Geldwäsche

Registrierungen bei der FIU von Geldwäsche-Verpflichteten

Mit Blick auf die zum 1. Januar 2024 notwendige Registrierung von Geldwäsche-Verpflichteten bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) verzeichnet die FIU gegenwärtig ein signifikant erhöhtes Registrierungsaufkommen. In dessen Folge kommt es zu längeren Bearbeitungszeiten der zugehörigen Anträge. Die Rechtzeitigkeit der Registrierung, sofern diese vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet wurde, wird hierdurch nicht berührt.
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet unter anderem Güterhändler, Immobilienmakler, bestimmte Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler sowie andere Verpflichtete des Nichtfinanzsektors, aktiv bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken.
Seit dem 1. Januar 2024 sind nun alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes fallen, im elektronischen Meldeportal „goAML Web" der FIU registrierungspflichtig. Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage https://goaml.fiu.bund.de/Home. Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung erst ab dem 1. Januar 2027.
Ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Registrierungspflicht ist frühestens ab dem 1. Januar 2025 zu erwarten; es bedarf noch der entsprechenden Umsetzung mittels der zugehörigen Regelungen im Entwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz“ (FKBG).