Rechtliche Pflichten für Websites

Wer das Internet oder andere Telemediendienste als Medium zur Präsentation seines Unternehmens nutzt, muss dabei den potentiellen Kunden Informationen über seine Identität geben. Dies gilt nicht nur für die vorgeschriebenen Angaben im Impressum, sondern insbesondere auch für die Kommunikation zu Werbezwecken. Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Wer diese besonderen Pflichten missachtet, muss zum einen mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und zum anderen mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Betreiber von Online-Shops bzw. Online-Händler können noch weitere, über die Informationen in diesem Merkblatt hinausgehende, Pflichten bei der Gestaltung ihrer Websiten treffen!
Stand: Dezember 2021
Achtung: Änderungen ab dem 28.05.2022 unter anderem im Bereich Anbieterkennzeichnung, Informationspflichten, Preisangaben etc. – Weitere Informationen finden Sie unserem Merkblatt “Das neue Wettbewerbsrecht 2022”

1. Impressum

Wer sich im Internet über eine Website oder eine Online-Plattform geschäftsmäßig präsentiert und damit sogenannte Teledienste anbietet, muss bestimmte Informationen in einem Impressum angeben.
Zu den Telediensten gehören E-Commerce-Angebote, Homepages (mit oder ohne Shop), Suchmaschinen, gewerbliche Angebote in Online-Auktionen, Telebanking, Navigationshilfen oder Internetwerbung. Im Hinblick auf die Geschäftsmäßigkeit kommt es dabei nicht nur auf die Gewinnabzielungsabsicht oder eine Gewerbeanmeldung, sondern auch auf die Dauerhaftigkeit an. Die Schwelle zur Geschäftsmäßigkeit kann bereits durch Links auf einen Online-Shop überschritten werden.
Wichtig: Die Impressumspflicht kann auch für soziale Netzwerke greifen. Auch hier ist wiederum Voraussetzung, dass man den jeweiligen Account geschäftsmäßig nutzt, im Karrierenetzwerk also beispielsweise als Arbeitgeber Mitarbeiter sucht oder geschäftliche Kontakte pflegt.
Die Angabe folgender Informationen ist danach für geschäftsmäßige Telemediendienstanbieter in ihrem Impressum verpflichtend:
a. Name und Anschrift des Anbieters
Der Name des Anbieters ist im Internetauftritt anzugeben. Bei Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist dies der Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Unternehmers.
Bei Personenvereinigungen und –gruppen ist der Name der Vereinigung oder Gruppe anzugeben und bei juristischen Personen (GmbH oder AG) die offizielle, im Handelsregister eingetragene, Firmierung. Das Gleiche gilt bei rechtsfähigen Personengesellschaften (z.B. OHG und KG). Bei diesen und bei juristischen Personen ist zudem die Angabe der Rechtsform erforderlich.
Daneben ist die vollständige ladungsfähige Anschrift anzugeben. Die Nennung eines Postfaches reicht ebenso wenig aus, wie eine E-Mail-Adresse. Bei einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft ist die Anschrift des Sitzes der Gesellschaft anzugeben.
Sofern bei juristischen Personen Angaben über das Kapital gemacht werden, ist das Stamm- oder Grundkapital sowie der Gesamtbetrag noch ausstehender Einlagen, falls nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen gezahlt sind, anzugeben.
b. Name des Vertretungsberechtigten
Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft, muss zusätzlich der Name des Vertretungsberechtigten genannt werden. Vertretungsberechtigt sind diejenigen, die rechtlich verbindlich stellvertretend für die Vereinigung handeln können. Bei einer AG ist dies beispielsweise der Vorstand und bei einer OHG oder KG die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
c. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen
In diesen Angaben muss eine E-Mail-Adresse aufgeführt werden und daneben eine weitere Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme. Welches Kommunikationsmittel dies ist, kann der Homepage-Betreiber selbst entscheiden. Die Angabe einer Telefonnummer als weitere Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme wird nicht ausdrücklich im Gesetz genannt, bietet sich aber regelmäßig an.
