Arbeitsrecht

Hohe Hürden für Einstufung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall

Der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Corona-Erkrankung ein Arbeitsunfall sein kann, ging das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nach. Geklagt hatte ein Montierer eines Großunternehmens im Bereich der Maschinenbau- und Betriebstechnik. Dieser hatte sich im Jahr 2021 – nach seiner Auffassung im Betrieb – mit Corona angesteckt und war in der Folge über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Diese Ansteckung im Betrieb sah das Landessozialgericht Baden-Württemberg nun als nicht erwiesen an und lehnte eine Anerkennung der Infektion als Arbeitsunfall somit ab. 
Grundsätzlich kann nach den Ausführungen des Gerichts eine Einstufung als Arbeitsunfall aber denkbar sein. Voraussetzung hierfür sei zunächst eine „Indexperson“. Hierunter versteht das Gericht eine Kontaktperson im Betrieb, die nachweislich bereits vor dem Kontakt an Corona er-krankt war. Ein solcher Nachweis müsse in der Regel durch einen PCR-Test erfolgen. Außer-dem müsse der Erkrankte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Infektionszeit-raum während der Arbeitszeit einen intensiveren Kontakt zu der „Indexperson“ gehabt haben. Sollte dies beweisbar sein, so müsse zusätzlich anhand weiterer Indizien (räumliche Nähe, Schutzmaßnahmen, Wahrscheinlichkeit der Ansteckung im privaten Umfeld, etc.) ermittelt wer-den, wie wahrscheinlich die Ansteckung durch die „Indexperson“ im Einzelfall erfolgt sei.
Insgesamt hat das Gericht damit hohe Hürden für die Einstufung einer Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall festgelegt. Regelmäßig werden alltägliche Kontakte im Betrieb im Nachhinein schwierig nachzuvollziehen und damit zu beweisen sein. 
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2024, Az.: L 1 U 2085/23