Wettbewerbsrecht

Keine Haftung für Fotos von der Fototapete

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Hotelfotos, auf denen Fototapeten sichtbar sind, rechtmäßig ist. Grund hierfür sei, dass sonst niemand mehr Fototapeten kaufen würde.
Ein Fotograf hatte Hoteliers abgemahnt, deren Hotelfotos auch Wände zeigen, die mit seiner Fototapete beklebt sind.
Das Gericht urteilte, dass die beklagte Hotelière die Innenaufnahmen aus ihrem Hotel auf ihrer Website und in Hotelbuchungsportalen nutzen dürfe. Durch die Veröffentlichung habe sie zwar die als Lichtbildbild geschützten Fotografien vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht, damit aber weder Urheberrechte des Fotografen noch dessen Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt.
Eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts scheide bereits aus, da der Fotograf auf die Nennung als Urheber stillschweigend verzichtet habe, da die Tapeten ohne Urheberbezeichnung auf den Markt gekommen seien.
Ferner habe die Hotelière konkludent auch das einfache Nutzungsrecht erworben, den Raum mit der an der Wand angebrachten Fototapete zu fotografieren und die Bilder im Internet zu veröffentlichen. Sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich sei es heutzutage üblich, von Räumen Fotos zu machen. Daher könne bei lebensnaher Betrachtung von dem Erwerber einer Fototapete im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung nicht erwartet werden, dass keine Lichtbilder in dem mit der Fototapete ausgestatteten Raum gefertigt werden oder die Fototapete abgedeckt oder auf den gefertigten Lichtbildern nachträglich retuschiert werde.
Weiterhin hätte der Erwerber die Fototapete nicht gekauft, wenn er von dieser bedeutenden Einschränkung gewusst hätte. Die Fototapeten seien bei einer anderen Auslegung schlicht unverkäuflich, woran der Fotograf kein Interesse hätte. Eine Auslegung des Vertrages, die faktisch zu einer Unverkäuflichkeit der Fototapeten führen würde, widerspräche somit den allgemeinen anerkannten Auslegungsgrundsätzen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2024, Az.: 20 U 56/23