraus ergeben sich die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht?

Rechtliche Grundlage für die IHK-Zugehörigkeit und auch für die Beitragspflicht ist ein Bundesgesetz (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, kurz IHK-Gesetz oder IHKG). Eine Beitrittserklärung ist also nicht erforderlich. Die Information über Ihre Unternehmensgründung erhalten wir auf gesetzlicher Grundlage von den Gewerbeämtern und Registergerichten. Die konkrete Höhe der Beiträge errechnet sich auf der Grundlage der Wirtschaftssatzung, die jedes Jahr von der IHK-Vollversammlung neu beschlossen wird. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der IHK-Beitragsordnung.

3. Wer ist bei der IHK beitragspflichtig?

Beitragspflichtig sind IHK-zugehörige Unternehmen (Ausnahmen und Sonderfälle siehe unten). Das sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, welche im IHK-Bezirk Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern eine Betriebsstätte (z. B. Sitz der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Filiale, Lager, Telefon-/Telefaxanschluss in der Wohnung) unterhalten, sofern sie „objektiv gewerbesteuerpflichtig“ sind. Dabei ist nicht bedeutsam, ob im Beitragsjahr tatsächlich Gewerbesteuer bezahlt werden muss oder ob eine Gewerbesteuerveranlagung tatsächlich (schon) erfolgt ist, sondern ob die Tätigkeit ihrer Art nach als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist. Entscheidend ist letztlich die Einordnung der Einkünfte durch das Finanzamt. Bei Kapitalgesellschaften besteht eine Gewerbesteuerpflicht regelmäßig schon aufgrund ihrer Rechtsform.

4. Wann beginnt die IHK-Beitragspflicht?

Die Beitragspflicht beginnt mit der IHK-Zugehörigkeit. Die IHK-Zugehörigkeit wiederum beginnt für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende), Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Indiz dafür ist die Gewerbeanmeldung.

Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, auch ausländische Kapitalgesellschaften wie z. B. Ltd.) beginnt die IHK-Zugehörigkeit regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister, ausnahmsweise früher, falls die gewerbliche Tätigkeit schon vorher aufgenommen wird. Eine gesonderte Beitrittserklärung oder Mitteilung des Unternehmens an die IHK ist nicht erforderlich. Wir erhalten eine Kopie der Gewerbeanmeldung vom zuständigen Gewerbeamt bzw. eine Kopie der Handelsregistereintragung vom zuständigen Registergericht.

5. Ist ein Austritt aus der IHK möglich? Wann endet die Beitragspflicht?

Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft ergibt sich direkt aus dem Gesetz und endet erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es Mitglied der dann örtlich zuständigen IHK.
Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung. Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe der gewerblichen Betätigung (Ruhen), sondern erst mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist und die Gesellschaft überhaupt kein Vermögen mehr hat. Wir erfahren dies regelmäßig dann, wenn die Löschung im Handelsregister erfolgt ist. Vor diesem Zeitpunkt können Sie uns aber die Betriebsaufgabe schon mitteilen. Bei ruhenden Betrieben können wir dann häufig die aktuelle Beitragsberechnung schon einmal auf den Mindestgrundbeitrag reduzieren.
Nach Beendigung entfällt die Beitragspflicht ab dem nächsten Jahr. Der Grundbeitragsanteil ist ein Jahresbeitrag und wird nicht nach Monaten gequotelt. Allerdings wirkt die verkürzte Betriebstätigkeit sich ohnehin dadurch aus, dass sich damit der erzielte Gewerbeertrag und damit ggf. auch der davon abhängige Beitrag verringert. Dies betrifft insbesondere die Höhe der Beitragsumlage, kann sich aber auch auf die Höhe des Grundbeitrags auswirken. Sollte die gewerbliche Tätigkeit allerdings im Beitragsjahr weniger als drei Monate bestanden haben, wird von der Erhebung des Grundbeitrags abgesehen.
Bitte beachten Sie, dass wir nach Beendigung des Unternehmens regelmäßig die letzten Jahre erst endgültig abrechnen können, wenn uns die entsprechenden Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt übermittelt worden sind. Sie erhalten also regelmäßig auch nach der Beendigung noch Beitragsbescheide, die sich aber nur noch auf frühere Jahre beziehen.

