Internetrecht

Einschränkungen des Kundenkreises

Online-Verkäufer, die ihre Waren nur bestimmten Personengruppen zugänglich machen möchten, müssen diese Beschränkung auch ausreichend kontrollieren. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 29. März 2023 (Az.: 9 U 1408/22) entschieden. Ein bloßer Hinweis auf der Webseite und eine Erwähnung in den AGB seien dazu nicht geeignet.
Die Beklagte betreibt einen Online-Shop für Medizinprodukte. Unter anderem bot sie „Corona-Schnelltests“ an, die aufgrund von rechtlichen Abgabebeschränkungen nicht direkt an Verbraucher vertrieben werden durften. Infolgedessen hieß es auf jeder Seite ihres Online-Shops: „Exklusiv für Medizinprofis - Die Angebote dieses Shops sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden“. Flankierend dazu hatte die Beklagte in den AGB eine nahezu wortgleiche Klausel eingebracht. Weitere Maßnahmen zur Beschränkung des Erwerberkreises waren nicht vorhanden.
Nachdem der Kläger Hinweise auf eine widerrechtliche Abgabepraxis der Waren an Laien erhalten hatte, kam es zu zulässigen Testkäufen, um den Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes zu führen. Dieser wurde erstinstanzlich auch vom LG Trier bestätigt. Die Berufung der Beklagten führte zu keinem anderen Ergebnis. Das OLG Koblenz stellte klar, dass neben sprachlichen Hinweisen auch wirksame Kontrollmaßnahmen für eine Beschränkung des Adressatenkreises für Online-Shop-Verkäufe unerlässlich seien.