Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern einer GmbH

Die GmbH ist für den Unternehmer eine attraktive Rechtsform, weil die Haftung gegenüber den Gläubigern (Außenverhältnis) gemäß § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Gleiches gilt auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Im Laufe der letzten Jahre ist eine steigende Tendenz der Rechtsprechung ersichtlich, neben der begrenzten Gesellschaftshaftung auch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Geschäftsführer und Gesellschafter zuzulassen, die dann mit ihrem Privatvermögen haften.
Im Folgenden soll daher, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, ein kurzer Überblick über die wichtigsten in Betracht kommenden Haftungstatbestände gegeben werden.
  • Haftung der Geschäftsführer gegenüber der GmbH (Innenhaftung)
  • Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten (Außenhaftung)
  • Haftung der Gesellschafter

Haftung der Geschäftsführer gegenüber der GmbH (Innenhaftung)

Der Geschäftsführer hat die Angelegenheiten der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns wahrzunehmen, § 43 Abs. 1 GmbHG. Er hat dabei die Pflicht, auf der Grundlage der Vorgaben der Gesellschafter den Gesellschaftszweck aktiv zu fördern und Schaden von der GmbH abzuwenden:
Handelt der Geschäftsführer pflichtwidrig, ist er der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet.
Die weitverbreitete Meinung, der Geschäftsführer hafte nicht persönlich und trage nur ein geringes Risiko, ist daher falsch. Haftungsvoraussetzung ist eine Pflichtverletzung, ein Schaden (jede Beeinträchtigung des Gesellschaftsvermögens) und jedwede Mitverursachung durch den Geschäftsführer, der zudem noch sein fehlendes Verschulden beweisen muss.
Die Pflichten des Geschäftsführers, die zu Haftungsrisiken führen, lassen sich gliedern: Pflichten in der Gründungsphase, Haftungsrisiken beim Betreiben der GmbH und Haftungsrisiken in der Krise. Dazu einige Beispiele:

Pflichten in der Gründungsphase

  • Gewerbeanmeldung
  • Richtige Angaben auf Geschäftspapier
  • Arbeitnehmer bei Krankenkassen anmelden
  • Buchhaltung einrichten
  • Haftung wegen wahrheitswidriger Angaben bei HR-Eintragung, § 9a GmbHG
Im letzten Fall droht bei verdeckten Sacheinlagen ein erhöhtes straf- und zivilrechtliches Haftungsrisiko des Geschäftsführers. Meldet der Geschäftsführer die Gesellschaft als Bargründung an, obschon es sich um eine verdeckte Sacheinlage handelt, so gibt er eine falsche Versicherung nach §§ 8, 57 Abs. 2 GmbHG ab. Dies kann bei mangelnder Werthaltigkeit der Sacheinlage zu Schadenersatzansprüchen führen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ergibt sich aus § 82 I Nr. 3 GmbHG mit der Nebenfolge, dass ein fünfjähriges Bestellungshindernis als Geschäftsführer begründet wird.

Haftungsrisiken beim Betreiben der GmbH

  • Form- und Fristvorschriften bei Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • Haftung bei verbotener Konkurrenztätigkeit (Wettbewerbsverbot)
  • Haftung wegen eines Vertragsschlusses, der für die Gesellschaft keinerlei messbaren Nutzen, jedoch erhebliche Kosten gebracht hat
  • Abschluss übermäßig riskanter Kreditgeschäfte
  • Verjähren lassen von/ Verzicht auf realisierbare Forderungen
  • Durchführung von Geschäften, die dem Gesellschaftszweck widersprechen
  • Haftung bei ungesetzlicher Rückzahlung von Stammeinlagen, §§ 43 Abs. 3, 30 GmbHG
Es besteht auch ein Haftungsrisiko für den Geschäftsführer im Bereich der Darlehensgewährung an Gläubiger. Zunächst ist eine Klarstellung erfolgt, dass diese Auszahlungen (Hin- und Herzahlen, Cash-Pooling) nach §§ 30, 19 Abs. 4 GmbHG nicht mehr unzulässig sind, wenn der Leistung ein vollwertiger Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch entgegensteht. Es obliegt nun aber dem Geschäftsführer die Vollwertigkeit zu überprüfen und zu beobachten. Er trägt somit das Risiko die Solvenz der Gläubiger fahrlässig falsch eingeschätzt zu haben und sich damit schadenersatzpflichtig zu machen.
Eine besondere Regelung hat hier z. B. die Gewährung von Darlehen an Geschäftsführer und andere Personen mit leitenden Funktionen gefunden (§ 43a GmbHG). Hiernach ist die Darlehnsvergabe unzulässig, wenn das Stammkapital dadurch angetastet wird, das Darlehen also aus gebundenem Kapital erbracht wird. Auch die Gewährung an Familienmitglieder wird mit dieser Vorschrift erfasst.

