Internetrecht

Online-Händler müssen Gastzugang anbieten

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat beschlossen, dass Online-Händler unabhängig davon, ob für die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen ein fortlaufender registrierter Nutzungszugang existiert, auch immer einen Gastzugang bereitstellen müssen.
Kundinnen und Kunden müssen frei entscheiden können, ob sie ihre Daten für jede Bestellung erneut eingeben wollen oder ob sie bereit sind, eine dauerhafte Geschäftsbeziehung einzugehen, die mit einem fortlaufenden Kundenkonto verbunden ist. 
Die mit einem fortlaufenden Online-Konto verbundenen Möglichkeiten der Auswertung der Vertragshistorie für Werbezwecke so wie die Speicherung von Informationen über Zahlungsmittel bedürfen einer informierten Einwilligung. Ohne einen Gastzugang bzw. ohne eine gleichwertige Bestellmöglichkeit kann die Freiwilligkeit einer Einwilligung nicht gewährleistet werden.
Hinweis: Die Datenschutzaufsicht eines Bundeslandes oder die Gerichte sind zwar nicht direkt an diesen Beschluss gebunden. Hat die Datenschutzaufsicht des jeweiligen Bundeslandes den Beschluss allerdings so mitgetragen, wird sie diesen konsequenterweise auch so befolgen bzw. wird dieser bei Gericht zumindest Indizwirkung haben.