Steuerrecht
BMF: Fiskalvertretung im Umsatzsteuerrecht
Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 9. Oktober 2023 ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 11. Mai 1999 zur „Einführung des Fiskalvertreters in das Umsatzsteuerrecht“. Der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) wird hiermit geändert.
Seit dem 1. Januar 1997 besteht für ausländische Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in Deutschland einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten zu lassen.
Seit dem 1. Januar 1997 besteht für ausländische Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in Deutschland einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten zu lassen.
Fiskalvertreter sind nach § 22b Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Zudem ist mit dem neu eingefügten § 22b Absatz 2a UStG geregelt, dass die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) durch Fiskalvertreter nach den in § 18a UStG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hat