Umtausch, Gewährleistung und Garantie
HINWEIS: Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Vorwort
Der Wunsch des Käufers zum Umtausch von Waren gehört zum alltäglichen Geschäft im Einzelhandel. Ob der Verkäufer zur Rücknahme der Ware rechtlich verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach dem Grund für den Umtauschwunsch und zum anderen danach, ob entsprechende Absprachen mit dem Kunden getroffen wurden oder gesetzliche Regelungen Anwendung finden.
Im Folgenden wird die neue Rechtslage, die für Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind, berücksichtigt. Für Verträge, die vor diesem Stichtag vereinbart wurden, gelten bei Mängeln noch die “alten” Gewährleistungsregeln.
Umtausch oder Rückgabe
Viele Kunden meinen sie könnten gekaufte Sachen ohne Angaben von Gründen innerhalb eines bestimmten Zeitraums an den Händler zurückgeben oder umtauschen. Ein solches Umtauschrecht kennt das Gesetz jedoch nicht. Vielmehr lautet der Grundsatz: Verträge sind bindend! Reut der Käufer seine Entscheidung, so geht das zu seinen Lasten.
Beispiel: Gefällt dem Kunden die Farbe des gekauften Mantels nicht mehr oder sieht er den Artikel woanders billiger, sind dies keine Umtauschgründe. Nimmt der Verkäufer dennoch den Mantel zurück, tut er dies freiwillig aus Kulanz.
Nur ausnahmsweise räumt das Gesetz dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein. Dies ist u. a. bei Haustür-, Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften der Fall, da hier der Kunde vor Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden soll.
Darüber hinaus – also z. B. im stationären Einzelhandel ohne Finanzierung – hat der Kunde nur dann ein Recht auf Rückgabe der Kaufsache bei Nichtgefallen, wenn der Verkäufer ein solches - freiwillig - zugesagt hat. Dies kann im Verkaufsgespräch erfolgen oder sich aus den AGB des Verkäufers ergeben. Wird dem Kunden ein Rückgabe- oder Umtauschrecht bei Nichtgefallen eingeräumt, ist dieses bindend. Die Verpflichtung des Verkäufers richtet sich in diesem Fall nach dem Inhalt der Abrede. Anders als bei der Gewährleistung ist der Verkäufer aber nicht in jedem Fall verpflichtet den Kaufpreis zurückzuerstatten. Er kann das Umtauschrecht auch dahingehend einschränken, dass die Kaufsache gegen einen anderen Artikel im Sortiment eingetauscht bzw. ein Warengutschein ausgestellt wird.
Für den Verkäufer empfiehlt es sich Umtauschrechte schriftlich einzuräumen und klarzustellen, welche Artikel vom Umtausch ausgeschlossen sein sollen (z. B. Kosmetikartikel oder Unterwäsche, getragene/benutze Artikel). Zudem kann das Umtauschrecht auch zeitlich begrenzt werden (z. B. innerhalb von 14 Tagen ab Kaufdatum).
Bei Ausverkaufs- oder Sonderverkaufsware schließen viele Geschäfte einen Umtausch ausdrücklich aus. Hier ist wie folgt zu unterscheiden: Ist die Sache ohne einen Mangel, ist der Umtauschausschluss zulässig. Bei mangelhafter Ware gilt dieser Umtauschausschluss allerdings nicht; hier gilt zunächst auch das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
Gewährleistung bei Mängeln der Kaufsache, Reklamation
Wenn der Kunde einen Fehler der Kaufsache reklamiert, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung. Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Übergibt der Verkäufer dem Käufer also eine fehlerhafte Ware, so ist nicht ordnungsgemäß geleistet worden. Hier stehen dem Käufer gesetzliche Ansprüche zu.
Für Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden gilt ein neuer Sachmangelbegriff! Danach ist eine Sache mangelfrei, wenn sie kumulativ den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie ggf. den Montageanforderungen entspricht. Eine Sache muss demnach folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die vereinbarte und die branchenübliche Beschaffenheit aufweisen
- sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte und für die gewöhnliche Verwendung eignen und
- mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen übergeben werden und
- auch den Montageanforderungen entsprechen.