Haftungsrisiken in der Krise

  • Haftung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung, §§ 15, 15 a InsO
  • Haftung, weil die Gesellschafterversammlung nicht über 50%igen Verlust des Stammkapitals informiert worden ist, §§ 49, 43, 84 GmbHG
  • Haftung für Zahlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft, § 64 GmbHG
  • Haftung des Geschäftsführer bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), wenn die Gesellschafterversammlung nicht schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einberufen wird, § 5a Abs. 4 GmbHG
  • Haftung des Geschäftsführers, wenn er Zahlungen an die Gesellschaft leistet, die zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten, § 64 S. 3 GmbHG
Die GmbH kann zwar auf eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers in unterschiedlichem Umfang verzichten (Haftungsbegrenzungen in Geschäftsführerverträgen, einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter oder Verzichtsvereinbarung mit Zustimmung aller Gesellschafter). Es gibt jedoch die Einschränkung, dass dabei Gläubigerinteressen nicht unbillig benachteiligt werden dürfen.
Die Geschäftsführer sind daneben strafrechtlich für Pflichtverletzungen verantwortlich. Im Wesentlichen handelt es sich um allgemeine Straftatbestände wie Betrug und Untreue §§ 263, 266 StGB, Verletzung von Pflichten im Insolvenzfall (§§ 283 – 283d, 14 StGB), unterlassene Verlustanzeigen und falsche Angaben §§ 82, 84 GmbHG.
Wichtig: Der Geschäftsführer sollte in seinem eigenen Interesse bei Entscheidungen von besonderer Tragweite die einzelnen Schritte, die von Bedeutung sind, dokumentieren und gegenzeichnen lassen. Hierdurch kann er sein Haftungsrisiko gegenüber der Gesellschaft und etwaigen Dritten zumindest minimieren.

Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten (Außenhaftung)

Neben der Haftung gegenüber der Gesellschaft für Pflichtverletzungen im Innenverhältnis können sich die Geschäftsführer auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig machen. Ausreichend ist bereits leichte Fahrlässigkeit. Relevant werden können in diesem Zusammenhang folgende Tatbestände:

Haftung bei der Vertretung der GmbH

Eine persönliche Haftung kommt in Betracht, wenn der Geschäftsführer nicht deutlich macht, dass er für eine GmbH handelt. In diesen Fällen liegt regelmäßig ein betriebsbezogenes Geschäft vor, sodass die GmbH aufgrund der bestehenden (nach außen unbeschränkten) Vollmacht aus diesem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird. Daneben haftet der Geschäftsführer gesamtschuldnerisch neben der GmbH aus Rechtsscheingesichtspunkten persönlich, wenn der Geschäftspartner nicht wusste, dass sein Vertragspartner eine GmbH sein würde und insoweit schutzwürdig ist.
Der Geschäftsführer kann auch als Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB haften, wenn er sich nicht an die in das Handelsregister eingetragenen Vertretungsbeschränkungen (z. B. gemeinschaftliche Vertretung) hält.
Darüber hinaus haftet er aus Verhandlungsverschulden, wenn er persönlich tätig wird und besonderes Vertrauen des Geschäftspartners bezüglich seiner Person, Seriosität oder Sachkunde in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlung beeinflusst hat. Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers entsteht erst, wenn er dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen geboten hat, die für den Willensentschluss des anderen bedeutsam gewesen ist.

