Fernabsatzverträge

In bestimmten Fällen kann dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zustehen. Wir haben Ihnen hier einige Informationen zusammengestellt. Auf Grund der Komplexität des Themas und der Vielzahl sich teilweise widersprechender Urteile kann dies aber nur einen Teil der Problematik abdecken.
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Merkblatt wird gerade überarbeitet

Ab 28. Mai 2022 gelten neue EU-Richtlinien zu Informationspflichten für Unternehmer und Online-Plattformen. Hiervon sind unter anderem auch das Widerrufsrecht bzw. die Widerrufsbelehrung im Fernabsatz betroffen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt “Das neue Wettbewerbsrecht 2022”
NEU ab 28. Mai 2022:
1) Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Bislang war es umstritten, ob die Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer des Online-Händlers enthalten muss oder nicht. Dies wurde nun geklärt. Seit dem 28. Mai 2022 muss der Online-Händler zwingend in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angeben.
2) Widerrufsmöglichkeit mittels Fax nicht mehr verpflichtend
Aus der Musterwiderrufsbelehrung und dem Musterwiderrufsformular wird die Möglichkeit gestrichen, dass der Widerruf mittels Fax erklärt werden kann.
3) Änderungen bei den Erlöschungsgründen bei Dienstleistungsverträgen
Bei Dienstleistungsverträgen erlischt das Widerrufsrecht

a) bei einem Vertrag mit einem Endverbraucher, der nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet ist, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat.

b) bei einem Vertrag mit einem Endverbraucher, der zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurde und der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt.

4) Änderungen bei digitalen Inhalten
Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger, wie z.B. einer CD gespeichert sind, erlischt das Widerrufsrecht

a) bei einem Vertrag, der der den Endverbraucher nicht zur Zahlung des Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat.

b) bei einem Vertrag, der den Endverbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erfüllung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung zu vorstehendem Punkt mit Beginn der Erfüllung des Vertrages sein Widerrufsrecht erlischt und der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung nach § 312 f BGB zur Verfügung gestellt hat.
5) Änderungen beim Wertersatz

a) Wertersatz bei Waren
Der Endverbraucher hat Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Untergang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war und der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht unterrichtet hat.

b) Wertersatz bei Dienstleistungen
Der Endverbraucher hat Wertersatz zu leisten, wenn der Endverbraucher vom Unternehmen ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll, der Endverbraucher dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und der Unternehmer den Endverbraucher ordnungsgemäß über sei Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Beachte: Der Anspruch auf Wertersatz ist allerdings nur dann vorgesehen, wenn der Dienstleistungsvertrag auch die Zahlung eines Preises durch den Endverbraucher vorsieht.

c) Wertersatz bei digitalen Inhalten
Hier ist kein Wertersatz durch den Endverbraucher zu leisten.

6) Muster
Beachte: Werden noch Muster (Stand vor dem 28. Mai 2022) verwendet führt das dazu, dass die Widerrufsfrist für Verbraucher nicht mehr 14 Tage beträgt, sondern dass der Onlineeinkauf auch noch nach 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen werden kann. Ferner drohen dem Onlinehändler kostenpflichtige Abmahnungen.
Die Änderung betrifft die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular. In beiden Formularen wird die Angabe der Telefaxnummer gestrichen.
Unklar war bislang, ob Onlinehändler in der Widerrufsbelehrung zwingend eine Telefonnummer angeben müssen. Diese Unsicherheit wurde jetzt beseitigt. Der neue Gestaltungshinweis im Muster-Formular sieht vor, dass in jedem Fall eine Telefonnummer anzugeben ist. Damit ist die Angabe der Telefonnummer eine zwingende Pflichtangabe in der Widerrufsbelehrung. Anzugeben sind ab 28. Mai 2022 nur noch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse.
Hier finden Sie die Musterwiderrufsbelehrung (PDF-Datei · 116 KB) und das Musterwiderrufsformular (PDF-Datei · 98 KB), die ab dem 28.05.2022 verwendet werden sollten.

