Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Schlussbilanz bei einer Verschmelzung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat mit Beschluss vom 12. Januar 2024 entschieden, dass die Verschmelzung einer GmbH nur in das Handelsregister eingetragen wer-den kann, wenn eine einzureichende Schlussbilanz bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung erstellt worden ist. Ob die Bilanz dem Registergericht bereits mit der Anmeldung vorgelegt oder nachge-reicht wird, sei dabei unerheblich. 
Im vorliegenden Fall war am 30. August 2023 die Verschmelzung einer GmbH auf ihren Allein-gesellschafter zum Stichtag 31. Dezember 2022 zur Eintragung in das Handelsregister angemel-det worden. Der Verschmelzungsvertrag war bereits Ende August 2022 beurkundet worden. Der Anmeldung beim Registergericht war eine auf den Stichtag 31. August 2022 aufgestellte Bilanz der übertragenden GmbH beigefügt. 
Grundsätzlich muss gemäß Paragraf 17 Absatz 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) der Anmeldung einer Verschmelzung eine auf den Verschmelzungsstichtag erstellte Schlussbilanz beigefügt werden, wobei der Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegen darf. 
Das Registergericht hat vorliegend die Nichteinhaltung der Achtmonatsfrist beanstandet. Hierauf erfolgte keine Reaktion der GmbH, weshalb das Registergericht den Antrag auf Eintragung der Verschmelzung zurückwies. Hiergegen legte die GmbH Beschwerde ein und fügte eine auf den 31. Dezember aufgestellte Bilanz bei. Diese war von der Gesellschafterversammlung am 27. Oktober 2023 festgestellt worden. Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab. Diese Ent-scheidung bestätigte das OLG. 
Die mit der Anmeldung am 20. August 2023 eingereichte und auf den 31. August 2022 aufge-stellte Bilanz genügt nach Auffassung des OLG nicht den Anforderungen aus Paragraf 17 Ab-satz 2 UmwG. Auch die nachgereichte, auf den 31. Dezember 2022 aufgestellte Bilanz habe den Voraussetzungen nicht genügt, da sie erst am 27. Oktober 2023, somit nach der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung ins Handelsregister, erstellt worden sei. 
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf könnten Unterlagen zwar grundsätzlich zur Handelsregis-teranmeldung nachgereicht werden, der Wortlaut des Paragraf 17 UmwG erfordere jedoch, dass die Bilanz an dem Tag der Registeranmeldung bereits existieren müsse. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung ableiten. 
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2024; Az.: I-3 Wx 181/23