Haftung im Bereich Steuern und Sozialabgaben

Der Geschäftsführer haftet für nicht abgeführte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB). Neben der persönlichen zivilrechtlichen Haftung kommt auch eine strafrechtliche Haftung nach § 266a StGB in Betracht. Strafbar macht sich der Arbeitgeber bzw. der für die Gesellschaft handelnde Geschäftsführer, wenn er gegenüber der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtlich relevante Tatsachen (z. B. über die Anzahl der Arbeitnehmer oder ihre Lohnhöhe) macht. Ebenfalls macht er sich strafbar, wenn er die Einzugsstelle über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt und die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung der Einzugsstelle vorenthält. Hinsichtlich der Art der Beiträge sind auch allein vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge, z. B. zur Unfallversicherung, einbezogen.
Als Strafmaß kommt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe in Betracht; in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Daneben ist die steuerliche Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gem. § 69 AO zu beachten.

Haftung in der Insolvenz

Der Geschäftsführer haftet persönlich sobald er die Insolvenzreife der Gesellschaft bei der Eingehung von Geschäften verschweigt. Er kann gem. § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des Vertragspartners schadensersatzpflichtig sein, wenn er weiß oder wissen muss, dass die GmbH zur Erfüllung der begründeten Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist oder dass die Durchführbarkeit des Vertrages bei Vorleistungspflicht des Vertragspartners durch Überschuldung der Gesellschaft von vornherein schwerwiegend gefährdet ist.
Der Geschäftsführer haftet den Gläubigern der GmbH für den Fall der Insolvenzverschleppung auf Schadensersatz, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz.

Haftung bei Wettbewerbsverstößen

Bei Werbung und sonstigen Maßnahmen der GmbH, die gegen wettbewerbsrechtliche Normen oder gewerbliche Schutzvorschriften (UWG, GWB, Patente, Marken, etc.) verstoßen, haftet der Geschäftsführer neben der GmbH auch persönlich als Verletzter.

Haftung bei nicht rechtzeitiger Einreichung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss muss gem. § 325 HGB unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres zum Handelsregister eingereicht werden. Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach und wird dies von Dritten beim Registergericht beanstandet, hat dieses ein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer festzusetzen i. H. v. mindestens 2.500 Euro.

Haftung aus Delikt

Eine Haftung gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung kommt z. B. bei Nichtbeachtung von Eigentumsvorbehalten oder bei nicht rechtzeitigem Rückruf wegen fehlerhafter Produkte in Betracht.

Haftung bei Gesellschafterwechsel

Der Geschäftsführer muss jede Änderung im Gesellschafterbestand unverzüglich dem Handelsregister mitteilen und eine neue vollständige Gesellschafterliste einreichen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er den Gläubigern, denen dadurch ein Schaden entstanden ist, persönlich.

Die Haftung des Gesellschafters

Die Pflichten des Gesellschafters erschöpfen sich vorbehaltlich anderer Regeln im Gesellschaftsvertrag im Wesentlichen darin, die Stammeinlage zu erbringen und der Gesellschaft zu belassen. Es gilt der Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung. Die GmbH haftet bei Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nur mit dem Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG. Vom Gesellschaftsvermögen ist das Privatvermögen der Gesellschafter streng zu trennen, das grundsätzlich als Haftungsmasse nicht in Betracht kommt. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die im Folgenden kurz und nicht abschließend dargestellt werden:

Haftung für Rechtsschein

Eine solche Haftung ist begründet, wenn Gesellschafter bei einem Dritten den Rechtsschein veranlasst haben, er habe eine unbeschränkt haftende Person oder Personenvereinigung als Geschäftspartner. Insbesondere dann, wenn Geschäftsbriefe nicht den notwendigen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung enthalten, kommt eine Rechtsscheinhaftung wegen § 35a GmbH-Gesetz in Betracht.