6. Gibt es Ausnahmen oder Besonderheiten der IHK-Zugehörigkeit/Beitragserhebung?

Ja, in manchen Fällen ist ein Unternehmen ausnahmsweise nicht IHK-zugehörig, in anderen gehört es zwar der IHK an, kann aber beitragsfrei gestellt werden. Es gibt auch Fälle, in denen die Höhe der Beitragszahlung ermäßigt wird.
Eine weitere Besonderheit stellt die Existenzgründerreglung dar.
Natürliche Personen sind in den ersten zwei Gründungsjahren von der Beitragspflicht zur IHK ganz und in den darauf folgenden zwei Jahren teilweise befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Sie haben nach dem 31.12.2003 das Gewerbe angemeldet.
2. Sie sind nicht im Handelsregister eingetragen und dazu auch nicht verpflichtet.
3. Der Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb übersteigt 25.000 € nicht.
4. Sie haben in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt.
5. Sie waren in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung nicht an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt.
Sie werden dann freigestellt
  • vom IHK-Grundbeitrag und der IHK-Umlage für das Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr,
  • von der IHK-Umlage für das dritte und vierte Jahr.
Existenzgründer werden von uns somit normalerweise erst ab dem 3. Jahr zum Grundbeitrag und ab dem 5. Jahr auch zur Umlage veranlagt. Wir machen darauf aufmerksam, dass wir Sie auch rückwirkend veranlagen können, wenn eine spätere Überprüfung oder neue Zahlen des Finanzamtes dazu Anlass geben.

7. Was sind Beiträge?

Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Einzelleistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. IHK-Beiträge sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG steuerlich abzugsfähig.

8. Wie setzt sich der IHK-Beitrag zusammen? Was tue ich, wenn ich die Berechnung für fehlerhaft halte?

Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Jedes Jahr setzt die Vollversammlung für das jeweils nächste Jahr die Grundbeitragsstaffeln und den Umlage-Hebesatz fest. Die konkreten Beitragsfestsetzungen für das aktuelle Jahr und auch für die letzten Jahre finden Sie in den jeweiligen Wirtschaftssatzungen auf dieser Homepage.
Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe. Er kann nach unserer Beitragsordnung nicht geteilt werden. Deshalb müssen Sie ihn auch dann voll bezahlen, wenn Sie nicht während des ganzen Jahres beitragspflichtig sind.
Der Grundbeitrag hängt vor allem von der Höhe Ihres Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb) ab, den uns die Finanzverwaltung mitteilt. Bitte beachten Sie aber auch, dass unterschiedliche Staffelungen für Unternehmen mit Handelsregistereintragung und solche ohne Handelsregistereintragung gelten. Für größere Unternehmen, die trotzdem niedrige Gewerbeerträge erzielen, gilt aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit ein nicht vom Gewerbeertrag, sondern von anderen Kriterien (Anzahl der Arbeitnehmer, Bilanzsumme, Umsatz) abhängiger höherer Grundbeitrag.
Die Umlage errechnet sich aus einem von der Vollversammlung jährlich neu bestimmten Prozentsatz vom Gewerbeertrag, hilfsweise vom Gewinn aus Gewerbebetrieb. Eine Besonderheit: Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird vor der Berechnung des Umlagebetrags die Bemessungsgrundlage (also nicht der Beitrag selbst) um einen Freibetrag von EUR 15.340 gekürzt.
Das jeweilige Kalenderjahr ist das Bemessungsjahr für die Berechnung von Grundbeitrag und Umlage. Da aber für ein Kalenderjahr der Gewerbeertrag/Gewinn zum Zeitpunkt der Beitragserhebung noch nicht bekannt ist, wird zunächst eine Vorauszahlung erhoben, für die wir die letzte uns bekannte Zahl zugrunde legen. Sobald uns die Finanzverwaltung später die Bemessungsgrundlage mitteilt (also regelmäßig 2 bis 3 Jahre später), nehmen wir auf dieser Grundlage dann im automatisierten Verfahren bei der nächsten Beitragsveranlagung eine Nachberechnung vor. Insoweit müssen Sie selber also nichts veranlassen. Sollte allerdings aus besonderen Gründen die Bemessungsgrundlage bei Ihnen zwischen zwei Jahren sehr stark schwanken, so können Sie uns dies gerne mitteilen, damit wir dies berücksichtigen und ggf. eine Änderung der Vorauszahlung vornehmen können.
In der Regel bekommen Sie einmal im Jahr einen Beitragsbescheid. Der darin geforderte Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu überweisen. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung wird das Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt das Mitglied.

