Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Registrierungspflicht bis zum 1. Januar 2024

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal „goAML Web” der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.
Zu den Verpflichteten gehören unter anderem
  • Kapital- und Finanzdienstleister (auch Finanzanlagenvermittler)
  • Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten)
  • Immobilienmakler
  • Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
  • Güterhändler
  • Kunstvermittler und -lagerhalter (soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt).
Noch stellt eine unterbliebene Registrierung keine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Allerdings ist dies in einem neuen Gesetzesvorhaben geplant.
Weitere Informationen zur Registrierungspflicht finden Sie hier