Fallgruppen der Durchgriffshaftung

Die Durchgriffshaftung ist vom Bundesgerichtshof zum Schutz eines redlichen Geschäftsverkehrs entwickelt worden. Es kann nämlich im Einzelfall erforderlich sein, dem im Hintergrund stehenden Gesellschafter einer GmbH den Einwand mangelnder Identität mit seiner GmbH zu versagen. Die Gläubiger einer GmbH sollen davor geschützt werden, dass sie in unredlicher Weise geschädigt werden. Ein Durchgriff auf die Gesellschafter ist daher dann möglich, wenn die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft von einem Gesellschafter oder von einem anderen Unternehmen rechtswidrig ausgenutzt oder das Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wird.
In der Rechtsprechung sind im Wesentlichen folgende Fallgruppen unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung gebildet worden:
Haftungsgefahren bei einer Einmann-GmbH (Vermögensvermischung)
Im Grundsatz ist eine Einmann-GmbH wie jede andere GmbH zu behandeln und daher selbständiges Haftungsobjekt, das von dem Gesellschafter zu unterscheiden ist. Bedient sich der Gesellschafter der Form der GmbH aber nur zu dem Zweck, um unter der Firma unangefochten Geschäfte zu machen, ohne selbst haften zu wollen, muss er sich mit dem Durchgriff gegen seine Person abfinden. Bei der Einmann-GmbH droht insbesondere die Gefahr der Vermischung der Vermögen zwischen dem Privatvermögen des einzigen Gesellschafters und dem GmbH-Vermögen.
Institutsmissbrauchs (Strohmänner)
Es kommt vor, dass Personen eine GmbH gründen wollen, ohne selbst in Erscheinung zu treten. Sie bedienen sich zu diesem Zweck sogenannter Strohmänner, die für die Gründung der Gesellschaft lediglich ihren Namen hergeben, wirtschaftlich aber nicht oder nur sehr gering an der Gesellschaft beteiligt sind. Handelt es sich bei dem Strohmann zudem noch um eine vermögenslose Person und werden die gesamten Geschäfte der Gesellschaft von dem im Hintergrund stehenden wirtschaftlichen Inhaber der Geschäftsanteile geleitet, handelt es sich um ein missbrauchtes Institut der juristischen Person mit der Folge der persönlichen Haftung.
Unterkapitalisierung
Die Ausstattung einer GmbH mit Stammkapital steht grundsätzlich im Ermessen der Gesellschafter, solange nur das Mindestkapital erreicht ist. Gläubiger können sich nur darauf verlassen, dass auch tatsächlich das im Handelsregister eingetragene Kapital aufgebracht wird. Es kommt jedoch vor, dass eine GmbH von vornherein mit so wenig Kapital ausgerüstet wird, dass ihr Scheitern schon bei der Gründung abzusehen ist. Eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter, die das Unternehmen mit zu geringem Stammkapital ausgerüstet haben, wird jedoch allgemein abgelehnt.
Die Gefahren der Unterkapitalisierung stellen sich gerade bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die mit einem Stammkapital von nur 1 Euro gegründet werden kann. Hier könnte die Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) an praktischer Bedeutung gewinnen.
wirtschaftlichen Identität
Wird eine GmbH von einem anderen Unternehmen beherrscht, befinden sich also alle Geschäftsanteile in der Hand des anderen Unternehmens, so ist dies zunächst einmal kein Grund die Selbstständigkeit der GmbH aufzugeben. In diesen Fällen ist aber immer zu prüfen, ob das beherrschende Unternehmen nicht aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins haftet. Dies kommt dann in Betracht, wenn das herrschende Unternehmen Erklärungen abgegeben oder hingenommen hat, wonach es selbst dem Dritten gegenüber für Verbindlichkeiten der GmbH eintreten will. Ansonsten kommt der Durchgriff hier nur in Betracht, wenn das herrschende Unternehmen und das beherrschte Unternehmen das Vermögen irreführend und unzulässig vermischen. Dasselbe gilt, wenn die Sphären vermischt werden, der redliche Geschäftsverkehr also die Gesellschaft nicht von ihren Gesellschaftern unterscheiden kann.
Haftung im faktischen Konzern
Besteht die Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens nur darin, dass ein anderes Unternehmen Mehrheitsgesellschafter ist, spricht man von einem einfachen faktischen Konzern, der die Haftungsverhältnisse unberührt lässt. Übt der Mehrheitsgesellschafter im eigenen Interesse einen nachhaltigen Einfluss auf das beherrschte Unternehmen aus, liegt ein qualifizierter faktischer Konzern vor. Allerdings muss dabei eine starke Kontrolldichte zusammen mit Einzelanweisungen vorliegen. In diesen Fällen kann dann ausnahmsweise ein unmittelbarer Anspruch der Gläubiger gegen das herrschende Unternehmen, den Mehrheitsgesellschafter, entstehen.
Rechtsmissbräuchliche Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen
Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafter müssen bei Zugriffen auf das Gesellschaftsvermögen darauf Rücksicht nehmen, dass die Gesellschaft Ihre Verbindlichkeiten bedienen können muss. Ein Verstoß gegen dieses Rücksichtnahmegebot stellt einen Missbrauch der Rechtsform dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt. Dieses Privileg bleibt nur bestehen, wenn der durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Gesellschaftsgläubiger deshalb außerhalb eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen mitwirkenden Gesellschafter geltend zu machen, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 24. Juni 2002 – Az.: II ZR 300/00).
Vorsicht ist auch bei der Gewährung von Darlehen an Geschäftsführer und andere Personen mit leitenden Funktionen geboten (§ 43a GmbHG). Hiernach ist die Darlehnsvergabe unzulässig, wenn das Stammkapital damit angetastet, also aus gebundenem Kapital, erfolgt. Auch die Gewährung an Familienmitglieder wird mit dieser Vorschrift erfasst.