9. Wie berechnet sich der IHK-Beitrag?

Nicht alle Unternehmen zahlen gleich viel. Die Höhe des Beitrags hängt von dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ab. Zur Berechnung werden uns die Gewerbeerträge (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) vom Finanzamt übermittelt. Diese Festsetzungen sind für uns verbindlich. Wir dürfen die übermittelten Daten nicht korrigieren.

10. Wer beschließt über die IHK-Beiträge?

Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung festgelegt. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres (§ 3 Abs. 1 u. 2 Beitragsordnung).

11. Muss Beitrag gezahlt werden, obwohl kein positiver Gewerbeertrag festgestellt wurde?

Grundsätzlich soll jedes IHK-zugehörige Unternehmen zumindest mit einem kleinen Anteil auch an der IHK-Finanzierung beteiligt werden. Zumindest der niedrigste Grundbeitrag für die jeweilige Rechtsform ist deshalb auch dann zu zahlen, wenn ein Unternehmen ruht, liquidiert wird, das Gewerbe abgemeldet hat, keinen positiven Ertrag oder sogar einen Verlust erzielt (Gesetzliche Ausnahme: nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis EUR 5.200 sind vom Beitrag befreit).
Eine zusätzliche Umlage wird dagegen nur dann erhoben, wenn der letzte vorliegende Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, größer als EUR 0,00 ist, wobei für die Berechnung der Umlage bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von EUR 15.340 von dieser Bemessungsgrundlage abgezogen wird.

12. Was sind vorläufige Veranlagungen?

Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da Ihr tatsächliches Betriebsergebnis des aktuellen Jahres noch nicht feststeht, sieht unsere Beitragsordnung (§ 15 Abs. 3) vor, dass wir eine vorläufige Veranlagung für das laufende Jahr anhand des letzten bekannten Ertrages oder Gewinns oder aufgrund einer Schätzung in Anwendung des § 162 AO vornehmen.
Wird uns der Gewerbeertrag (Gewinn aus Gewerbebetrieb) des Jahres vom Finanzamt übermittelt, erhalten Sie einen endgültigen Beitragsbescheid (Abrechnung). War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. beim nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.
Erlässt das Finanzamt - z. B. durch eine Betriebsprüfung - einen geänderten Steuerbescheid, müssen auch wir die Beiträge anpassen.

13. Welche Möglichkeiten gibt es bei zu hoher Veranlagung?

Wenn Sie einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, können wir auf Wunsch die Bemessungsgrundlage anpassen. Eine Korrektur ist z.B. sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass der aktuelle Gewerbeertrag (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) sich gegenüber den Vorjahren absehbar verringern wird.
In diesem Fall teilen Sie uns bitte schriftlich unter Angabe der Debitorennummer den zu erwartenden Gewerbeertrag (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) mit.
Die Erhebung eines Widerspruchs ist in diesem Fall nicht notwendig.

14. Datenschutz - Woher hat die IHK die Gewerbeerträge erfahren?

Nach § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes ist die IHK berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die Bemessungsgrundlagen von den Finanzämtern zu erhalten. Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben müssen. Es werden ausschließlich diese Daten übermittelt. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Selbst innerhalb der IHK haben nur ausgewählte Mitarbeiter Zugang zu diesen Daten. Der Datenschutz ist damit sichergestellt.