EU-Datenschutzgrundverordnung

Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen

Die Beschäftigten von Unternehmen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen ab 25.05.2018 auf die Vertraulichkeit (bisher: Datengeheimnis) verpflichtet werden. Nachstehend finden Sie ein Muster hierfür.
Verpflichtungserklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen*

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Name der verantwortlichen Stelle

Sehr geehrte(r) Frau/Herr________
aufgrund Ihrer Aufgabenstellung verpflichte ich Sie auf die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten nach Artikel 5 Absatz 1 f, Artikel 32 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zu denen Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit Zugang erhalten oder Kenntnis erlangen. Es ist Ihnen untersagt, unbefugt personenbezogene Daten zu verarbeiten.
Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit fort.
Verstöße gegen die Vertraulichkeit können nach Artikel 83 Absatz 4 DSGVO, §§ 42, 43 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) sowie nach anderen Strafvorschriften (siehe Anlage) mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.
In der Verletzung der Vertraulichkeit kann zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Schweigepflichten liegen.
Eine unterschriebene Zweitschrift dieses Schreibens reichen Sie bitte an die Personalabteilung zurück.

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Ort, Datum          Unterschrift der verantwortlichen Stelle

Über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen wurde ich unterrichtet. Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung (Texte der Artikel 5, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 83 Absatz 4 DSGVO, der §§ 42, 43 BDSG sowie der §§ 202a ff. StGB (Strafgesetzbuch)) habe ich erhalten.

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Ort, Datum             Unterschrift des Verpflichteten

* Diese Erklärung kann auf die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) (bei Mitwirkung an geschäftsmäßiger Telekommunikation) und allgemein auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie Berufsgeheimnissen erweitert werden, Häufig ist die Verschwiegenheitsverpflichtung bei allgemeinen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bereits im Arbeitsvertrag geregelt.