Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt ab dem 28. Juni 2025 in Kraft
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Am 28. Juni 2025 ist es so weit: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BSG) tritt in Kraft, und Barrierefreiheit wird nun für Unternehmen zur Pflicht – gefordert ist in erster Linie die digitale Barrierefreiheit.
- Warum dieses Gesetz?
- Welche Unternehmen sind betroffen?
- Welche Herausforderungen kommen auf die Unternehmen zu?
- Was müssen Unternehmen tun, um den Anforderungen des Gesetzes zu entsprechen?
- Für welche Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, gilt das Gesetz?
- Was droht bei Verstoß?
- Gibt es Unterstützung für Unternehmen bei der Umsetzung des Gesetzes?
Der Gesetzgeber will die Teilhabe am digitalen Wirtschaftsleben für Menschen mit Behinderungen oder mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien sowie Älteren verbessern sowie die Gleichstellung weiter vorantreiben. Die Bestimmungen gelten im Wesentlichen für Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen, die ab dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht oder für Verbraucher angeboten werden.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz soll zwar einen wichtigen Schritt hin zu einer inklusiveren Gesellschaft darstellen, doch spalten sich darüber die Geister: Während das Gesetz neue Chancen bieten kann, stellt es vor allem Unternehmen vor (neue) Herausforderungen.
Warum dieses Gesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz der EU wurde vor dem Hintergrund der Grundsätze und Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention entwickelt, die die Gleichstellung und die vollständige Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fordert, und 2021 in nationales Recht überführt. Ziel dieses Gesetzes ist es, Barrieren in allen Lebensbereichen abzubauen, gesellschaftliche Teilhabe für alle zu gewährleisten.
Beschrieben sind die Anforderungen für einzelne Produkte und Dienstleistungen in der Verordnung zur Umsetzung des Barrierefreiheitsgesetzes.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie Anbieter der oben genannten Dienstleistungen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen.
Welche Herausforderungen kommen auf die Unternehmen zu?
Unternehmen könnten mit zusätzlichen Kosten, regulatorischen Anforderungen und einem erhöhten Klagerisiko konfrontiert werden.
Was müssen Unternehmen tun, um den Anforderungen des Gesetzes zu entsprechen?
Unternehmen müssen ihre Produkte, Dienstleistungen und Arbeitsumgebungen anpassen, um Barrierefreiheit sicherzustellen und die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. Trotz der noch recht langen Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2025 ist es ratsam, eine rechtzeitige Prüfung vorzunehmen, ob und welche digitalen Dienstleistungen oder Produkte barrierefrei angeboten werden müssen.
Für welche Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, gilt das Gesetz?
Produkte
- Hardwaresysteme einschließlich Betriebssysteme
- Selbstbedienungsterminals, wie Geld- und Fahrkartenautomaten oder Zahlungsterminals
- Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z. B. Mobiltelefone)
- Verbraucherendgeräte, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden (z. B. Smart-TVs)
- E-Book-Lesegeräte
Dienstleistungen
- Telekommunikationsdienste (z. B. Messengerdienste oder Telefonie)
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten, wie Webseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Book-Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, mit Verbrauchern, wie Online-Shops, Online-Termin-Buchungstools oder Apps
Was droht bei Verstoß?
Es drohen Vertriebsverbote, Abmahnungen sowie und / oder Bußgelder bis zu 100.000 Euro.
Gibt es Unterstützung für Unternehmen bei der Umsetzung des Gesetzes?
Ja, es gibt Beratungsstellen und Förderprogramme, die Unternehmen bei der Umsetzung der Barrierefreiheit unterstützen.
Hilfestellungen und praktische Beispiele zum BFSG finden Sie auch bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) oder dem BIEG Hessen.