I. Anwendungsbereich

Das Widerrufsrecht gilt bei so genannten „Fernabsatzverträgen“. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen ein Unternehmer und ein Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich „Fernkommunikationsmittel“ verwenden. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, SMS sowie Rundfunk und Telemedien.
Von Gesetzes wegen steht das Widerrufsrecht nur Verbrauchern zu. Verbraucher ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden können. Bei einem Vertrag mit doppeltem Zweck („dual use“) liegt die Verbrauchereigenschaft nur dann vor, wenn der gewerbliche Zweck nicht überwiegt.
Bestimmte Leistungen sind vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen (§ 312 Absatz 2 BGB). Vom Fernabsatz ausgenommen sind zum Beispiel Verträge über Reiseleistungen, die im Fernabsatz geschlossen werden, oder auch Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden.

II. Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Neben den Ausnahmen vom Fernabsatzrecht gibt es auch Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Diese sind in § 312g Absatz 2 BGB geregelt. Ein Widerrufsrecht erlischt vorzeitig beziehungsweise besteht nicht unter anderem bei folgenden Verträgen:
  1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind („Kundenspezifikation“); nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.08.2018 (Az VII ZR 243/17) gilt diese Ausnahme nicht bei Werkverträgen,
  2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
  3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Anmerkung: was unter „Hygiene“ oder „Gesundheitsschutz“ bzw. „Versiegelung“ zu verstehen ist, ist offen),
  4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (zum Beispiel Heizöl),
  5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
  6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Anmerkung: auch hier ist nicht definiert, was mit „Versiegelung“ gemeint ist),
  7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.
  8. Weitere Ausnahmen sind in § 312g Absatz 2 Nr. 8 bis 13 geregelt.
In denjenigen Fällen, in denen ein Widerrufsrecht nicht besteht bzw. erlöschen kann, muss der Unternehmer den Verbraucher darauf hinweisen, Art. 246a § 1 Absatz 3 EGBGB.

III. Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen und Downloads

Achtung: Siehe oben auch “Änderungen bei Erlöschensgründen von Dienstleistungsverträgen”

Nach § 356 Absatz 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht und mit der Ausführung der Dienstleistung erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat. Außerdem muss der Verbraucher vor Ausführung der Dienstleistung seine Kenntnis davon bestätigt haben, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.
Des Weiteren hat der Verbraucher nun auch ein Widerrufsrecht bei so genannten „nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten“. Hierunter fallen beispielsweise Downloads und Streamings. Dieses Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Absatz 5 BGB allerdings bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
  1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und
  2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
In beiden Fällen muss der Unternehmer den Verbraucher also ordnungsgemäß belehren, wenn er die für sich günstige Rechtsfolge herbeiführen will.

IV. Widerrufsfrist: Beginn und Dauer

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Der Fristbeginn hängt vom Vertragsgegenstand ab. Der Fristlauf kann bereits mit Vertragsschluss beginnen (so beispielsweise bei Downloads), bei Warenlieferung beginnt der Fristlauf mit Erhalt der (letzten) Ware. Voraussetzung ist zudem, dass der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt hat (siehe unter V.). Für den Fristbeginn ist allerdings nicht erforderlich, dass die Belehrung schon „in Textform“ erfolgt. Der Unternehmer muss jedoch beweisen, dass er den Verbraucher in klarer und verständlicher Form belehrt hat. Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht (ordnungsgemäß) über sein Widerrufsrecht belehrt, läuft die Widerrufsfrist nach 12 Monaten und 14 Tagen ab.