Wichtig ist dabei aber, dass es sich nicht um eine über dem Grundtarif liegende, kostenpflichtige Telefonnummer handeln darf. Dies hat mittlerweile auch der BGH in seiner Entscheidung vom 25. Februar 2016 (AZ: I ZR 238/14) entschieden. Nach der Begründung des BGH sei eine Telefonnummer (oder auch ein Fax) zwar grundsätzlich als weiterer Weg der Kommunikation geeignet. Lägen die Kosten dafür aber über dem Grundtarif, so sei dies eine erhebliche Hürde für den durchschnittlichen Verbraucher, tatsächlich mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten.
Zu beachten ist außerdem, dass auch Tippfehler, die dazu führen, dass kein Kontakt hergestellt werden kann, wie eine nicht gemachte Angabe gewertet werden.
d. Aufsichtsbehörde
Soweit es sich um eine Tätigkeit handelt, für die eine behördliche Zulassung erforderlich ist, muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden, unter Angabe von Postanschrift und Telefonnummer.
Zulassungspflicht besteht beispielsweise bei:
Banken und anderen Erbringern von Finanzdienstleistungen, Bewachungsgewerbe, Bauträgern, Fahrschulen, Gaststätten, Maklern, Versicherungsunternehmen und niedergelassenen Vertragsärzten.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist dann für Banken und Erbringer von Finanzdienstleistungen die BaFin, nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG. Für Bauträger und Baubetreuer oder Makler die nach § 34c GewO zuständige Erlaubnisbehörde, für Gaststätten die nach § 30 GastG zuständige Erlaubnisbehörde, für Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler die zuständige Erlaubnisbehörde und für Versicherungsvermittler die IHK, bei der der Versicherungsvermittler zugelassen ist.
e. Angabe des Registers und der Registernummer
Soweit der Diensteanbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, ist die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken.
Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler müssen keine Angaben über ihre Eintragung im Vermittlerregister machen, die Angaben können jedoch nicht schaden, insbesondere da Sie in den jeweiligen Erstinformationen an den Kunden ohnehin zwingend mitzuteilen sind.
Erfolgt bei Kleingewerbetreibenden eine Eintragung in das örtliche Gewerberegister, so ist dieses samt Registernummer anzugeben.
Seit 1. März 2007 ist darüber hinaus eine Angabe darüber erforderlich, wenn sich eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine GmbH in der Auflösung oder Liquidation befindet.
f. Reglementierte Berufe
Bei Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung an den Besitz eines Diploms oder eines Befähigungsnachweises gebunden ist (insb. Auch freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten usw.), müssen noch weitere Angaben erbracht werden. Anzugeben ist die Kammer, in der sie Mitglied sind, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Mitgliedsstaat der sie verliehen hat, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben, wie diese zugänglich sind.
g. Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist, sofern das Unternehmen eine besitzt, anzugeben. (I.d.R. sind dies umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die EU-Umsätze ausführen) Außerdem ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben, sofern das Unternehmen eine solche besitzt.
h. Pflichten nach dem Medienstaatsvertrag
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, das heißt beim Bereithalten von Inhalten mit meinungsbildender Qualität, wie einem Blog, muss zusätzlich ein Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV für die jeweiligen Inhalte genannt werden. Es ist ausreichend die Angabe mit “Inhaltlich verantwortlich” zu überschreiben, die Nennung des Paragrafen ist nicht erforderlich.
Darstellung der Informationen:
Alle diese Angaben sollten als „Impressum“ oder „Kontakt“ auf einer Seite zusammengefasst sein, die über einen ständig und gut sichtbaren Button / Link von jeder Seite direkt abrufbar ist.
Der BGH hat klargestellt, dass die Anbieterinformationen so bereitgehalten werden können, dass sie auch über zwei Links erreichbar sind, sofern diese so bezeichnet sind, dass es für den Verbraucher klar und verständlich ist. Bei einem Internetauftritt über eBay ist auch die Schaltfläche „mich“ als Alternative zu „Impressum“ oder „Kontakt“ möglich. Die Beschriftung mit “Impressum” stellt jedoch die sicherste Variante dar.