Haftung bei Bestellung unqualifizierter Geschäftsführer

Neben diesen Fallgruppen, die der BGH höchstrichterlich entwickelt hat, treten neue Haftungsrisiken für Gesellschafter durch die Gesetzesänderungen nach der GmbH-Reform 2008:
Gesellschafter dürfen nur noch qualifizierte Personen zu Geschäftsführern bestellen. Es sind dabei deutlich verschärfte Bestellungshindernisse zu beachten. Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte anvertrauen, haften der GmbH für einen etwaigen Schaden persönlich und solidarisch, § 6 Abs. 5 GmbHG.

Haftung in der Insolvenz

Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, ist die GmbH also führungslos, muss jeder Gesellschafter an Stelle des Geschäftsführers bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag stellen (§ 15a Abs. 3 bis 5 InsO). Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Gesellschafter persönlich und macht sich u. U. sogar strafbar. Ein Gesellschafter, der von der Führungslosigkeit der Gesellschaft Kenntnis hat, muss also prüfen, ob die Gesellschaft möglicherweise insolvenzreif ist.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die obigen Ausführungen gelten auch für die Unternehmergesellschaft. Im Vergleich zur GmbH sind bei dieser auch noch weitere Pflichten auferlegt. Zusätzlich besteht bei der Haftung des Geschäftsführers die Pflicht die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, einzuberufen (§ 5a Abs. 4 GmbHG). Auch die Grundsätze zur Kapitalerhaltung gelten hier. Etwas relativiert wird die Haftungsgefahr allerdings dadurch, dass das Stammkapital bei der Unternehmergesellschaft frei festgelegt werden kann. Für dieses Stammkapital gelten aber ebenfalls die Auszahlungsverbote gem. § 30 Abs. 1 GmbHG und auch § 43a GmbH bezüglich der Darlehen an Personen mit leitenden Funktionen. Auch die Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) könnte hier an praktischer Bedeutung gewinnen.
Dieser Artikel soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden (Stand 01/2019).