V. Widerrufsbelehrung

Achtung: Die Angabe einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse ist künftig auch in der Widerrufsbelehrung verpflichtend.
Der Unternehmer muss den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehren. Der Gesetzgeber stellt dafür Muster zur Verfügung. Der Unternehmer kann dies verwenden, muss es aber nicht.
Die Wahl des richtigen Textbausteins aus den Gestaltungshinweisen kann äußerst kompliziert werden, da es verschiedene Varianten für die Belehrung über den Fristbeginn gibt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass mehrere Waren bestellt wurden, die vielleicht auch noch zu unterschiedlichen Zeitpunkten geliefert werden.
Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung „in Textform“ vermitteln. Das Gesetz verlangt hierfür einen „dauerhaften Datenträger“. Für die Einhaltung der Textform genügt daher nicht das Einstellen auf der Website. Eine Zusendung per E-Mail, Fax oder Brief erfüllt dagegen die Textform. Vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt es, wenn der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise informiert.

VI. Widerrufserklärung

Der Verbraucher muss seinen Widerruf eindeutig erklären. Die bloße Rücksendung der Ware genügt nicht. Grundsätzlich ist die Erklärung formfrei, beispielsweise auch telefonisch möglich. Aus Beweisgründen ist aber davon auszugehen, dass mündliche Widerrufserklärungen in der Praxis selten vorkommen werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Das Gesetz sieht auch ein Muster für die Widerrufserklärung vor. Der Unternehmer muss den Verbraucher in der Widerrufsbelehrung hierüber informieren. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, das Muster zu verwenden. Statt dem Musterwiderrufsformular kann der Unternehmer auch eine andere Online-Widerrufserklärung anbieten. Der Unternehmer muss den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen (zum Beispiel per automatisierter E-Mail).

VII. Rückabwicklung: Rückgewährfristen und Zurückbehaltungsrecht

Bei Widerruf sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, zurück zu gewähren. Das bedeutet, dass der Verbraucher die Ware binnen 14 Tagen an den Unternehmer zurückschicken muss; der Eingang beim Unternehmer muss nicht in dieser Frist erfolgt sein. Der Unternehmer muss innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis zurückgewähren. Er darf die Rückzahlung jedoch solange verweigern, bis er die Ware zurückerhalten oder einen Nachweis dafür bekommen hat, dass der Verbraucher die Ware an ihn zurückgeschickt hat. Der Unternehmer muss für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung genutzt hat, es sei denn es wurde ausdrücklich (nicht in AGB) etwas anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen dadurch keine Kosten.

VIII. Rückabwicklung: Wertersatz

Achtung: Siehe auch oben unter “Änderungen Wertersatz”
Widerruft ein Verbraucher einen Kaufvertrag, den er über das Internet abgeschlossen hat, kann er dazu verpflichtet sein, für eine Verschlechterung der Ware Wertersatz zu leisten. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer den Verbraucher hierüber ordnungsgemäß unterrichtet hat. Einen Ersatz kann es aber nur dann geben, wenn der Wertverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Verbraucher die Ware in einem Umfang genutzt hat, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise der Ware hinausgeht. Maßstab ist, dass der Verbraucher die Ware nur so ausprobiert, wie er es in einem Ladengeschäft hätte tun können.
Ein Anspruch auf Nutzungswertersatz steht dem Unternehmer bei Warenlieferungen nicht zu.
Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

IX. Rückabwicklung: Hin- und Rücksendekosten

Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Kosten für die Hinsendung erstatten. Dies bezieht sich allerdings nur auf die regulären Versandkosten, nicht aber auf etwaige Expresszuschläge. Der Verbraucher trägt die Kosten der Rücksendung, es sei denn, der Unternehmer hat den Verbraucher nicht darüber informiert, dass dieser die Kosten zu tragen hat. Die bislang geltende „40-Euro-Klausel“-Regelung entfällt damit. Kann die Ware wegen ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg verschickt werden, muss der Unternehmer auch hier den Verbraucher über die Höhe der Rücksendekosten unterrichten. Ist ihm das vernünftigerweise nicht möglich, muss er abschätzen, wie hoch die Kosten höchstens sind. Selbstverständlich kann sich der Unternehmer auch bereit erklären, freiwillig die Rücksendekosten zu übernehmen.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Januar 2020