2. Datenschutz

a. Datenschutzerklärung
Personenbezogene Daten der Nutzer dürfen von dem Anbieter nur erhoben und verwendet werden, wenn dies aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgt. In Betracht kommt eine Datenverarbeitung zur Erfüllung von Vertragszwecken, auf Grund gesetzlicher Vorgaben, aufgrund berechtigter Interessen sowie aufgrund der Einwilligung des Betroffenen. Wann die Verarbeitung rechtmäßig ist, ergibt sich ab dem 25.05.2018 aus Art. 6 DS-GVO.
Nach Art. 12 ff. DS-GVO muss der Diensteanbieter zum Zeitpunkt der Erhebung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache unterrichten.
Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Außerdem muss der Inhalt der Unterrichtung für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Welche Informationen im Einzelnen mitzuteilen sind, regelt Art. 13 DS-GVO.
Da auf fast jeder Website Daten erhoben und verarbeitet werden, beispielsweise durch die Setzung von Cookies oder schon durch die Erstellung von Logfiles, sollte darüber ausführlich aufgeklärt werden.
Folgende Punkte sollten sich daher, soweit zutreffend, in der Datenschutzerklärung finden:
  • Rechtsgrundlage aufgrund derer die Verarbeitung erfolgt (ergibt sich aus Art. 6 DS-GVO)
  • Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung - welche Daten werden für welchen Zweck verarbeitet?
  • Speicherdauer und Zeitpunkt der Löschung
  • Bei Übermittlung der Daten in Drittländer die Angabe des Landes / der Organisation und das Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses (Art. 44ff DS-GVO)
  • Widerspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten der Datennutzung
  • Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte
  • Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit und Angabe der Aufsichtsbehörde
Für folgende Datennutzung ist beispielsweise eine Datenschutzerklärung mit dem genannten Inhalt notwendig:
  • Bereitstellung der Website und Erstellung von Logfiles
  • Newsletter-Versand
  • Kontaktformular und E-Mail-Versand
  • Registrierung (Kundenkonto o.ä.)
  • Nutzung von Cookies
  • Bonitätsprüfungen sowie Übermittlung von Negativdaten an Auskunfteien
  • Nutzung von Web-Analyse Tools
  • Nutzung von Social-Plug-in
Daneben ist nach Art. 37 DS-GVO unter den dort genannten Voraussetzungen ein Datenschutzbeauftragter zu benennen und dessen Kontaktdaten anzugeben.
Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Eine freiwillige Bestellung ist aber in jedem Fall möglich.
Darstellungen der Informationen
Für die Datenschutzinformation empfiehlt sich ein zusätzlicher Link „Datenschutz“ oder "Datenschutzerklärung" auf einer eigenen Unterseite. Die Darstellung innerhalb des Impressums sollte vermieden werden, um eine klare Trennung zwischen den Informationen herzustellen und die leichte Auffindbarkeit zu gewährleisten.
Der BGH hat klargestellt, dass die Anbieterinformationen so bereitgehalten werden können, dass sie auch über zwei Links erreichbar sind, sofern diese so bezeichnet sind, dass es für den Verbraucher klar und verständlich ist.
b. Cookie-Banner
Mit Urteil vom 28.05.2020 (AZ_ I ZR 7/16) hat der BGH entschieden, dass das Setzen von Cookies, die für den Betrieb der Internetseite nicht zwingend erforderlich sind, nur nach einer aktiven Einwilligung des Seitenbesuchers zulässig ist. Die Einwilligung muss freiwillig und vor Beginn der Datenverarbeitung erfolgen.
Sinnvoll ist die Nutzung eines Cookie-Banners, in dem die Haken für die jeweiligen genutzten Cookies gesetzt werden können. Der Cookie-Banner darf jedoch nicht den Zugang zum Impressum oder zur Datenschutzerklärung verdecken, daher sollte der Cookie-Banner selbst über einen klickbaren Link zu Impressum und Datenschutzerklärung verfügen. Außerdem muss für den Nutzer auch jederzeit der Widerruf der erklärten Einwilligung möglich sein.
Zu den technisch notwendigen Cookies gehören Cookies, die für den Betrieb der Internetseite und deren Funktionen erforderlich sind. Sie stellen sicher, dass die Seite reibungslos funktioniert, beispielsweise Warenkorb-Cookies, Cookies, welche die Sprachauswahl speichern sowie Login-Cookies.
Tracking-Cookies und Werbe-Cookies sind hingegen für das Funktionieren hingegen nicht unbedingt erforderlich.

3. Informationspflichten zur Streitschlichtung

Online-Händler und Online-Dienstleistungsanbieter, also Unternehmen, die Waren und/oder Dienstleistungen (auch) gegenüber Verbrauchern anbieten müssen seit dem 09. Januar 2016 nach der ODR-Verordnung auf die EU-weit gültige Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) hinweisen und zwar mit einem klickbaren Link auf diese Seite:
Zum 01. Februar 2017 kam eine weitere Verpflichtung hinzu, da dann auch der Rest des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes in Kraft getreten ist und in den §§36 und 37 VSBG neue Informationspflichten aufgenommen worden sind.
§36 VSBG:
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen,
und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
Auch hier kommt es wiederum nicht darauf an, ob der Händler auch an dem Verfahren teilnehmen möchte. Die Informationen sind in jedem Fall auf der Homepage und in den AGBs (soweit solche verwendet werden) aufzunehmen.