Im B2C Geschäft gelten weitere Anforderungen hinsichtlich der Fehlerfreiheit eines Produktes bei Waren mit digitalen Inhalten oder digitalen Produkten (Smartphone, Tablets, Smartwatches, Spiele auf CD´s, DVD`s,...). Diese Waren sind nur mangelfrei, wenn zusätzlich der Verbraucher für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts über Aktualisierungen informiert und diese auch bereitgestellt werden. Erfüllt der Verkäufer die Aktualisierungspflicht nicht, kann der Verbraucher Gewährleistungsrechte geltend machen.
Auch Werbeaussagen oder Produktbeschreibungen können bei der Vereinbarung einer Beschaffenheit Bedeutung erlangen (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB). Daher sollte bei der Erstellung von Prospekten und Produktbeschreibungen (auch bei Internetanzeigen) größtmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt werden. Für den Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer ist irrelevant, dass Werbeversprechungen oder Verpackungsaussagen meist vom Hersteller und nicht vom Verkäufer getroffen wurden. Aufgrund der Tatsache, dass auch der Verkäufer von der Werbung des Herstellers profitiert, muss er sich die Werbeaussagen gegenüber dem Kunden zurechnen lassen, wenn Sie ihm zumindest fahrlässig unbekannt geblieben sind. Der Verkäufer kann den Mangel an der Kaufsache nichts desto trotz selber gegenüber dem Hersteller geltend machen, sich also auch auf eine Produktbeschreibung des Herstellers berufen.
Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB). Er kann damit zwischen Nachbesserung („Beseitigung des Mangels“) und Ersatzlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache“) wählen. Unter Nachbesserung fällt z. B. die Reparatur einer Hifi-Anlage. Die Ersatzlieferung ist die Herausgabe eines neuen Toasters der gleichen Serie gegen den fehlerhaften. Der Verkäufer darf die Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese unmöglich ist (wie z. B. die Nachlieferung eines Unikates) oder wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 4 BGB).
Schlägt die Nachbesserung fehl oder hat der Verkäufer diese verweigert, stehen dem Käufer Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises und/oder Schadensersatz zu. Gleiches gilt, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt hat und diese erfolglos verstrichen ist. In der Regel hat der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche. Ist der Käufer ein Verbraucher hat der Verkäufer nur einen Nachbesserungsversuch. Der Verbraucher ist auch insoweit bessergestellt, als er keine Frist zur Nachbesserung setzen muss. Hat der Verbraucher den Verkäufer von dem Mangel unterrichtet, dieser aber trotz Ablauf einer angemessenen Frist nicht nacherfüllt, kann der Verbraucher als Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder mindern (§ 475d Abs 1 Nr. 1 BGB).
Der Rücktritt vom Vertrag hat dessen Rückabwicklung zum Ziel. Es sollen die Ware gegen den Kaufpreis zurückgetauscht werden. Unter Minderung ist der Anspruch auf die Herabsetzung des Kaufpreises zu verstehen. Die Berechnung der Kaufpreisminderung richtet sich dabei nicht nach dem Gutdünken des Käufers oder des Verkäufers, sondern ist durch Schätzung zu ermitteln, wobei auf den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand im Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert abzustellen ist.
Der Schadensersatzanspruch kann sich auf Ersatz der Kosten, die für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind, richten oder solche, die durch den Mangel an anderen Rechtsgütern verursacht wurden oder aufgrund der Verzögerung der Nacherfüllung entstanden sind. Schadensersatzansprüche setzen aber zudem ein Verschulden voraus, also z. B. die unberechtigte Ablehnung der Gewährleistung. Der Verkäufer haftet hierbei für Fahrlässigkeit, d.h. für das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Allein die Mangelhaftigkeit der Kaufsache führt nur zum Schadensersatz, wenn der Verkäufer auch den Mangel schuldhaft herbeigeführt hatte.
Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung hinsichtlich der Mängelhaftung zu Ungunsten des Käufers durch Vertrag oder AGB sind nur eingeschränkt möglich. Hierbei ist zwischen dem Verbrauchsgüterkauf, also dem Verkauf durch einen Unternehmer an einen Verbraucher, und dem Verkauf an einen Unternehmer zu unterscheiden.
Der Verkäufer haftet innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist für solche Mängel, die schon bei der Übergabe der Sache vorlagen. Im B2C Geschäft verlängert sich diese gesetzliche Gewährleistungsfrist um eine sogenannte “Ablaufhemmung”. Nach § 475e Abs. 3 BGB tritt hiernach Verjährung für einen Mangel, der sich innerhalb der 2 Jahre gezeigt hat, nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Da es kaum nachweisbar sein wird, wann sich der Mangel erstmals gezeigt hat läuft dies auf eine faktische Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf 28 Monate hinaus.
Macht der Käufer Gewährleistungsrechte geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Für Kunden, die Verbraucher sind, gelten hier Erleichterungen: Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres seit Übergabe, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die auf natürlichen Verschleiß, Abnutzung oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.
Garantie
Die Garantie wird im alltäglichen Geschäftsverkehr oftmals mit der Gewährleistung verwechselt bzw. mit dieser gleichgesetzt. Im rechtlichen Sinne ist die Garantie jedoch etwas anderes.
Unter der Garantie versteht man, dass der Garantiegeber einem Begünstigten einen Anspruch einräumt, der über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht (§ 443 BGB). Die Garantie ist also eine (freiwillige) Kulanzvereinbarung mit dem Kunden, die durch Garantieerklärung meist durch den Hersteller (Herstellergarantie) oder aber auch durch den Händler (Händlergarantie) erfolgt. Dabei wird durch den Hersteller oder den Händler die Haftung übernommen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtig wird (Haltbarkeitsgarantie).
Die sich aus der Garantieerklärung ergebene Garantieverpflichtung ist unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachmangels bei Gefahrübergang und damit unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung. Dem Käufer können also unter Umständen Ansprüche aus gesetzlicher Sachmängelhaftung sowie Ansprüche aus der Garantie nebeneinander zustehen.
Wofür der Garantiegeber einstehen möchte und welche Ansprüche er dem Kunden gewähren möchte, ergibt sich aus der Garantieerklärung. Im Gegensatz zur gesetzlichen Sachmängelhaftung werden dem Hersteller oder Händler somit Freiräume zur Festsetzung der Haftung zugebilligt. Gesetzlich geregelt ist lediglich die Beweislastumkehr für die Haltbarkeitsgarantie. Diesbezüglich besteht eine gesetzliche Vermutung für den Garantiefall, wenn ein Fehler oder „Mangel“ innerhalb der Geltungsdauer auftritt (§ 443 Abs. 2 BGB).
Durch einen Garantievertrag dürfen keine gesetzlichen Gewährleistungsrechte eingeschränkt werden. Andererseits ist die Werbung mit einer 2-jährigen Garantiehaftung wettbewerbsrechtlich als Werbung mit einer sog. „Selbstverständlichkeit“ unzulässig und kann zu einer Kosten verursachenden Abmahnung führen.
Wichtig: Für eine Garantie haftet nur derjenige, der sie eingeräumt hat! Die Ansprüche wegen Sachmängelhaftung und einer Händlergarantie richten sich gegen den Verkäufer; Ansprüche aus einer Herstellergarantie muss der Käufer gegenüber dem Hersteller geltend machen.
Die Garantieerklärung kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden, also sowohl im Vertrag, auf der Verpackung oder in der Produktbeschreibung als auch im Verkaufsgespräch. Der Käufer kann sich wie bei der Sachmängelhaftung ebenso auf die Werbung berufen. Im B2C Geschäft ist dem Verbraucher die Garantieerklärung in jedem Fall und nicht nur auf Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware zur Verfügung zu stellen, wobei Textform gemäß § 126b BGB genügt.
Eine Garantieerklärung muss folgendes enthalten:
- den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
- den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
- das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
- die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
Stand: 1. Januar 2023
Wir danken der IHK Kassel-Marburg für die Zurverfügungstellung dieses Merkblattes!