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Transparenzregister: Bei „Leermeldungen“ müssen Unternehmen handeln

Nach dem Gesetz zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sind seit dem 1. August 2021 alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet. Die letzten Übergangsfristen sind im Dezember 2022 ausgelaufen.
Tatsächlich fehlten Anfang des Jahres noch rund 600.000 Eintragungen, so dass erneut auf die bußgeldbewehrte Versäumung der Eintragung hingewiesen wird.
Neu ist seit April 2023 nun auch die Verpflichtung zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen bei sogenannten „Leermeldungen“, also wenn keine Angaben im Transparenzregister vorhanden sind. Sofern Verpflichtete des Geldwäschegesetzes Abweichungen zwischen ihren eigenen Erkenntnissen zum wirtschaftlich Berechtigten und den Angaben im Transparenzregister feststellen, müssen sie diese unverzüglich an die registerführende Stelle melden. Wer keine Unstimmigkeitsmeldung abgibt, begeht auch eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld, welches das Bundesverwaltungsamt festsetzt, rechnen.