Arbeitsrecht

Hinweisgeberschutzgesetz ab 2. Juli 2023 in Kraft

Das Hinweisgeberschutzgesetz, das die EU-Whistleblower-Richtlinie umsetzt, wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.
Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern oder Unternehmen des Finanzdienstleistungsbereichs im Sinne von § 12 Abs.  3 HinSchG müssen für hinweisgebende Personen (Whistleblower) interne Meldekanälen einrichten. Die hinweisgebenden Personen sollen Fehlverhalten im Unternehmen melden können, ohne deshalb mit Nachteilen rechnen zu müssen.
Ergänzend sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass sich Whistleblower an die externe Meldestelle des Bundes wenden können. Daher sollen zum Inkrafttreten des Gesetzes die externen Meldekanäle auf der Webseite des Bundesamts für Justiz (BfJ) veröffentlicht werden. Meldungen werden elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der externen Meldestelle des Bundes entgegengenommen.
Bereits existierende Hinweisgeberstellen für bestimmte  Bereiche, z.B. bei der Bafin oder beim Bundeskartellamt, bleiben daneben bestehen.
Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie im Merkblatt