Wettbewerbsrecht

Telefonische Kündigungsbestätigung

Gemäß einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Koblenz darf ein Unternehmen keine telefonische Bestätigung einer Kündigung durch den Kunden verlangen. 
Ein Internetdienstleister, der unter anderem Speicherplatz für E-Mail-Postfächer anbietet, forderte einen Kunden auf, seine mittels Kündigungsbutton erfolgte Kündigung innerhalb von 14 Tagen telefonisch zu bestätigen. Sollte der Kunde dem nicht nachkommen, würde der Vertrag ganz normal weiterlaufen.
    
Das Gericht sah diese Regelung als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts an. Eine Kündigung bedürfe keiner Bestätigung, um wirksam zu werden. Zwar sei die korrekte Authentifizierung des Kunden im Rahmen einer Kündigung grundsätzlich von Interesse für das beklagte Unternehmen. Nach § 312k Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müsse jedoch im Rahmen der Kündigung mittels Kündigungsbutton schon die Bestätigungsseite dem Verbraucher ermöglichen, Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit zu machen. Darüber hinaus könnten auch noch Bestätigungslinks zur Identifizierung an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden, um eine ungewollte Kündigung durch unberechtigte Dritte zu vermeiden. 
LG Koblenz, Urteil vom 27. Februar 2024; Az.: 11 O 12/23