4. Disclaimer

Disclaimer sind so genannte Haftungsausschlüsse für Links und Inhalte der eigenen Seite. Bei der Formulierung besteht die Gefahr, dass diese sinnlos sein können oder sogar das Gegenteil eines Haftungsausschlusses bewirken können. Sie können leicht den Eindruck erwecken, dass man sich darüber im Klaren sei, dass man fragwürdige Seiten verlinkt.
Natürlich sollten Links auf fremde Seiten bei Erstellung sorgfältig geprüft und ab Kenntnis eines Rechtsverstoßes entfernt werden, weil sonst unter Umständen, auch bei Formulierung eines Haftungsausschlusses, eine eigene Haftung für die Inhalte droht.
Die bloße Formulierung eines Haftungsausschlusses, in dem sich pauschal von den verlinkten Seiten distanziert wird, können daher rechtlich wirkungslos sein, sobald man Kenntnis von dem Rechtsverstoß hat und den Link dennoch nicht entfernt.
Dies wird auch durch den Beschluss des LG Hamburg vom 18. November 2016 (AZ: 310 O 402/16) bestätigt. Dieses hatte entschieden, dass derjenige, der auf seiner kommerziell genutzten Webseite einen Link setzt, durch den eine Urheberrechtsverletzung begangen wird, selbst eine solche Verletzung begeht.

5. Werbung im Internet – Besondere Pflichten

Bei „kommerzieller Kommunikation“, also bei Werbung im weiteren Sinne, müssen darüber hinaus weitere Regelungen beachtet werden, die sich weitestgehend mit den allgemeinen Regelungen des UWG decken. Diese Regeln besagen,
  • dass vor allem die Werbung als solche erkennbar sein muss
  • dass die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Werbung gemacht wird, klar identifizierbar sein muss
  • dass Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein müssen, die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sowie klar als solche erkennbar sein müssen und
  • dass Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter ebenso klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig abgegeben werden müssen.

6. Sonstige Informationspflichten

Auch aus anderen Gesetzen gibt es daneben weitergehende Pflichten.
Im BGB finden sich etwa besondere Hinweiserfordernisse vor allem bei Fernabsatzverträgen, z.B. dem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Aber auch in der Preisangabenverordnung, der Pkw-EnVKV, der EnVKV, in dem Textilkennzeichnungsgesetz, in dem Wohnraumvermittlungsgesetz und viele anderen finden sich Hinweiserfordernisse.
Und auch bei Betrieb eines Online-Shop gibt es zusätzliche Informationspflichten, die wir in dem Merkblatt "Checkliste für Online-Shops" zusammengestellt haben.

7. Häufige Fehler und Rechtsverstöße

Aufgrund der Vielfalt der dargestellten Pflichten, kommt es immer wieder zu Rechtsverstößen. Diese Verstöße gelten als Vorsprung durch Rechtsbruch im Sinne des UWG und können sowohl Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, als auch Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche Dritter auslösen oder eine Abmahnung zur Folge haben.
Häufige Verstöße insbesondere im Zusammenhang mit Online-Shops sind:
  • Fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Impressum
  • Fehlerhafte oder unvollständige Preisangaben
  • Fehlerhafte oder unvollständige Informationen zum Widerrufs-/Rückgaberecht der Verbraucher
  • Unzulässige Klauseln in AGB bei Handel mit Privatkunden

8. Folgen der Nichtbeachtung der Pflichten

Werden die Informationspflichten nicht beachtet, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden. Dabei ist zu beachten, dass dies nicht nur für vorsätzliche, sondern auch für fahrlässige Verstöße gilt.
In Hessen beaufsichtigt die Medienanstalt Hessen Internetangebote, deren dafür Verantwortliche aus Hessen stammen.
Der Fokus liegt bei der Telemedienaufsicht unter anderem auf den Impressumspflichten. Verstöße können über ein Beschwerdeformular gemeldet werden.
Außerdem ist es auch möglich, dass der Anbieter bei fehlenden oder unvollständigen Informationspflichten von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommen wird.

9. Drohende Klagen im Ausland

Unternehmern kann je nach Gestaltung ihrer Homepage auch eine Klage im Ausland drohen, wenn sie mit dort ansässigen Verbrauchern Geschäfte tätigen. (EuGH Urteil vom 7. Dezember 2010 Az. C-585/08, C-144/09)
Soweit der Unternehmer die Darstellung seiner Homepage auf den Mitgliedstaat „ausgerichtet“ hat, in dem der Verbraucher wohnt, kann der Verbraucher eine etwaige Klage in seinem Heimatstaat erheben. Möchte der Unternehmer den Verbraucher verklagen, so kann er dies dann ebenfalls nur im Heimatstaat des Verbrauchers tun.
Für ein „Ausrichten“ einer Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedsstaat, sind folgende Anhaltspunkte in die Würdigung mit einzubeziehen:
  • Angabe, dass ein Unternehmen seine Dienstleistungen/Produkte in einem anderen Mitgliedsstaat anbietet
  • Anfahrtsbeschreibung aus anderen Mitgliedsstaaten
  • alternative Verwendung einer anderen Sprache/Währung
  • Verwendung eines „neutralen“ Domainnamens
  • Erwähnung internationaler Kundschaft
Allein die Angabe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl in dem Impressum genügt dagegen nicht.
Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.