Internetrecht

Ausnahmen von Gastzugangs-Pflicht

Das Landgericht (LG) Hamburg hat entschieden, dass ein Gastzugang im Online-Shop nicht immer zwingend erforderlich ist. Die Möglichkeit der Bestellung über einen Gastzugang stelle kein gleichwertiges milderes Mittel dar, um die Funktionsfähigkeit eines Online-Marktplatzes, der insbesondere den Fokus auf Kundeninformationen und dauerhafte Geschäftsbeziehungen lege, aufrechtzuerhalten. Zudem könne nach den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung bei Verbrauchern bestehen.
Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte durch die Verpflichtung zur Anlegung eines Kundenkontos nicht gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Artikel 5 Absatz 1 lit. c DSGVO) verstoßen habe. Die Datensparsamkeit und -minimierung seien nicht verletzt, wenn die erhobenen Daten für den verfolgten Zweck erheblich seien und die Verarbeitung auf das notwendige Maß begrenzt werde. Eine Datenverarbeitung sei nicht erforderlich, wenn ein geringerer Eingriff in die Rechte der betroffenen Person denselben Zweck ebenso effektiv erreichen könnte.
Die Beklagte betreibt einen Online-Versandhandel und zugleich einen Online-Marktplatz für Bekleidung und Lifestyle-Produkte. Eine Bestellung ist erst nach Registrierung bzw. Erstellung eines Kundenkontos möglich.
Das Gericht hat in seine Entscheidung auch den Beschluss vom 24. März 2022 der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), mit einbezogen, der im Grundsatz vorsieht, Gastbestellungen zu ermöglichen, aber auch Ausnahmen hiervon zulasse. Das Gericht stellte zudem klar, dass es den Beschluss zwar berücksichtigen könne, er jedoch nicht bindend sei.
LG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2024, Az.: 327 O 250/22